2Ob273/60 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch, Dr. Köhler, Dr. Pichler und Dr. Höltzel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria G*****, Gastwirtin in *****, vertreten durch Dr. Alois Dallamaßl, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagte Partei Friedrich H*****, Elektromonteur in *****, vertreten durch Dr. Hans Hoyer, Rechtsanwalt in Wels, unter Beitritt des Karl W*****, Autounternehmers in G*****, vertreten durch Dr. Aubert Salzmann, Rechtsanwalt in Wels, als Nebenintervenient auf Seiten der klagenden Partei, wegen restlichen 8.495,21 S sA bzw 673,63 S sA sowie Rentenleistung und Feststellung (Streitwert 10.000 S), infolge Revision der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 25. März 1960, GZ 1 R 85/60-57, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 12. Jänner 1960, GZ 2 Cg 121/59-51, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Der Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, dass es unter Einbeziehung seiner nicht angefochtenen Teile zu lauten hat:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 2.949,38 S samt 4 % Zinsen seit 8. Mai 1956 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen. Das Mehrbegehren, betreffend die Zahlung von 9.663,15 S samt 4 % Zinsen seit 8. Mai 1956 und die Leistung einer auf die Dauer des Witwenstandes der Klägerin gebührenden Monatsrente von 400 S ab 1. November 1957, wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, das der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den dieser aus dem tödlichen Verkehrsunfalle ihres Gatten Alois G***** vom 7. Mai 1956 künftig erwachsenden Schaden im Ausmaße von drei Viertel (3/4) zu ersetzen; das Feststellungsmehrbegehren wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei an Prozesskosten erster Instanz den Betrag von 6.001,43 S binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Alois G*****, der am 10. 9. 1927 geborene Gatte der Klägerin, ist am 7. 5. 1956 auf der Fahrt mit dem vom Beklagten gelenkten Motorrad samt Beiwagen auf der Salzkammergut-Bundesstraße tödlich verunglückt.
Mit dem in zweiter Instanz hinsichtlich des Schuldspruchs bestätigten
Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes Wels vom 8. 10. 1956, 14
E Vr 642/56-32, ist der Beklagte schuldig erkannt worden, bei der
obbezeichneten Gelegenheit als Lenker eines Beiwagenmotorrades
dadurch, dass er den von Karl W***** (den jetzigen
Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Partei) gelenkten
Lastkraftwagen überholte, der bereits den linken Winker ausgeworfen
hatte und langsam gegen die Fahrbahnmitte zufuhr, eine Handlung
begangen zu haben, von der er ... einzusehen vermochte, dass sie eine
Gefahr für das Leben ... von Menschen herbeizuführen oder zu
vergrößern geeignet sei; hieraus sei ... der Tod des Alois G*****
erfolgt (Schuldspruch wegen Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach § 335 StG). Nunmehr nimmt die Klägerin den Beklagten auf Schadenersatz nach § 1327 ABGB in Anspruch. Nach dem letzten Stande des erstgerichtlichen Verfahrens (S 62 der Prozessakten) begehrt die Klägerin den Ersatz der Todfallskosten von 4.232,50 S sowie 4.680 S, entsprechend einer Monatsrente von 600 S für die Zeit bis 31. 12. 1956 und 4.000 S, nämlich 400 S monatlich für die Zeit vom 1. 1. 1957 bis 31. 10. 1957, zusammen also 12.912,50 S samt 4 % Zinsen seit 8. 5. 1956, ferner auf die Dauer ihres Witwenstandes ab 1. 11. 1957 eine Monatsrente von 400 S und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich der künftigen, ihr aus dem tödlichen Verkehrsunfalle ihres Gatten erwachsenden Schäden.
