3Ob56/60 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Ersten Präsidenten Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier, Dr. Liedermann, Dr. Berger und Dr. Überreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wilhelm B*****, Rechtsanwalt, *****, vertreten durch Dr. Josef Berkovits, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Cornelia G*****, Private, *****, 2.) Ing. Gert G*****, Gut O*****,
3.) Fritz G*****, Generaldirektor, *****, alle vertreten durch Dr. Leopold Bestermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 371.632 S sA, infolge der Revision beider Parteien und des Rekurses der Beklagten, gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7. Dezember 1959, GZ 5 R 300/59-172, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19. März 1959, GZ 40 Cg 126/52-161, teils bestätigt, teils abgeändert, teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
A) Der Rekurs der Beklagten wird zurückgewiesen.
B) Die Revision der Beklagten wird, soweit sie Nichtigkeit geltend
macht, verworfen.
C) Beiden Revisionen wird Folge gegeben; das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Erstgerichtes werden in dem durch den Beschluss zweiter Instanz nicht betroffenen Teil, jedoch nur soweit nicht die Gegenforderungen von 73.915 S und von 10.387 S als nicht zu Recht bestehend und die Gegenforderung von 13.500 S als zu Recht bestehend erkannt wurde, in welchen Punkten sie als nicht mehr angefochten unberührt bleiben, aufgehoben; die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind wie solche erster Instanz zu behandeln.
Text
Begründung:
Zu A) Das Berufungsgericht hat seinen Beschluss mit dem es das Ersturteil teilweise aufhob, ohne Rechtskraftvorbehalt erlassen, so dass er durch kein Rechtsmittel angefochten werden kann. Der Beschluss ist nicht ein Teil des mit Revision anfechtbaren Berufungsurteiles, sondern eine selbständige Entscheidung, die nur mit dem Urteil in eine Ausfertigung zusammengefasst worden ist. Der unzulässige Rekurs war demnach zurückzuweisen.
Zu B) Das angefochtene Urteil ist allerdings insoferne widersprechend, als es einerseits die Hauptforderung des Klägers gegen den Zweitbeklagten Ing. Gert G***** allein mit 34.321 S sA als zu Recht bestehend erklärt, ihn aber doch und zwar trotz des Umstandes, dass über das Bestehen weiterer Forderungen noch zu entscheiden ist, überdies noch zur Zahlung eines höheren Betrages, nämlich von 39.729,55 S sA verurteilt. Es bedarf keiner Begründung, dass ein Beklagter nicht mehr schulden kann, als die Hauptforderung ausmacht. Der Irrtum des Berufungsgerichtes wie auch des Erstgerichtes liegt darin, dass es den siebenfachen Aufwertungszuschlag nur bei der Verurteilung, nicht aber bei der Feststellung der Höhe der Hauptforderung gegen den Zweitbeklagten berücksichtigt, obwohl er auch dazu gehört.
Wenn auch die Fassung des Urteiles in diesem Punkt in sich widersprechend ist, so handelt es sich doch bloß um eine unrichtige Ausdrucksweise. Es ist klar erkennbar, was gemeint ist, so dass nicht gesagt werden kann, das Urteil lasse sich nicht im Sinne des § 477 Z 9 ZPO überprüfen.
Folgt man dem Wortlaut des Aufhebungsbeschlusses, so ist der Umfang seiner Wirksamkeit allerdings nicht ganz klar. Das Erstgericht hat bei Abweisung des Mehrbegehrens dieses nicht, wie im § 545 Abs 2 Geo vorgesehen, bestimmt bezeichnet, sondern sich mit dem Satz "Das Mehrbegehren wird abgewiesen" begnügt. Das Berufungsgericht hat diesen Punkt 7.) des erstgerichtlichen Urteilsspruches ohne Beschränkung aufgehoben, so dass danach die Abweisung des Mehrbegehrens zur Gänze beseitigt wäre. Dies steht aber damit im Widerspruch, dass das Berufungsgericht die Forderungen des Klägers nur mit einem Bruchteil des begehrten Betrages als zu Recht bestehend ansieht, überdies einen Teil der Gegenforderungen feststellt und weitere von der neuerlichen Entscheidung des Erstgerichtes abhängig macht. Aber auch diesbezüglich ist erkennbar, dass das Berufungsgericht nur jenen Teil des Abweisung des Mehrbegehrens beseitigen will, hinsichtlich dessen die Entscheidung noch aussteht, nicht aber denjenigen, der nach seiner eigenen Entscheidung nicht zu Recht besteht. Die Überprüfung des angefochtenen Urteiles ist daher ohneweiteres möglich.
Rechtliche Beurteilung
Die Ausführungen der Revision zum Nichtigkeitsgrund nach § 477 Z 9 ZPO beziehen sich im Übrigen bloß auf die Gründe der Entscheidung. Widersprüche in diesen können den Nichtigkeitsgrund nicht bilden (Entsch. Zbl 1928 Nr. 184 ua).
Die Revision war daher, soweit Nichtigkeit geltend gemacht wird, zu verwerfen.
