Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Liedermann, Dr. Machek, Dr. Berger und Dr. Überreiter als Richter in der Pflegschaftssache der mj. Herta B*****, geboren am 29. April 1945, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Martin B*****, ***** vertreten durch Dr. Wilhelm Gogl, Rechtsanwalt in Marchegg, gegen den Beschluss des Kreisgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 28. September 1960, GZ 5 R 220/60, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Marchegg vom 21. Juni 1960, GZ P 36/59-14, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Beschlusses der erstgerichtliche Beschluss wiederhergestellt.
Begründung:
Folgender Sachverhalt steht nach der Aktenlage fest:
Das Bezirksgericht Mistelbach, in dessen Sprengel damals die Minderjährige bei ihren Eltern in ***** wohnte, ordnete mit Beschluss vom 13. 12. 1958, P 123/58-6, die Erziehungsaufsicht nach § 28 JWG an, wies aber den Antrag der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, Jugendamt, die Minderjährige gemäß § 31 Abs 2 JWG in vorläufige Fürsorgeerziehung zu überweisen, ab. Aus einer Anzeige des Gendarmeriepostens Gaweinstal vom 11. 10. 1958 ergab sich, dass die mj. Herta B***** von einer Mitschülerin, die Frau Marie P***** mehrmals Geld gestohlen hatte, einmal 100 S und einmal 50 S erhalten habe. Sie habe sich um dieses Geld Schuhe gekauft, aber ihren Eltern erzählt, dass sie diese von Frau P***** bekommen habe. Nach den Erhebungen sei die Minderjährige körperlich fast überentwickelt, frühreif und eifrige Kinobesucherin. Es sei zwar anzunehmen, dass die ehelichen Eltern bisher nicht alle notwendigen Erziehungsmittel eingesetzt haben. Dem Mädchen werde von der Schule der Vorwurf gemacht, dass sie während des Unterrichts an eine Mitschülerin einen unsittlichen Brief schrieb. Andererseits werden ihr nettes Benehmen und die gute Veträglichkeit hervorgehoben, ferner der pünktliche Schulbesuch und der gute Pflegezustand. Auf Misserfolge reagiere sie mit besserem Bemühen. Seit der Aufdeckung der Diebstähle (anderer Mitschülerinnen) sei sie stiller geworden und wirke merklich bedrückt. Der Gesamteindruck ergebe also wohl nach Ansicht des Bezirksgerichtes Mistelbach ein gewisses Maß an Verwahrlosung, das aber nicht als so weitgehend angesehen werden könne, dass die Entfernung aus der bisherigen Umgebung erforderlich sei. Das Gericht sei der Auffassung, dass vor der Verhängung weitergehender Maßnahmen die Erziehungsaufsicht erprobt werden sollte. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Mistelbach wurde rechtskräftig.
Nach Übersiedlung der Eltern mit der Minderjährigen nach ***** und Übernahme des Pflegschaftsaktes durch das Bezirksgericht Marchegg im Mai 1959 forderte das Erstgericht von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Jugendamt, mit Beschluss vom 29. 1. 1960 einen Erziehungsbericht über die Minderjährige an. Nach dem Bericht der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Jugendamt, vom 18. 2. 