Mit Urteil vom 19. 12. 1958 (ON 25) hat das Erstgericht der Klägerin zunächst den Betrag von 3.932,53 S sA an Todfallskosten und ab 7. 5. 1956 eine Monatsrente von 600 S bzw 400 S zuerkannt und das Mehrbegehren pcto 299,97 S sA sowie das Feststellungsbegehren abgewiesen. Dagegen haben beiden Teile Berufung erhoben (ON 26 und 27); unangefochten blieb lediglich die Abweisung der erwähnten 299,97 S sA, sodass in der Folge nur Todfallskosten in der Höhe von 3.932,53 S sA zur Erörterung standen. Mit Beschluss vom 25. 2. 1959 (ON 32) hat das Berufungsgericht beiden Berufungen Folge gegeben und das bezeichnete Ersturteil im angefochtenen Umfange aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Nach Ergänzung des Verfahrens hat das Erstgericht mit Urteil vom 12. 1. 1960 (ON 51) festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin einen künftigen aus dem tödlichen Unfalle ihres Gatten Alois G***** vom 7. 5. 1956 herrührenden Schaden dem Grunde nach im Ausmaße von 5/6 zu ersetzen; hingegen bestehe eine solche Ersatzpflicht im Ausmaße eines weiteren Sechstels nicht. Zugleich hat das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung des Betrages von 3.462,91 S sA an die Klägerin verurteilt und das Mehrbegehren abgewiesen. Bei dieser Entscheidung zog das Erstgericht von den Todfallskosten in der Höhe von 3.932,50 S ein Sechstel ab; zum Reste von 3.277,09 S addierte es 184,82 S, entsprechend einer monatlichen Rente von 41,07 S für 4 und ½ Monate (dabei ist ein Rechenfehler von 1 S unterlaufen) für das Jahr 1956. Es ging dabei davon aus, dass der Klägerin durch den Tod ihres Gatten in jenen Zeiträumen, in denen sie nicht selbst als Kellnerin tätig gewesen wäre, monatlich 500 S entgangen seien; von dem um ein Sechsetel gekürzten Betrag von 500 S, also vom Betrage von 416,67 S monatlich, außerhalb der Saison, sei die der Klägerin aus der Pensionsversicherung der Arbeiter zukommende Witwenrente von 375,60 S monatlich bis Ende Dezember 1956 in Abzug zu bringen (daraus ergibt sich der erwähnte Betrag von 41,07 S monatlich). Für die Zeit ab 1. 1. 1957 gebühre der Klägerin vom Beklagten keine Rente, da sie seither aus der Sozialversicherung monatlich 575,60 S beziehe, also mehr als den als Entgang in Betracht kommenden Restbetrag von 416,67
S.
Gegen dieses Ersturteil haben wiederum beide Teile Berufung erhoben (ON 52 und 53). Der der Klägerin beigetretene Nebenintervenient hat sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt. Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 25. 3. 1960 (ON 57) der Berufung des Beklagten keine Folge gegeben, der Berufung der Klägerin aber teilweise; es hat in teilweiser Abänderung des Ersturteils über das Feststellungsbegehren wie das Erstgericht erkannt (Punkt 1 in ON 57) und den Beklagten verurteilt (Punkte 2 und 3), der Klägerin den Betrag von 3.461,91 S sA und ab 16. 9. 1959 für die Dauer des Witwenstandes alljährlich in den Monaten Jänner bis einschließlich Mai und Oktober bis einschließlich Dezember eine Rente von je 134,47 S und im Monat September eine solche von 67,23 S zu bezahlen; das Mehrbegehren pcto 9.150,62 S sA hat das Berufungsgericht abgewiesen, ebenso das Begehren der Klägerin, ihr für die Dauer des Witwenstandes eine Monatsrente von 400 S ab 1. 11. 