Zu C) Die Klage war ursprünglich gegen Paul G***** als Erstbeklagten und Ing. Gert G***** als Zweitbeklagten gerichtet. Während der Dauer des Rechtsstreites starb Paul G*****, seine Verlassenschaft wurde Cornelia G*****, Ing. Gert G***** und Fritz G***** zu gleichen Teilen eingeantwortet, so dass diese an Stelle Paul G***** in den Rechtsstreit eigetreten sind. Die Untergericht haben diese drei Beklagten, soweit sie als Erben nach Paul G***** in Anspruch genommen werden, als "den Erstbeklagten", Ing. Gert G***** überdies als Zweitbeklagten bezeichnet. Diese Bezeichnung ist ungenau und irreführend, weil die drei Beklagten nicht eine einheitliche Streitpartei bilden und vollkommen selbständig sind, Ing. Gert G***** aber als Mitschuldner aus dem Rechtsverhältnis Paul G***** zum Kläger und aus seinen eigenen Rechtsbeziehungen zu diesem dieselbe Partei darstellt und er nur aus zwei verschiedenen Rechtsgründen in Anspruch genommen wird. Es soll daher in der Folge von den seinerzeitigen Schulden und Forderungen Paul G*****, nunmehr dessen Erben und von denen des Zweitbeklagten allein die Rede sein. Es wird sich aus den weiteren Ausführungen ergeben, dass die unrichtige Bezeichnung der Parteien zu anderen, daher falschen Ergebnissen führt.
Der Rechtssache liegt folgender unbestrittener Sachverhalt zu Grunde:
Paul G*****, der Vater des Ing. Gert G***** und des Fritz G***** und Gatte der Cornelia G***** war 1938 Generaldirektor der S*****-Werke und sehr vermögend. Er war unter der ns. Herrschaft rassisch verfolgt; wenn auch die Untergerichte dies nicht ausdrücklich festgestellt haben, so dürfte es nach dem Akteninhalt keinem Zweifel unterliegen, dass er im Sinne der Nürnberger Gesetze Jude und Ing. Gert G***** sogenannter Mischling ersten Grades waren, oder dass sie doch als solche behandelt wurden. Paul G***** wurde bald nach der Besetzung Österreichs von der Gestapo verhaftet, worauf der Kläger seine Vertretung übernahm. Nach seiner Entlassung begab er sich ins Ausland und überließ dem Kläger weiter die Wahrung seiner Interessen. In der Folge wurde sein Vermögen beschlagnahmt und verfiel auf Grund der 11. DV. z. RBG. dem Deutschen Reich. Der Kläger besorgte die Liquidierung und den Verkauf verschiedener Vermögenschaften. Er begab sich im Frühjahr 1940 nach Athen, wo sich damals Paul G***** aufhielt und schloss mit ihm eine Vereinbarung, laut welcher seine Kosten mit 35.000 RM anerkannt wurden. Am 24. 1. 1943 schloss er mit dem Zweitbeklagten Ing. Gert G***** ein weiteres Abkommen (Blg 20), nach welchem dieser anerkannte, dem Kläger für verschiedene Arbeiten, insbesondere für Schenkungsverträge 35.000 RM schuldig zu sein und zwar, wie es dort heißt, für die Vertretung seiner Familie. Er verpflichtete sich, den Betrag bis zum Ablauf eines Jahres nach Kriegsende, längstens bis zum 1. 1. 1946 zu bezahlen. Es wurde ferner eine Aufwertungsklausel vereinbart, nach welcher das Verhältnis des Wertes von 1 m2 der EZ 416 KG St***** von 3 RM zum Wert am Zahlungstag maßgebend sein sollte. Der Kläger und der Zweitbeklagte stellten fest, dass von der Schuld aus dem sogenannten Athener Übereinkommen infolge Zahlung von 10.000 RM noch 25.000 RM aushafteten. Nach dem Wortlaut der schriftlichen Vereinbarung, der die Beklagten aber einen anderen Sinn beilegen, übernahm der Zweitbeklagte für die Vertretung in der Zeit von 1. 4. 1940 bis zum 31. 12. 1942 die Schuld in der Höhe von 25.000 RM. Mit Rücksicht auf eine weitere, auf diesen Betrag geleistete Zahlung von 10.000 RM schulde er hierauf nicht mehr als 15.000 RM, so dass sich die Gesamtschuld auf 40.000 RM belaufe, für die aber der Zweitbeklagte nur bis 35.000 RM haften sollte.
Der Kläger begehrt Verurteilung des Paul G***** zur Zahlung von 49.321 S und des Zweitbeklagten zur Zahlung von 371.632 S je sA und legte seine Ansprüche folgendermaßen dar:
Für die Leistung vom Frühjahr 1938
bis 31. 3. 1940
(Athener Übereinkommen) RM 35.000
davon bezahlt am 18. 8. 1938 RM 10.000
RM 25.000
angemessenes Honorar für die Zeit vom
1. 4. 1940 bis 31. 12. 1942,
geltend gemacht nur mit dem Betrag von RM 25.000
RM 50.000
ab Kosteneingang am 31. 12. 1940 RM 10.000
RM 40.000
Dazu 4 % Zinsen ab dem Fälligkeitstag
1. 6. 1946 bis 31. 8. 1952 RM 10.000
(Klagsbehändigung)
RM 50.000
Darauf seien gutzubringen RM 329
und RM 350 RM 679
sodass sich eine Forderung gegen
den Erstbeklagten von RM = S 49.321
ergebe.
Gegen den Zweitbeklagten macht
der Kläger geltend: RM 35.000
zuzüglich 4 % Zinsen ab 1. 1. 1944 bis
31. 8. 1952 (Klagsbehändigung) RM 12.133
RM 47.133
davon abzusetzen, wie gegen den Erstbeklagten
RM 679
RM = S 46.454
Wegen der Wertsicherungsklausel sei dieser Betrag mit 8 zu
multiplizieren, sodass sich eine Forderung von S 371.632 samt Anhang
gegen den Zweitbeklagte ergebe.