1960 (ON 12), habe die Minderjährige von dem Schulaustritt an bis knapp vor Weihnachten 1959 bei ihrer Schwester Margarete P***** in ***** deren drei Kinder beaufsichtigt. Derzeit sei die Minderjährige ohne Arbeit und auf der Suche nach einer Schneiderlehrstelle. Zu Hause sei die Führung des Mädchens nicht ganz klaglos. Sie folge nur nach mehrmaliger Ermahnung, es müsse ihr jede einzelne Arbeit im Haushalt erst angeschafft werden, da sie von sich aus selbständig nicht arbeiten wolle. Am 17. 6. 1960 (ON 13) beantragte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Jugendamt, beim Erstgericht, die Minderjährige im Sinne des § 31 Abs 1 JWG in vorläufige Fürsorgeerziehung zu überweisen. Mit den Mitteln, die durch die Erziehungsaufsicht des Jugendamtes zur Verfügung stehen, sei ein Erziehungserfolg bei der Minderjährigen nicht mehr gewährleistet. Die Minderjährige füge sich nicht den Anordnungen des Jugendamtes, gehe keinerlei Beschäftigung nach und könne nicht dazu bewogen werden, eine Arbeit anzutreten. Die Eltern seien sich in der Erziehung des Kindes uneinig, dies nütze die Minderjährige zu ihrem Vorteil aus. Es sei nur mehr durch Anordnung der Fürsorgeerziehung in einer geschlossenen Anstalt ein Erziehungserfolg zu erwarten. In tatsächlicher Hinsicht wurde in dem Antrag darauf hingewiesen, dass die Minderjährige vor zwei Jahren dem damals zuständigen Jugendamt Mistelbach bekannt wurde, als sie ihrer Lehrerin einmal 100 S und einmal 50 S gestohlen hatte; da die häuslichen Verhältnisse nicht günstig waren und bei der Minderjährigen bereits eine beginnende Verwahrlosung festgestellt wurde, sei vom Bezirksgericht Mistelbach über das Mädchen eine Erziehungsaufsicht gemäß § 28 JWG verhängt worden, die vom Jugendamt Mistelbach und seit einem Jahr vom Jugendamt Gänserndorf durchgeführt werde. Im Rahmen dieser Aufsicht musste festgestellt werden, dass die Minderjährige sich nicht den Anordnungen des Jugendamtes füge. Sie sei beim Arbeitsamt Gänserndorf und beim Arbeitsamt für Jugendliche in Wien II., Esteplatz, vorgestellt worden und hätte eine Schneiderlehre bei Luise H***** in Wien vermittelt erhalten; sie habe die Lehrstelle nach vierzehn Tagen ohne Grund wieder aufgegeben. Bei einer neuen Adresse, die ihr vom Arbeitsamt bekanntgegeben wurde, habe sie sich überhaupt nicht vorgestellt. Die Minderjährige sei zu Hause, verspreche immer wieder, sich um eine Lehre zu kümmern, zeige aber keine Arbeitsfreude und habe nur Interesse an Schundliteratur, Kino und Herumfliegen mit männlichen Jugendlichen im Ort. Sie habe auch eine Freundin, die sie nicht in positivem Sinn beeinflusse. Die Kindeseltern seien primitive Leute, die sich in der Erziehung des Kindes völlig uneinig seien. Sie streiten sich vor dem Mädchen über Erziehungsprobleme. Die Minderjährige zeige sich den Eltern weit überlegen. Die Kindesmutter sei unwirtschaftlich. Laut Bericht des Jugendamtes Mistelbach sei den Kindeseltern in Gaweinstal Unehrlichkeit nachgesagt worden, doch hätte dies hier noch nicht festgestellt werden können. Die Minderjährige mache Vorgesetzten einen netten Eindruck und würde außerhalb des Elternhauses in einer geschlossenen Heimerziehung viel für sich gewinnen.
Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 21. 6. 1960 den Antrag der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, die Minderjährige ín vorläufige Fürsorgeerziehung zu überweisen, ab. Es hielt die im Antrag vorgebrachten Umstände für die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung nach § 31 JWG nicht für ausreichend, es könne auch nicht von einer Gefahr im Verzuge gesprochen werden. Die Minderjährige habe trotz erziehungswidriger Momente seit Jahren keine ins Gewicht fallende und konkret bezeichnete Fehlhandlung begangen. Es bleibe dem Jugendamt überlassen, einen Antrag in Richtung des § 29 JWG zu stellen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Jugendamt, Folge und ordnete die vorläufige Fürsorgeerziehung an. Es ging davon aus, dass das Bezirksgericht Mistelbach bereits mit Beschluss vom 13. 12. 1958, P 123/58-6, mit dem es gemäß § 28 JWG die Erziehungsaufsicht verhängt hatte, festgestellt habe, dass die Minderjährige zwei Diebstähle beging, eifrige Kinobesucherin sei, Briefe unsittlichen Inhalts schrieb und die Eltern nicht alle notwendigen Erziehungsmittel eingesetzt hätten. Der Gesamteindruck habe ein gewisses Maß an Verwahrlosung ergeben. In dem Bericht des Jugendamtes (vom 9. 6. 1960 bei ON 13) werde hervorgehoben, dass die Minderjährige schon nach vierzehn Tagen ohne Grund eine Lehrstelle aufgab, sich bei einem neuen, vom Arbeitsamt bekanntgegebenen Dienstgeber nicht einmal vorstellte, keine Arbeitsfreude zeige, hingegen aber Interesse an Schundliteratur, Kinobesuchen und Herumgehen mit jugendlichen Burschen im Ort habe, von einer Freundin ungünstig beeinflusst werde und die Kindeseltern, denen Unehrlichkeit nachgesagt werde, nicht imstande seien, diesem Notstand abzuhelfen. Durch diesen Erziehungsbericht sei festgestellt, dass sich die Minderjährige im Zustand einer schon am 13. 12. 1958 vom Pflegschaftsgericht festgestellten Verwahrlosung befinde, der mit der verfügten Erziehungsaufsicht nicht zu beheben gewesen sei. Für die Annahme der Verwahrlosung sei es nicht erforderlich, dass die Minderjährige seit der Verhängung der Erziehungsaufsicht strafbarer Handlungen nicht mehr beschuldigt wurde. Ihr vom Jugendamt geschilderter Lebenswandel, ihre Abneigung gegen eine ordentliche Beschäftigung, das Lesen von Schundliteratur, das Interesse an Kinobesuchen und jungen Burschen bei dem Umstand, dass die Eltern nicht imstande seien, sie ordentlich zu erziehen, seien Gründe genug, um einen solchen Grad von Verwahrlosung anzunehmen, dass die Überweisung in die vorläufige Fürsorgeerziehung gerechtfertigt sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs des ehelichen Vaters nach § 14 AußStrG. Die Rekursentscheidung wurde nach dem vom Erstgericht beigeschafften Rückscheindoppel an den ehelichen Vater am 1. 11. 1960, also an einem gesetzlichen Feiertag, zugestellt. Der am 16. 11. eingebrachte Revisionsrekurs ist daher anscheinend verspätet. Da aber nach § 34 Abs 5 JWG auch § 11 Abs 2 AußStrG im vorliegenden Fall angewendet werden kann, brauchten ergänzende Erhebungen darüber, ob die Rekursentscheidung dem ehelichen Vater tatsächlich am 1. 11. 1960 und nicht vielleicht erst am 2. 11. 1960 zugestellt wurde, nicht angeordnet werden. Es konnte daher über den Revisionsrekurs ohne Erhebungen über die Rechtzeitigkeit entschieden werden. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22. 5. 1952, JBl 1953 S 20, gilt nur für die JWV, kann aber mit Rücksicht auf die geänderten Bestimmungen des JWG nicht mehr angewendet werden.
Der Revisionsrekurs ist begründet.
Gemäß § 29 JWG vom 9. 4. 1954, BGBl Nr 99, das mit dem Inkrafttreten (1. 1. 1957) des N.Ö.Landesjugendwohlfahrtsgesetzes - N.Ö. JWG vom 14. 11. 1956, Gesetzblatt für das Land Niederösterreich Nr 121/56, im Land Niederösterreich wirksam geworden ist, ist die Fürsorgeerziehung auf Antrag oder von Amts wegen anzuordnen, wenn dies zur Beseitigung geistiger, seelischer oder sittlicher Verwahrlosung eines Minderjährigen notwendig und die Entfernung des Minderjährigen aus seiner bisherigen Umgebung, insbesondere wegen des verderblichen Einflusses der Erziehungsberechtigten (§ 39) oder wegen unzulänglicher oder verfehlter Erziehung erforderlich ist. Gemäß § 31 JWG kann das Vormundschafts-(Pflegschafts-)gericht die vorläufige Fürsorgeerziehung bei Gefahr im Verzug (Abs 1) oder zur Prüfung, ob die Fürsorgeerziehung Aussicht auf Erfolg verspricht (Abs 2) anordnen. Die Voraussetzungen der Fürsorgeerziehung sind glaubhaft zu machen.