1957 zuzusprechen, in dem Ausmaße, als dieses Begehren den oben bezeichneten Rentenzuspruch übersteige (Punkt 4 in ON 57). Das Berufungsgericht hat die Schadensaufteilung der ersten Instanz im Verhältnisse von 1 zu 5 zu Lasten des Beklagten gebilligt, ebenso die Beurteilung, dass der Klägerin in der Saison nichts entgangen sei; es sei für die übrige Zeit von einem Entgang der Klägerin durch den Tod ihres Gatten in der Höhe von 500 S monatlich auszugehen; nach Abzug eines Sechstels ergebe sich der Betrag von 416,67 S, entsprechend der Berechnung der ersten Instanz. Es sei aber zu berücksichtigen, dass ab dem Tage des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (16. 9. 1959) die in der Sozialversicherungsrente der Klägerin enthaltene Ausgleichszulage von 293,40 S keine Abzugspost bilde; von den erwähnten 416,67 S monatlich seien daher ab 16. 9. 1959 nur 282,20 S monatlich, nämlich 575,60 S weniger der Ausgleichszulage von 293,40 S, abzuziehen, was für die Monate außerhalb der Saison einen Rentenanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten ab 16. 9. 1959 in der Höhe von je 134,47 S ergebe. Im Übrigen sei das Ersturteil in der Hauptsache zu bestätigen; dabei hat das Berufungsgericht den oben erwähnten Rechenfehler behoben.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Teile (ON 58 und 59): die Klägerin ficht das Berufungsurteil insoweit an, als ein Kapitalsbetrag von mehr als 655,41 S sA und das restliche Rentenbegehren abgewiesen wurde; sie macht die Revisionsgründe des § 503 Z 2 und 4 ZPO geltend und beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, dass ihr 11.957,12 S sA sowie eine Monatsrente von 400 S ab 1. 11. 1957 zuerkannt werden; hilfsweise hat sie die Aufhebung des Berufungsurteils im angefochtenen Umfange und die Rückverweisung des Sache beantragt. Der Beklagte erklärt, das Urteil der zweiten Instanz insoweit anzufechten, als der Klägerin mehr als 2.788,28 S an Todfallskosten und überhaupt eine Rente zugesprochen wurde; auch das Feststellungserkenntnis werde angefochten; der Beklagte macht den Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO geltend und beantragt die Abänderung des Berufungsurteils dahin, dass der Klägerin lediglich 2.788,28 S sA zuerkannt werden und das Mehrbegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird die Abänderung der Entscheidung über das Feststellungsbegehren dahin beantragt, dass die Ersatzpflicht des Beklagten bloß zu 2/3 der künftigen Schäden der Klägerin ausgesprochen werde. Jeder Teil hat die Revision seines Gegners bekämpft und beantragt, ihr nicht Folge zu geben.
Beide Revisionen sind nach der dargestellten Aktenlage zulässig (vgl JB Nr 56 neu); die Revision des Beklagten ist auch teilweise begründet, die Revision der Klägerin aber ist nicht gerechtfertigt. Zu dem von der Klägerin geltend gemachten Revisionsgrunde des § 503 Z 2 ZPO:
In dieser Hinsicht hat die Klägerin nur ausgeführt (S 281 der Prozessakten), die in der Rechtsrüge geltend gemachten Feststellungsmängel vorsichtshalber auch unter dem Gesichtspunkte der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zu rügen. Dieser Mängelrüge kommt also keine selbständige Bedeutung zu. Bei der Erledigung der Rechtsrüge der Klägerin wird darzulegen sein, dass die vom Erstgerichte getroffenen und in zweiter Instanz übernommenen Sachverhaltsfeststellungen für die Beurteilung zureichen. Zu den von beiden Teilen geltend gemachten Rechtsrügen (§ 503 Z 4 ZPO):
Rechtliche Beurteilung
Nach dem beiderseitigen Vorbringen der Revisionswerber stehen folgende Fragen in dritter Instanz zur Erörterung:
1) die Schadensaufteilung nach § 1304 ABGB: 2) die Höhe des Entgangs der nach § 1327 ABGB ersatzberechtigten Witwe des Alois G*****; 3) die Frage, welche Sozialversicherungsleistungen zufolge der Legalzession nach § 332 ASVG vom Betrage des Entgangs in Abzug zu bringen seien; 4) die Berechtigung des Feststellungsbegehrens nach § 228 ZPO.