Die Beklagten wenden ein, Paul G***** habe in Athen mit dem Kläger vereinbart, dass durch den Betrag von 35.000 RM nicht nur die bereits aufgelaufenen, sondern auch die zukünftigen Kosten abgegolten werden sollten. Ing. Gert G***** habe nur für diesen Betrag und nicht für etwas anderes die Haftung übernommen. Die im Kostenübereinkommen vom Jahre 1943 enthaltene Aufwertungsklausel sei gesetzlich unzulässig gewesen. Die weiters erhobene Einrede der Verjährung ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. Schließlich wenden die Beklagten eine Anzahl von Gegenposten und Gegenforderungen ein, von denen, soweit sie für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung sind, noch die Rede sein wird.
Das Erstgericht fasste die Einwendungen der Beklagten in 12 Punkten zusammen. Es kam zu folgendem Endergebnis:
Auf Grund des Athener Übereinkommens habe der Kläger vom
Erstbeklagten RM 35.000
zu fordern, wovon die Zahlungen am
18. 8. 1939 und 31. 12. 1940
im Gesamtbetrag von RM 20.000
abzurechnen seien, sodass RM 15.000
verbleiben. Dazu kämen für Leistungen
des Klägers ab 1. 4. 1940 weitere RM 25.000
zusammen also RM 40.000
Davon seien jene Beträge abzurechnen,
um die der Kläger eingeschränkt habe,
nämlich RM 679
verbleiben RM 39.321
Davon seien abzusetzen
lt Punkt 8 des Urteiles RM 1.119,05
" " 9 " " RM 2.435,48
" " 11 " " RM 13.500 RM 17.054,53
sodass sich eine Forderung des
Klägers von RM 22.266,47
ergebe. Dieser stünde die zu Pkt 12a
des Urteiles ermittelte kompensable
Gegenforderung gegenüber, nämlich
lt Pkt 6 Konto Paul G***** RM 2.325,32
" Gert " RM 3.291,18
lt Pkt 9 Liegenschaft-
verwaltung RM 3.440,90
" " 10 Abrechnung
G*****werke RM 12.093,37 RM 21.150,77
sodass sich eine aufrechte Forderung des
Klägers von insgesamt RM = S 1.115,70
ergebe, für die die beiden Beklagten solidarisch hafteten, der Zweitbeklagte aber noch darüber hinaus für die Aufwertung auf das Achtfache, sodass der Zweitbeklagte allein weitere S 7.809,90 zu leisten habe.
Das Erstgericht stellte daher in Punkt 1.) des Spruches des Urteiles die Klageforderung mit S 22.266,47 samt 4 % Zinsen seit 9. 1. 1953 fest, in Punkt 2.) die Gegenforderung mit S 21.150,77, sprach in Punkt 3.) und 4.) aus, dass die Gegenforderungen von S 73.915 und S
10.387 nicht zu Recht bestehen, erkannte in Punkt 5.) alle Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger S 1.115,70 samt 4 % Zinsen seit 9. 1. 1953 zu bezahlen, in Punkt 6.) den Zweitbeklagten allein zur Zahlung eines weiteren Betrages von S 7.809,90 sA, wies in Punkt
7.) das Mehrbegehren ab und fällte in Punkt 8.) die Kostenentscheidung.
Diese von beiden Seiten mit Berufung angefochtene Entscheidung änderte die zweite Instanz mit dem angefochtenen Urteil folgendermaßen ab:
Der Berufung der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben.
Der Berufung der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben. Das Ersturteil, das in seinen Punkten 3.) und 4.) hinsichtlich des Ausspruches, dass die Gegenforderungen von S 73.915 und S 10.387 nicht zu Recht bestehen, als unangefochten unberührt bleibt und in seinem Ausspruch über die Gegenforderungen von S 13.500 und S 12.093,37 bestätigt wird, wird dahin abgeändert, dass es als Teilurteil in seinem vollen Wortlaut zu lauten hat:
1.) Die Klageforderungen bestehen mit einem Betrag von S 39.321 gegen die erstbeklagte Partei und mit einem Betrag von S 34.321 gegen die zweitbeklagte Partei, je samt 4 % Zinsen seit 9. 1. 1953 zu Recht.
2.) Die Gegenforderungen bestehen mit folgenden Beträgen zu Recht:
Zu Gunsten beider Beklagten
Punkt 11 der Einwendungen S 13.500
Punkt 10 der Einwendungen S 7.093,37
zusammen S 20.593,37,
zugunsten der erstbeklagten
Partei besteht die letztgenannte
Forderung mit weiteren S 5.000
zu Recht.
3.) Die Gegenforderungen beider Beklagten bestehen mit folgenden
Beträgen nicht zu Recht:
Punkt 8 der Einwendungen S 1.119,05
auf Punkt 12a der Einwendungen S 3.440,90
Punkt 12f der Einwendungen S 73.915
Punkt 12g der Einwendungen S 10.387
4.) Beide Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 5.675,65 samt 4 % Zinsen seit 9. 1. 1953 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
5.) Der Zweitbeklagte ist überdies schuldig, dem Kläger einen weiteren Betrag von S 39.729,55 samt 4 % Zinsen seit 9. 1. 1953 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Gleichzeitig fasste es den Beschluss, laut welchem es das Urteil des Erstgerichtes, soweit die Gegenforderungen von 8.051,98 S zu Recht bestehend erkannt, weiters soweit das Mehrbegehren des Klägers abgewiesen wurde und im Kostenpunkt aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen wurde. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Teile. Der Kläger ficht es nur insoweit an, als die Gegenforderungen laut Pkt 10.) der Einwendungen hinsichtlich beider (richtig aller Beklagten) mit 7.093,37 S und 5.000 S als zu Recht bestehend angesehen wurde und beantragt es dahin abzuändern, dass alle Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig seien, ihm den Betrag von 17.769,02 S, der Zweitbeklagte überdies noch den Betrag von 173.662,55 S je sA zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen, das Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde, oder es aufzuheben und die Sache an eines der Untergerichte zurückzuverweisen.