Während vor der Anordnung der Fürsorgeerziehung nach § 29 JWG gemäß § 34 JWG unter anderem die Erziehungsberechtigten und die Landesregierung zu hören sind, ist vor der Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung eine eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichtes nicht erforderlich. Ein gegen die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung im Falle der Gefahr im Verzug (§ 31 Abs 1) erhobenes Rechtsmittel hat nach § 34 Abs 4 JWG keine aufschiebende Wirkung, während bei Anordnung der Fürsorgeerziehung nach § 29 JWG die Bestimmungen des § 12 AußStrG gilt. Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen folgt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung nach § 31 Abs 1 JWG vom Gericht streng geprüft werden muss. Es ist daher notwendig, dass Berichte des Jugendamtes über die Erhebungen der Verhältnisse, die zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Notwendigkeit der Fürsorgeerziehung hinreichen sollen, Tatsachen enthalten, die das Gericht in die Lage versetzen, selbst zu beurteilen, ob die vorläufige Fürsorgeerziehung anzuordnen ist. Diesen Anforderungen entspricht der Erhebungsbericht des Jugendamtes Gänserndorf nicht. Abgesehen davon, dass in dem Bericht aktenwidrig behauptet wird, dass die Minderjährige vor zwei Jahren ihrer Lehrerin einmal 100 S und einmal 50 S gestohlen habe, obwohl sich aus dem Erhebungsbericht des Jugendamtes Mistelbach vom 10. 11. 1958 ergibt, dass von der Schülerin Edith R***** die Diebstähle begangen wurden und die Minderjährige Herta B***** von der Diebin allerdings von dem gestohlenen Geld eimal 100 S und einmal 50 S erhalten, sich darum Schuhe gekauft und ihren Eltern wahrheitswidrig erzählt habe, die Schuhe von Frau P***** erhalten zu haben, ist in dem Erhebungsbericht des Jugendamtes auch das weitere Tatsachenvorbringen ungenau und mangelhaft. So wird berichtet, dass die Minderjährige die ihr vom Arbeitsamt vermittelte Lehrstelle in Wien ohne Grund nach vierzehn Tagen wieder aufgegeben habe, ohne anzugeben, wann dies war und was die Minderjährige und ihre Eltern als Grund für diese Handlungsweise der Minderjährigen vorbrachten. Es wird auch ausgeführt, dass sich die Minderjährige den Anordnungen des Jugendamtes nicht fügt, ohne anzuführen, um welche konkrete Anordnungen es sich handelte und wann diese vom Jugendamt getroffen worden waren. Es kann nach dem Bericht auch nicht beurteilt werden, ob die Minderjährige tatsächlich "Schundliteratur" bevorzugt oder ausschließlich liest, weil konkrete Angaben darüber fehlen, auch über die Häufigkeit und Zeit der Kinobesuche und des Herumfliegens mit männlichen Jugendlichen im Ort ist im Bericht nichts enthalten. Darüber, worin die Gefahr im Verzug besteht, die die Anordnung einer vorläufigen Fürsorgeerziehung nach § 39 Abs 1 JWG notwendig macht, statt die Anordnung einer Fürsorgeerziehung nach § 29 JWG, kann aus dem Bericht überhaupt nichts entnommen werden.
Es sind daher die nach dem Gesetz erforderlichen Bescheinigungen nicht erbracht worden, sodass das Erstgericht den Antrag des Bezirksgerichtes Gänserndorf, die Minderjährige in vorläufige Fürsorgeerziehung zu überweisen, mit Recht abgewiesen hat. Es war deshalb der erstrichterliche Beschluss wiederherzustellen.
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