zu 1):
Beide Vorinstanzen haben ein eigenes Verschulden des Alois G***** am Verkehrsunfalle vom 7. 5. 1956 angenommen und demzufolge den Schaden der nach § 1327 ABGB ersatzberechtigten Klägerin als Witwe nach dem Genannten im Verhältnisse von 1 zu 5 (1/6 zu 5/6) zu Lasten des Beklagten gemäß § 1304 ABGB aufgeteilt. Die Klägerin hat im Revisionsverfahren dagegen nichts mehr vorgebracht. Der Beklagte aber macht auch noch in dritter Instanz geltend, dass das Eigenverschulden des Alois G***** schwerer wiege, als die Untergerichte angenommen haben, so dass die Schadensaufteilung im Verhältnisse von 1 zu 2 zu Lasten des Beklagten gerechtfertigt sei. Dieser Rüge kommt insoferne Berechtigung zu, als die von den Vorinstanzen angenommene Schadensaufteilungsquote dem Verhalten des Alois G***** nicht voll Rechnung trägt. Zwar bleibt die Annahme eines überwiegenden Verschuldens des Beklagten aufrecht; auch der Revisionswerber konzediert das Überwiegen seines eigenen Verschuldens; den Umständen dieses Falles wird aber nach Ansicht des Revisionsgerichtes eine Schadensaufteilung im Verhältnisse von 1 zu 3 (1/4 zu 3/4) zu Lasten des Beklagten gerecht. Insoweit ist diese Rechtsrüge des Beklagten begründet. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen bestand der Beiwagen des Motorrades des Beklagten aus einem normalen Fahrgestell und einer darauf aufgebauten Holzkiste. Diese Holzkiste hatte eine Länge von 1,50 m, eine Breite von 45 cm und eine Bordwandhöhe von 34 cm. Sie enthielt keine Sitz- oder Anhaltsvorrichtungen. In dieser Kiste saß bei der Unglücksfahrt Alois G*****, darin lag außerdem der betrunkene Fritz K*****. Das Motorrad lenkte der Beklagte, auf dem Soziussitz fuhr Leopold G***** mit. Mit diesen vier Personen war das Kraftfahrzeug überbelastet. Die Konstruktion des Beiwagens und seine Federung reichten für die Belastung durch eine erwachsene Person und etwa Gepäck, nicht aber für eine Belastung mit zwei Männern hin. Diese Überbelastung verminderte wesentlich die Bremseigenschaften des Fahrzeuges, sie beeinflusste auch die Lenkung, weil dadurch - insbesonders beim Linkseinschlag, wie es vor dem Unfall vorgenommen wurde - das Ziehen des Fahrzeugs in entgegengesetzter Richtung wesentlich vergrößert wurde. Nun war nach den vorinstanzlichen Feststellungen dem Alois G***** die Überbelastung des Fahrzeugs und die Nichteignung des Beiwagens für den Personentransport nicht entgangen. Der Beklagte nahm wegen der Überbelastung des Fahrzeuges gegen den Wunsch seines Mitfahrers Alois G*****, Fritz K***** einsteigen zu lassen, ausdrücklich Stellung. Darauf ging jedoch Alois G***** nicht ein und machte die Äußerung, er selbst werde eine allfällige Polizeistrafe wegen der verkehrswidrigen Benützung des Fahrzeuges bezahlen. Dann ließ der Beklagte Fritz K***** in die Kiste steigen und fuhr mit dem Fahrzeug weiter, bei welcher Fahrt sich der tödliche Unfall des Alois G***** ereignete. Nun ist es richtig, dass es Sache des Beklagten war, die Verkehrsvorschriften einzuhalten, sodass er unter allen Umständen die Fahrt mit drei Begleitern hätte ablehnen sollen; es ist auch richtig, dass es auch Sache des Beklagten gewesen wäre, gerade im Hinblick auf die Überlastung des Fahrzeugs und die dadurch herbeigeführte Verminderung der Lenk- und Bremsmöglichkeiten die von ihm dennoch unternommene Fahrt mit möglichster Vorsicht durchzuführen. Dies alles bedeutet aber nur das Überwiegen des Verschuldens des Fahrzeuglenkers gegenüber dem Eigenverschulden des Alois G*****. Offen bleibt dabei die Frage der Wertung dieses eigenen Verschuldens des Mitfahrers. Es ist nicht so gering zu werten, wie die