Beide Revisionen sind begründet.
I.) Zur Klageforderung:
aa) Die beiden Kostenübereinkommen: In längeren Ausführungen versuchen die Beklagten darzulegen, dass durch das Athener Übereinkommen nicht nur die damals bereits erbrachten Leistungen des Klägers, sondern auch seine noch zu erbringenden Leistungen mit 35.000 RM pauschaliert worden seien. Der Zweitbeklagte habe daher nur dafür und nicht auch noch für einen weiteren Betrag die Haftung übernommen. Hiebei befassen sich die Beklagten mit der Aussage des Zeugen Dr. S***** und führen aus, die Untergerichte hätten daraus den Denkgesetzen widersprechende Schlüsse gezogen. In Wirklichkeit stellen sich diese Ausführungen nur als eine Bekämpfung der Beweiswürdigung der Untergerichte dar. Es handelt sich bei diesen Darlegungen der Beklagten nicht darum zu beurteilen, wie eine festgestellte Vereinbarung mit Rücksicht auf den redlichen Verkehr von den Parteien verstanden werden musste, sondern ob bei den Athener Besprechungen davon die Rede war, dass mit dem Betrag von 35.000 RM auch alle künftigen Leistungen des Klägers entlohnt sein sollten. Die Untergerichte haben eingehend ausgeführt, warum sie der diesbezüglichen Parteiaussage des Klägers folgen.
Wie das Berufungsgericht zutreffen bemerkt, ergibt sich aus dem Inhalt der Blg V, dass sich dieses Kostenabkommen auch auf Leistungen bezog, die dem Athener Übereinkommen nachfolgten. Dies schließt aber die Annahme aus, dass der Betrag von 35.000 RM, für welchen der Zweitbeklagte die Haftung übernommen hat, mit der im Athener Übereinkommen festgesetzten Kostensumme gleicher Höhe identisch sei, dass also dadurch dieselben Leistungen entlohnt werden sollten. Es ist auch unerfindlich, wie denn, nachdem auf die 35.000 RM des Athener Übereinkommens noch 10.000 RM bezahlt wurden, eine Haftungserklärung für den gleichen Betrag sich auf die ursprüngliche Summe beziehen sollte. Von dieser konnte der Zweitbeklagte nur mehr 25.000 RM übernehmen. Geht man von den bindenden untergerichtlichen Feststellungen aus, so hat der Zweitbeklagte von der zur Zeit des Abschlusses des zweiten Übereinkommens noch aushaftenden Summe von 40.000 RM 35.000 RM zur Zahlung übernommen.
bb) Zur Wertsicherungsvereinbarung: Die Beklagten führen aus, im Jahre 1943 hätte eine solche Vereinbarung einen Zweifel an der Beständigkeit der deutschen Währung und damit einen solchen am Sieg Deutschlands bedeutet. Ein solches Verhalten sei mit schwersten Strafen bedroht gewesen, so dass die Wetsicherungsvereinbarung den damals geltenden Gesetzen zuwider gelaufen wäre.
Wertsicherungsvereinbarungen waren im nat. soz. Deutschland keineswegs, insbesondere auch nicht während des Krieges verboten. Dies geht namentlich aus der VO über wertbeständige Rechte DRGBl 1940 I S 1521 hervor, die eine Wertsicherungsklausel durch Bezug auf den amtlichen Goldkurs der Reichsbank vorsieht. Aber auch einen anderen Wertsicherungsmaßstab verbietet diese Verordnung nicht, sie schließt ihn nur von der Verbücherung aus. Die diesbezüglichen Rechtsausführungen der Beklagten sind daher unbegründet. Ob und inwieweit die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel als ein Zeichen staatsfeindlicher Gesinnung gewertet werden konnte, ist für die Entscheidung ohne Belang.
II.) Zu den Gegenforderungen: Bemerkt sei, dass es sich hiebei zum Teil nicht um eigentliche, zur Aufrechnung geeignete Forderungen handelt, sondern um Verrechnungsposten mit Zahlungswirkung. Dies gilt insbesondere vom Betrag von 13.500 S, den das Erstgericht einfach als Abzugspost, das Berufungsgericht aber als aufrechenbare Gegenforderung ansieht.
aa) Zum Betrag von 1.119,05 RM (S) laut Punkt 8.) der im Ersturteil angeführten Einwendungen der Beklagten, S. 24 des Erst- und S 27 des Berufungsurteiles, Gutachten des Sachverständigen Dr. G***** Bd. I S 261, des Sachverständigen K***** Bd III S 813, Blg H S 4. Die Beklagten bringen vor, der Kläger habe am 4. 12. 1942 aus dem Verkauf des Schlosses Neudorf von der DAF den Betrag von 3.316,50 S erhalten, aber in seiner Aufstellung ON 18, Bd I S 7 nur 2.242,45 S verrechnet, so dass 1.119,05 S aushafteten. Dem gegenüber verweist der Kläger darauf, dass es sich um einen Kostenbeitrag der DAF in dieser Höhe gehandelt habe.
Das Erstgericht erkannte diese Gegenpost für gerechtfertigt. Der Kläger habe sie zwar auf S 4 der Blg H verrechnet, aber nicht ordnungsgemäß nach dem Tag des Einlangens, sondern unter dem 28. 12. 1940. Dies sei aber nicht möglich, weshalb er sich den Abzug gefallen lassen müsse.