Untergerichte angenommen haben, weil sich doch nach den Umständen dieses Falles der Beklagte nur schwer dem Verlangen des Alois G***** entziehen konnte, Fritz K***** mitzunehmen, und zugleich festgestellt ist, dass die Überbelastung des Fahrzeuges den Unfall oder doch seinen schweren Erfolg wesentlich mitverursacht hat. Dem Revisionswerber ist aber nicht ganz zu folgen, wenn er die Schadensaufteilung im Verhältnisse von 1 zu 2 zu seinen Lasten geltend macht und dabei auf die Praxis verweist, nach welcher es ein eigenes Verschulden einer Person darstellt, wenn sie sich einem ersichtlich alkoholisierten Lenker anvertraut. Denn in einem derartigen Falle muss der Mitfahrer vernünftigerweise schon von vornherein mit Schwierigkeiten seines Lenkers bei der Fahrt rechnen, während die bloße Behinderung des Fahrzeuges durch Überbelastung und vorschriftswidriges Befördern von Personen immerhin durch besonders vorsichtiges Fahren zum Teil ausgeglichen werden kann. Aus diesen Erwägungen erachtet das Revisionsgericht, die Schadensaufteilung im Verhältnisse von 1 zu 3 zu Lasten des Beklagten vornehmen zu sollen. In diesem Punkte ist noch auf die von der Klägerin als Revisionsgegnerin (ON 60) hilfsweise vorgetragene Rüge Bedacht zu nehmen, dass Feststellungsmängel gegeben seien, weil das Ausmaß des Verschuldens des Nebenintervenienten Karl W***** - mit dem vom Genannten gelenkten Lastkraftwagen ist das Beiwagenmotorrad des Beklagten zusammengestoßen, wobei Alois G***** tödliche Verletzungen erlitt - nicht erörtert worden sei. Diese Rüge ist im Hinblick auf die Bestimmungen des § 1302 ABGB nicht begründet. Denn bei Annahme eines Verschuldens des Karl W***** ergäbe sich die solidarische Haftung beider Fahrzeuglenker gegenüber der Witwe des Alois G*****, so dass die Haftung des Beklagten gegenüber der Klägerin bloß unter dem Gesichtspunkte eines eigenen konkurrierenden Mitverschuldens des Alois G***** gemäß § 1304 ABGB eine Kürzung erfahren kann, wie dies aber in diesem Verfahren erörtert worden ist. Ob und in welcher Höhe eine Ausgleichungsverpflichtung der Fahrzeuglenker untereinander bestehe, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Zutreffend hat das Berufungsgericht auf diese Umstände verwiesen.
zu 2):
Während der Beklagte die Beurteilung der Vorinstanzen hinsichtlich des Entgangs der Klägerin im Sinne der § 1327 ABGB (500 S monatlich außerhalb der Saison) nicht bekämpft hat, rügt die Klägerin die Entscheidung des Berufungsgerichtes zu diesem Punkte in mehrfacher Hinsicht. Sie macht zunächst Feststellungsmängel geltend, übersieht aber dabei, dass die Vorinstanzen alle in Betracht kommenden Umstände nicht zuletzt auf Grund der eigenen Angaben der Klägerin festgestellt haben. Bei der Beurteilung des dem unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen im Sinne des § 1327 ABGB Entgangenen handelt es sich um Annahmen für die Zukunft, wobei aber die konkreten Lebensverhältnisse zur Zeit des Todes des Unterhaltspflichtigen zugrunde gelegt werden müssen und auf dieser Grundlage die voraussichtliche Gestaltung der Lebensverhältnisse, wenn der Tod nicht eingetreten wäre, zu prüfen ist. In dieser Hinsicht ist die Beurteilung der Untergerichte frei von Rechtsirrtum. Die Revisionswerberin geht bei ihrer diesbezüglichen Rechtsrüge weitgehend nicht von den festgestellten Umständen zur Zeit des Todes des Alois G***** aus; insoweit ist die Rechtsrüge unbeachtlich, im Übrigen aber folgendes zu bemerken:
Die Unterscheidung zwischen den Zeiträumen während der Saison und außerhalb dieser Saison im Gastgewerbe im Salzkammergut ist vorliegendenfalls deshalb gerechtfertigt, weil festgestellt ist (S 208 der Prozessakten), dass die Klägerin beabsichtigt habe, auch nach der Eheschließung (2. 4. 1956) in der Vor-, Haupt- und Nachsaison (also von Anfang Juni bis Mitte September) weiterhin einem Erwerbe als gastgewerbliche Bedienstete nachzugehen. Dieser Umstand muss bei der Beurteilung des Entgangs nach § 1327 ABGB zunächst festgehalten werden, weil den Hinterbliebenen zu ersetzen ist, was ihnen durch den Tod der Ernährers entgangen ist, sie also weder besser noch schlechter zu stellen sind gegenüber ihrem früheren Zustande. In der Saison hätte Alois G***** für seine Gattin auch in Zukunft nicht gesorgt, für diesen Zeitraum ist ihr also durch seinen Tod nichts entgangen. Die Klägerin will aber auch für diesen Zeitraum einen Ersatzanspruch gegenüber dem Beklagten daraus ableiten, dass sie geltend macht, nach dem Tode ihres Gatten zur Aufgabe des eigenen Erwerbs als gastgewerbliche Dienstnehmerin gezwungen gewesen zu sein, weil sie die künftige Übernahme des Betriebes ihrer Schwiegermutter Anna G***** nur dadurch sicherstellen konnte, dass sie in deren Betrieb (Bäckerei und Gastwirtschaft) an Stelle des Alois G***** (des Sohnes der Anna G*****) arbeite. Nun ist es zwar richtig, dass Alois G***** durch seine Arbeit im elterlichen Betriebe die künftige Übernahme seitens beider Ehegatten G***** (des Alois G***** und der Klägerin) sicherstellte, und es ist auch ersichtlich, dass die Klägerin ohne Mithilfe im Betriebe der Schwiegermutter mit der Übergabe dieses Betriebes nicht rechnen kann, sodass also der Tod des Alois G***** die Möglichkeit der Klägerin, auf einem familienfremden Arbeitsplatze ein eigenes Arbeitseinkommen zu erzielen, vereitelt hat. Ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beklagten für den Zeitraum der Saisonbeschäftigung steht aber der Klägerin dennoch nicht zu, weil sie nach den vorinstanzlichen Feststellungen (S 207 f) auch im Betriebe der Schwiegermutter Unterkunft und Verpflegung sowie Taschengeld für ihre Tätigkeit bezieht und der Unterschied zwischen der günstigeren Entlohnung in einem fremden Betrieb zur dargestellten Entlohnung im Familienbetriebe dadurch wettgemacht wird, dass die Klägerin nunmehr mit der Übergabe des Betriebs der Schwiegermutter an sich allein rechnen kann, während nach den Verhältnissen vor dem Verkehrsunfall ihres Gatten vom 7. 5. 1956 nur mit der Übergabe an Alois G***** und die Klägerin zu rechnen gewesen wäre. Was aber die Zeit außerhalb der erwähnten Saison (also die Monate Jänner bis Mai und die Zeit von Mitte September bis Ende eines jeden Jahres) betrifft, so geht das Vorbringen der Revisionswerberin, dass ihr außerhalb der Saison mindestens 1.500 S monatlich entgangen seien und die gesamten Haushaltsausgaben nach der Eheschließung von Alois G***** getragen worden wären, an den maßgeblichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen vorbei. Zu dem breiten Vorbringen der Revisionswerberin in diesem Punkte ist nur darauf zu verweisen, dass festgestellt ist (S 207), dass die Klägerin für die Tätigkeit bei Anna G***** Unterkunft und Verpflegung erhalten habe und dass außerhalb der Saison Alois G***** für die sonstigen Bedürfnisse der Klägerin, wie zB Kleidung, 500 S monatlich aufgewendet habe. Gewiss hat sich der tödliche Unfall des Alois G***** (7. 5. 1956) schon kurz nach der Eheschließung (2. 4. 1956) ereignet, die von den Untergerichten im Wesentlichen auf die Parteienvernehmung der Klägerin gestützten Feststellungen zur Frage des Entgangs lassen aber nicht die Annahme zu, dass sich die Verhältnisse bei längerem Bestand der Ehe voraussichtlich in dieser Beziehung wesentlich geändert hätten.