Das Berufungsgericht erklärte im Punkt 3.) seines Spruches diese Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und führte aus, dass es sich bei der Verrechnung des Betrages unter dem 28. 12. 1940 zwar um eine Ungenauigkeit handle, die aber für die Entscheidung der Sache ohne Bedeutung sei. Es stellte fest, dass dieser Betrag von der DAF für Barauslagen und als Kostenersatz bezahlt worden sei und ihn der Kläger auch den Beklagten in der genannten Stelle der Blg H S 4 gutgebracht habe. Wenn er den Betrag von 1.119,05 S auch nicht auf die Pauschalsumme von 25.000 S für die Zeit nach dem Athener Übereinkommen verrechnet habe, sondern auf besondere, während dieser Zeit aufgelaufene Kosten, so könne dadurch der Pauschalbetrag von 25.000 S nicht geschmälert werden, weil dieser immer noch angemessen bleibe.
Dem gegenüber verweisen die Beklagten in der Revision darauf, dass die Kostenforderung nicht dem Vertreter, sondern der Partei zustehe, der Anwalt sie daher seinem Klienten überlassen und davon seine Kostenforderung abziehen müsse. Da nun der Kläger (für die Zeit nach dem Athener Übereinkommen) einen Pauschalbetrag von 25.000 S geltend mache, dürfe er nicht daneben noch Kosten mit einem Betrag, den die DAF geleistet habe, verrechnen, vielmehr müsse er sie von der Pauschalsumme abziehen.
Die Revision des Zweitbeklagten für sich allein ist in diesem Punkt begründet, nicht aber die der Erst- und Drittbeklagten und die des Zweitbeklagten als Rechtsnachfolger Paul G*****. Der Kläger bemerkt allerdings in der Revisionsbeantwortung mit Recht, dass es in Außerstreitsachen vielfach üblich sei, dass ein Rechtsanwalt im Auftrag beider vertragschließenden Teile tätig ist. Damit zeigt er aber auch, dass das Verfahren und die Feststellungen der Untergerichte in diesem Punkt unvollständig sind. Denn sie haben sich nicht darüber ausgesprochen, wie das Rechtsverhältnis des Klägers zur DAF war und aus welchem Rechtsgrund sie den Betrag von 1.119,05 RM bezahlt hat. Schuldete sie den Betrag dem Kläger persönlich für Leistungen, die er zu ihren Gunsten erbracht hätte, so hat die Zahlung mit der Verrechnung zwischen ihm und den Beklagten unter keinen Umständen etwas zu tun und würde auch nicht in die Blg H gehören. Hätte sich aber die DAF verpflichtet, an Paul G*****, den Veräußerer des Gutes, nebst dem als Kaufpreis ausgeworfenen Betrag noch einen Kostenbeitrag von 1.119,05 RM zu entrichten, so müsste ihn sich der Kläger von seiner Gesamtkostenforderung abziehen lassen. Nun macht er mit der vorliegenden Klage keine solche geltend, sondern einen von 25.000 S für die Zeit seit dem Athener Übereinkommen abzüglich bezahlter 10.000 S. Es wurde aber keine Vereinbarung abgeschlossen, nach welcher sich der Kläger gegenüber Paul G***** auf diesen Betrag hätte beschränken müssen. Die mit Ing. Gert G***** abgeschlossene Vereinbarung vom Jahre 1943 Blg V lässt dieses Verhältnis offen. Der Kläger wäre also auch in dem Fall, als die DAF einen Teil der Paul G***** zur Last fallenden Kosten bezahlt hätte, berechtigt, von diesem für seine Tätigkeit seit dem Athener Übereinkommen 25.000 S abzüglich des bezahlten Betrages von 10.000 S zu verlangen, soferne seine Gesamtforderung für die Zeit nach dem Athener Übereinkommen auch nach Abzug von 1.119,05 S noch wenigstens 25.000 S, vermindert um den bezahlten Betrag von 10.000 RM (S) ausmachte. Letzteres wird vom Berufungsgericht unwidersprochen bejaht.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher insofern zutreffend, als von der Schuld Paul G***** der Betrag von 1.119,05 S nicht abzuziehen ist, doch handelt es sich hier nicht im die Aberkennung einer Gegenforderung, sondern darum, dass die Beklagten als Rechtsnachfolger Paul G***** Zahlung dieses Betrages durch die DAF behauptet haben, diese Einwendung aber nicht berechtigt ist. Hierüber ist nicht im Urteilsspruch zu entscheiden. Gegen Ing. Gert G***** allein wird der Anspruch aber auf die Vereinbarung vom Jahr 1943 gestützt, was deshalb von Bedeutung ist, weil er daraus zur Aufwertung verpflichtet sein würde.
Im Punkt 5.) des Kostenübereinkommens vom 24. 1. 1943 Blg V wurde im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten Ing. Gert G***** die Kostenschuld für die Zeit nach dem Athener Übereinkommen, nämlich vom 1. 4. 1940 bis zum 31. 12. 1942 mit 25.000 RM abzüglich bezahlter 10.000 RM festgelegt. Ihm gegenüber kann der Kläger nicht den Standpunkt vertreten, die Kostenschuld habe für diesen Zeitraum mindestens 26.119,05 RM betragen und es seien darauf aus dem Vermögen Paul G***** 11.119,05 RM bezahlt worden. Denn die 25.000 RM waren nach dem Inhalt des Übereinkommens kein Saldobetrag, sondern der Bruttobetrag der Kostenforderung des Klägers für die Zeit nach dem Athener Übereinkommen, für den Ing. Gert G***** die Schuld durch Beitritt übernommen hatte. Der Schuldbeitritt war nicht bloß auf einen Betrag, sondern auf eine bestimmte Schuld gerichtet. Wäre also der Betrag von 1.119,05 S von der DAF nicht zur Tilgung einer eigenen Forderung des Klägers an sie, sondern auf Rechnung einer Forderung Paul G***** bezahlt worden, so hätte Ing. Gert G***** aus dem zweiten Rechtsgrund schon ursprünglich um diesen Betrag weniger dem Kläger geschuldet, so dass sich seine Gesamtschuld um das siebenfache dieses Betrages, den Aufwertungszuschlag, ermäßigen würde. Es ergibt sich daraus, dass Verfahren und Feststellungen diesbezüglich mangelhaft sind.
bb) Das Sparbuch Nr. 757, Gegenforderung von 3.440,90 S:
Es ist unbestritten, dass der Kläger während der Zeit der nat. soz. Herrschaft die Erträgnisse der Verwaltung der Floridsdorfer Gründe einkassierte. Nach seiner Verrechnung Bd I S 166 beträgt der Aktivsaldo, soweit sich die Gelder in seinen Händen befanden, 3.440,90 S. Er zahlte die Summe auf das auf seinen Namen lautende Sparbuch der Länderbank Nr. 757 ein. Die Beklagten wenden ein, der Kläger hätte diesen Betrag zur Tilgung der Kosten verwenden können. Dadurch, dass er das nicht getan habe, sei das Sparkonto von den Währungsschutzmaßnahmen betroffen worden, so dass ihnen nur ein Teil davon und auch dieser bloß in Bundesschuldverschreibungen zukommen könnte. Sie brauchten es daher nicht hinzunehmen, dass ihnen der Kläger das Konto zur Verfügung stellte und den Betrag von 3.440,90 S von seiner Forderung nicht abziehe.
Das Erstgericht erachtete die Gegenforderung zugleich mit anderen ähnlichen Aufrechnungsposten für begründet und führte aus, der Betrag sei dem Kläger zugekommen. Er habe ihn nicht abgesondert aufgehoben, sondern mit seinem eigenen Geld vermengt, so dass er daran gemäß § 371 ABGB Eigentum erworben habe. Da die Wirkungen der Aufrechnung von selbst einträten, sei die Forderung des Klägers in diesem Umfang durch Aufrechnung erloschen.
Das Berufungsgericht erkannte diese Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend. Es führte aus, der Anwalt sei gemäß § 19 RAO zwar berechtigt, seine Kosten von Geldern, die für die Beklagten bei ihm eingegangen seien, abzuziehen, doch dürfte er sie nur behalten, wenn seine Abrechnung anerkannt würde. Andernfalls müsse er sie bei Gericht erlegen. Es handle sich daher um ein Zurückbehaltungsrecht und nicht um eine Befugnis zur Aufrechnung. Eine solche sei bei Verwahrungen im Allgemeinen gemäß § 1440 ABGB ausgeschlossen, wenn es sich um ein Summendepot handle, bei welchem das Geld oder sonst die vertretbaren Sachen abgesondert verwahrt werden, so dass der Verwahrer entnommene Stücke ersetzen müsse und er sie sich nicht zueignen dürfe. Ein solcher Fall sei beim Sparbuch Nr. 757 gegeben. Aus Beilage 4 des Gutachtens des Sachverständigen K***** ON 47 gehe hervor, dass am 2. 3. 1942 nur ein Guthaben von 10 RM vorhanden gewesen sei, das offenbar nur dazu gedient habe, das Konto offen zu halten. In der Folge seien nur Erträgnisse der Floridsdorfer Gründe darauf eingelegt worden, wobei sich der Endstand um das passive Ergebnis des Jahres 1945 von 56,16 S verringert habe. Es handle sich daher bei diesem Konto um eine regelmäßige Verwahrung der Klientengelder, an denen der Kläger kein Eigentum erworben habe, so dass er auch nicht befugt gewesen sei, seine Kostenforderung gegen den Anspruch der Beklagten aufzurechnen.
Die Beklagten bekämpfen diese Auffassung zutreffend. Es steht zwar der Finanzbehörde gemäß § 9 Abs 2 WSchG die Entscheidung darüber zu, ob es sich um ein eigenes Depot des Inhabers oder um ein fremdes handle, doch wird dadurch das zivilrechtliche Verhältnis zwischen dem Inhaber und seinem Auftrags- oder Treugeber nicht berührt. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes soll es nur darauf ankommen, auf welche Art der Rechtsanwalt die Gelder des Klienten verwahrt, ob es sich um ein regelmäßiges Summendepot oder um eine unregelmäßige Verwahrung, bei welcher er frei über die Gelder verfügen konnte, handelt. Dies hätte zur Folge, dass Rechtsanwälte, Gebäudeverwalter und andere Personen, die für Rechnung Dritter Gelder auf Bankkonten einlegten, wenn sie sie vermischten, den ganzen Schaden aus den zur Erhaltung der Währung getroffenen gesetzlichen Maßnahmen zu tragen hätten und ihr Auftraggeber dadurch sein Vermögen auf ihre Kosten erhalten würde. Dies steht mit der Bestimmung des § 1014 ABGB in Widerspruch, dass der Gewaltgeber dem Gewalthaber den mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden zu vergüten hat. Mit der Erfüllung des Auftrages, also der Vermögensverwaltung nur ein Schade verbunden, der dadurch entstand, dass der Beauftragte für seinen Mandanten Gelder, wenn auch vermengt mit eigenen und solchen Dritter auf ein Bankkonto erlegte und sie dann durch gesetzliche Maßnahmen ganz oder zum Teil verlor. Keinesfalls kann gesagt werden, der Machthaber erleide hiebei nur einen zufälligen Nachteil im Sinne des § 1015 ABGB. Denn der Erlag bildet einen Teil der Vollziehung des Auftrages selbst. Es kommt daher nicht darauf an, auf welche Art Geld verwahrt wurde.