zu 3):
§ 332 Abs 1 ASVG normiert die Legalzession der Ansprüche der Schadenersatzberechtigten auf den Sozialversicherungsträger insoweit, als dieser Leistungen zu erbringen hat. Nun bezieht die Klägerin aus der Pensionsversicherung der Arbeiter eine Witwenrente in der Höhe von monatlich 375,60 S bis Ende Dezember 1956 und von monatlich 575,60 S ab 1. 1. 1957. Während nun das Erstgericht diese Rente vom Entgang der Klägerin - unter Berücksichtigung des Quotenvorrechtes des Sozialversicherungsträgers - nach den obigen Ausführungen in Abzug gebracht hatte, hat das Berufungsgericht den Abzug um die Ausgleichszulage (§§ 292 ff ASVG in der nunmehr gültigen Fassung) vermindert, dies jedoch nur für die Zeit ab Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (16. 9. 1959). Dagegen nehmen beide Teile Stellung, die Klägerin deshalb, weil die Ausgleichszulage niemals als Abzugspost zu behandeln sei, der Beklagte aber deswegen, weil die Zäsur laut Berufungsurteil willkürlich sei, die Unterscheidung an sich rechtlich unbegründet sei und zu in der Sachlage nicht gerechtfertigten Komplikationen führe. Das Revisionsgericht kann der Beurteilung der Vorinstanzen zu diesem Punkte nicht beipflichten, ist vielmehr mit dem Erstgerichte der Ansicht, dass die gesamte Sozialversicherungsleistung von 375,60 S bzw 575,60 S als Abzugspost zu behandeln sei. Gewiss stellt § 332 Abs 1 ASVG - nicht anders als die frühere Vorschrift; § 1542 RVO - auf die gesetzliche Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers ab, sodass etwa freiwillige Leistungen aus der Sozialversicherung für die Beurteilung des Umfanges der Legalzession nicht in Betracht kommen. Die Ausgleichszulage im oben bezeichneten Sinne ist aber eine Pflichtleistung des Pensionsversicherungsträgers und auch vorliegendenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin mit der Ausgleichszulage etwas anderes gewährt werde, als ihr auf Grund des ASVG und seiner Novellen zusteht. Dies ist entscheidend. Die Konstruktion der Ausgleichszulage zu Renten aus der Pensionsversicherung ist nur deswegen gewählt worden, weil die früher vorgesehenen Mindestrenten mit dem Versicherungsgedanken nicht in Einklang standen. Der Versicherte oder seine Hinterbliebenen haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Rente, die Ausgleichszulage ist als Bestandteil der Rente anzusehen. Die vom Berufungsgerichte vorgenommene Unterscheidung ist also nicht gerechtfertigt, vielmehr ist die Legalzession nach der gesetzlichen Regelung auch in dieser Beziehung wirksam. Die Frage nach der Bedeckung der aus der Pensionsversicherung zu gewährenden Ausgleichszulagen ist für die vorliegende Entscheidung nicht von Bedeutung. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sind alle Rechtsbeziehungen der Beteiligten untereinander nach den Grundsätzen über die Legalzession auch hinsichtlich der Ausgleichszulage zu beurteilen; in dieser Hinsicht besteht keinerlei Unterschied zwischen Rente an sich und Ausgleichszulage, weil das Gesetz in § 332 Abs 1 ASVG nicht unterscheidet, insoweit der Versicherungsträger an den Geschädigten Leistung zu erbringen hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Sozialversicherungsträger seinerseits von der Legalzession gegenüber dem Schädiger Gebrauch macht oder ob er dies, etwa wegen Verjährung, nicht mehr kann. Soweit die Legalzession reicht, hat der Geschädigte gegen den