§ 1440 ABGB und auch § 19 RAO enthalten Bestimmungen zum Schutz gegen ungerechtfertigte Aufrechnungen. Es wäre auffallend, dass sich diese Vorschriften hier zum Nachteil desjenigen, zu dessen Gunsten sie erlassen wurden, auswirken sollten. Dem gegenüber würde der Kläger durch das Aufrechnungsverbot nicht nur vor den Nachteilen, die die Währungsschutzmaßnahmen mit sich gebracht haben, bewahrt bleiben, sondern es käme ihm auch noch die Aufwertungsklausel zu Gute. Dadurch, dass er eine solche mit dem Zweitbeklagten vereinbarte, zeigte er sein Misstrauen gegen die Wertbeständigkeit der Reichsmark, nun hieße es, alle Nachteile des Währungsverfalles auf die Klienten abzuwälzen, wenn der Kläger die Möglichkeit, sich durch vorhandene Gelder bezahlt zumachen, nicht ausgenützt hätte. Der Kläger hatte von seinen Klienten jeden Schaden abzuwehren und durfte nicht im Vertrauen darauf, dass ihm ja doch die Aufwertungsklausel zustatten kommen werde, der Entwertung des Vermögens der Beklagten zusehen. Im Hinblick auf die außerordentlichen Verhältnisse hätte er bei Würdigung aller Umstände erwägen müssen, ob es nicht dem Interesse der Beklagten, die ja durch das Aufrechnungsverbot geschützt werden sollten, entsprochen hätte, über die Gelder zu seinen eigenen Gunsten zu verfügen. Vor allem hätte er versuchen müssen, die Zustimmung der Beklagten und, da Paul G***** wohl für ihn nicht erreichbar war, Ing. Gert G***** zu einer Verwendung der eingegangenen Gelder auf Rechnung der Kosten zu erreichen. Die Untergerichte haben nicht festgestellt, ob dieser zu einer solchen Erklärung befugt war; nach der hier allerdings nicht bindenden Entscheidung des OGH vom 19. 4. 1951 Ds 10/51-8 (Blg Q) besaß er Generalvollmacht seines Vaters Paul G***** (siehe auch S 7 der Beil. P).
Das Erstgericht wird daher unter Wiederholung der Parteienvernehmung zu entscheiden haben, ob der Kläger erkennen musste, dass er in Wahrung der Interessen seiner Klienten die Möglichkeit und die Verpflichtung hatte, das Konto zur Tilgung seiner Kosten zu verwenden.
cc) Die Zahlung der G*****werke: Zu Punkt 10.) ihrer Einwendungen bringen die Beklagten vor, die G*****werke hätten an den Kläger aus dem beschlagnahmten Vermögen 12.093,37 RM bezahlt. Nach Punkt 6.) der Kostenvereinbarung vom Jahre 1943 sei der Kläger verpflichtet gewesen, diesen Betrag zur Tilgung seiner Forderung zu verwenden. Dem gegenüber bringt der Kläger vor, dieser Betrag sei vom Finanzamt Berlin-Mobait-West für Juva (Judenvermögensabgabe) gepfändet worden. Er habe ihn daher nur treuhändig verwahrt und auf ein Sparbuch erlegt. Nach der Befreiung Österreichs sei er infolge der damals bestehenden Gesetze ebenfalls nicht in der Lage gewesen, darüber zu verfügen.
Das Erstgericht erkannte die Gegenforderung als zu Recht bestehend und stellte folgenden Sachverhalt fest: Der genannte Betrag wurde vom Sparbuch 160.362 auf das Sparbuch 01151 übertragen. Was es mit dem erstgenannten Buch für eine Bewandtnis gehabt habe, konnte nicht festgestellt werden. Der Kläger habe es unterlassen, die gehörigen Schritte zu unternehmen, um die Freigabe des Betrages zu erreichen. Die G*****werke hätten unmittelbar einen Betrag für Juva bezahlt. Da der Kläger selbst von diesem Einlagebuch Beträge abgehoben habe, könne von einer abgesonderten Verwahrung von Klientengelder nicht die Rede sein.
Das Berufungsgericht bestätigte diesen Punkt des Ersturteiles. Es führte mit Rücksicht auf seine zu bb) dargelegte Ansicht aus, dass es hier nicht darauf ankäme, ob ein Summendepot oder ein regelmäßiger Verwahrungsvertrag vorliege, da der Kläger zur Verwahrung keinen Auftrag, vielmehr die Verpflichtung gehabt habe, seine Kostenforderung aus dem verfallenen Vermögen hereinzubringen. Die dagegen gerichteten Ausführungen der Revision des Klägers sind berechtigt.