Schädiger keinen Anspruch und nur darauf kommt es im vorliegenden Prozesse an. Ob nach dem Einkommen, das der Geschädigte im Falle der Zahlung der Entschädigung durch den Schädiger in einem künftigen Zeitpunkte haben wird, seinerzeit ein Anspruch auf Ausgleichszulage gegeben wäre, ist insolange in diesem Verfahren bedeutungslos, als ein Anspruch auf Ausgleichszulage derzeit besteht. Die vom Berufungsgerichte geltend gemachten Bedenken sind nicht begründet, weil neue Umstände jederzeit zu einer Änderung der Leistungen aus der Sozialversicherung führen können; diese Änderung wird dann je nach der Sachlage zur Neufestsetzung führen und demgemäß wird unter Umständen auf der Grundlage des Feststellungserkenntnisses ein neuer Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten gegeben sein. Der wiederholte Hinweis der Klägerin auf
§ 101 ASVG greift schon deswegen nicht durch, weil nicht ersichtlich ist, dass der Sozialversicherungsträger infolge eines wesentlichen Irrtums über den Tatbestand oder eines offenkundigen Versehens der Klägerin die Ausgleichszulage zuerkannt hätte. Die Sozialversicherungsrenten von 375,60 S bzw 575,60 S monatlich bilden daher eine Abzugspost, wie bereits das Erstgericht entschieden hat. In diesem Punkte ist der Rechtsrüge des Beklagten voll beizupflichten.
zu 4):
Das Feststellungsbegehren ist im Sinne der zu 1) oben bezeichneten Schadensaufteilung nach § 228 ZPO begründet. Diesbezüglich genügt der Hinweis auf die Begründung der Vorinstanz, weil der Revisionswerber selbst ausgeführt hat (S 270 der Prozessakten), das Feststellungsbegehren gegen sich gelten lassen zu müssen, wenn die Ausgleichszulage im vollen Umfange angerechnet werde; das Feststellungserkenntnis wäre ja die Grundlage für die Klägerin, allfällige Ausfälle bei der Stilllegung der Ausgleichszulage gegenüber dem Beklagten geltend zu machen.
Daraus ergeben sich für die Erledigung in dritter Instanz die nachstehenden Folgerungen:
Zufolge der obigen Schadensaufteilungsquote von 1 zu 3 zu Lasten des Beklagten gebühren der Klägerin zunächst ¾ der restlichen Todfallskosten im Betrage von 3.932,50 S, somit 2.949,38 S. Eine Rente gebührt der Klägerin derzeit überhaupt nicht. Denn ¾ des monatlichen Entgangs von 500 S, d. s. 375 S, werden selbst durch die Rente von bloß 375,60 S monatlich, geschweige denn von 575,60 S monatlich, aufgehoben. Das Leistungsmehrbegehren über 2.949,38 S sA hinaus war also abzuweisen. Das Feststellungsbegehren war im Verhältnis der bezeichneten Quote 1 zu 3 zu Lasten des Beklagten positiv zu erledigen, im Übrigen aber abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten aller Instanzen gründet sich auf die §§ 50, 43 ZPO. Dem Beklagten waren 2/3 seiner mit 9.002,14 S zu bestimmenden Prozesskosten erster Instanz zuzusprechen, d. s. 6.001,43 S. Der Betrag von 9.002,14 S ist die Summe von 4.813,19 S (für den sogenannten ersten Verfahrensabschnitt laut zutreffender Kostenbestimmung des Berufungsgerichtes auf S 262 f) und 4.188,95 S (entfallend auf den sogenannten zweiten Verfahrensabschnitt laut den zu billigenden Ausführungen der Klägerin auf S 228; 3.980 S plus USt in der Höhe von 208,95 S). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens waren im Hinblick auf das endgültige Ergebnis dieses Rechtsstreites gegeneinander aufzuheben. Bei dieser Kostenentscheidung waren dem Nebenintervenienten Kosten nicht zuzusprechen.