Die Feststellungen der Untergerichte sind hier in wesentlichen Punkten unvollständig. Es geht weder aus ihnen noch aus dem Schreiben Dr. E*****, der mit der Verwaltung des beschlagnahmten Vermögens Paul G***** betraut war, vom 6. 7. 1944 Blg 30 hervor, unter welchem Titel der Betrag an den Kläger bezahlt wurde. Es kommt darauf an, ob damit die Schuld Paul G***** an den Kläger getilgt wurde oder der Kläger den Betrag nur treuhändig verwalten sollte. Paul G***** wurde als Jude behandelt, was schon daraus hervorgeht, dass er in dem Schreiben Dr. E***** mit dem Zusatznamen "Israel" genannt wird. Nach der 11. DV
z. RBG. war sein Vermögen dem Deutschen Reich verfallen, so dass es sich nur um einen Betrag gehandelt haben kann, der dem Deutschen Reich gehörte. Hatte nun der Kläger von Dr. E***** die Erlaubnis, sich hieraus für seine Forderung an Paul G***** zu befriedigen, so würde dies allerdings schuldtilgend wirken, sofern kein Hindernis infolge der Pfändung für die "Juva" Forderung bestünde. Gerade diesbezüglich hat das Erstgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Aus dem Gutachten des Sachverständigen K***** Bd II S 407 ff, auf welches das Erstgericht verweist, geht nur hervor, dass bei den G*****werken die Forderung Paul G***** gepfändet war. Dies wäre für den Kläger nur dann von Bedeutung, wenn vereinbart worden wäre, dass er den Betrag solange zu verwahren habe, als die Pfändung für die "Juva" aufrecht bleibt. Der Kläger hat dies wohl behauptet, doch fehlt darüber die Feststellung.
Das Erstgericht macht dem Kläger zum Vorwurf, er habe nicht die erforderlichen Schritte unternommen, die Freigabe der Forderung von dem Pfandrecht zu erwirken, begründet dies aber in keiner Weise näher. Es genügt nicht die Feststellung, dass der Kläger oder dessen Vertreter Dr. S***** keine solchen Schritte unternommen hat, sondern es müsste noch erörtert werden, ob dies auch möglich und ein Erfolg zu erwarten war.
Allerdings fiel das Pfandrecht für die Juva nach der Befreiung Österreichs weg. Wenn man selbst annimmt, der Kläger hätte nun diesen, dem ehemaligen deutschen Reich gehörigen Betrag, den er auf seinem Konto verwahrt hatte sofort, ohne dass er rückgestellt worden wäre, zur Tilgung seiner Kostenforderung verwenden dürfen, wäre noch zu untersuchen, ob ihm dies nicht aus anderen Gründen unmöglich war. Es ist zunächst auf die Ausführungen zu bb) zu verweisen, nach welchen die Währungsschutzmaßnahmen grundsätzlich nicht auf Kosten des treuhändigen Verwahrers gehen. Nur soweit der Kläger die Möglichkeit hatte, tatsächlich Geldbeträge aus dem Sparbuch 01151 für sich zu beheben, besteht die Gegenforderung zu Recht. Punkt 6.) der Kostenvereinbarung vom Jahre 1943 hat keine Wirksamkeit, soweit gesetzliche Maßnahmen die Einbringlichmachung hindern. Die Feststellungen der Untergerichte sind also auch hinsichtlich dieser Gegenforderung ergänzungsbedürftig.
dd) Die übrigen Gegenforderungen: Wie bereits zu A) ausgeführt, hat das Berufungsgericht das Ersturteil hinsichtlich einiger Gegenforderungen aufgehoben, ohne einen Rechtskraftvorbehalt zu machen. Der Oberste Gerichtshof ist daher nicht in der Lage, auf diese Forderungen im Einzelnen einzugehen, wenn auch eine von ihnen, nämlich die im Betrag von 2.435,48 S (Einlagebuch der Steiermärkischen Sparkasse) vom Erstgericht nicht als solche, vielmehr der Betrag als bezahlt behandelt worden ist. Das Erstgericht wird aber seiner Entscheidung die zu bb) dargelegte Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, die von der des Berufungsgerichtes abweicht, zu Grunde zu legen haben.
Das Berufungsgericht hat jedoch die Gegenforderungen im Spruch seines Beschlusses nicht vollständig erledigt. Es heißt dort, dass das Ersturteil soweit es "eine" Gegenforderung von weiteren 8.051,98 S als zu Recht bestehend erklärte, aufgehoben werde. Dieser Betrag setzt sich folgendermaßen zusammen:
Oben genannter Betrag von ............ 2.435,48 S
Aus Sparbuch 1920 .................... 3.291,18 S
" " " .................... 2.325,32 S
Zusammen ............................. 8.051,98 S
Das Erstgericht hat, wie erwähnt, diese Gegenforderungen als zu Recht bestehend erkannt, hiebei aber nicht die ganzen diesbezüglich erhobenen Ansprüche der Beklagten für gerechtfertigt erklärt. Es folgte auf Grund der Sachverständigengutachten der Abrechnung des Klägers Bd I, S 159, in welcher er zum Betrag von 2.325,32 S dadurch kommt, dass er die Beklagten mit 2.500 S belastet, welche er am 30. 10. 1945 an Fritz G*****, der nach Einantwortung des Nachlasses Paul G***** als Beklagter in den Rechtsstreit eingetreten ist, bezahlte. Ebenso zieht er (Bd I, S 157) vom Aktivsaldo Ing. Gert G***** von 4.791,18 S zwei Beträge von insgesamt 1.500 S ab, die er am 18. 5. und 13. 6. 1945 an Ing. Gert G***** bezahlte. Dadurch vermindert er den Saldo auf 3.291,18 S und will auf diese Weise die Gegenforderungen, soferne sie überhaupt bestünden, niedriger erscheinen lassen. Auch hier folgen ihm die Untergerichte. Die Beklagten haben zunächst behauptet, dass der Kläger diesen Zahlungen von insgesamt 4.000 S irgendwie aus ihrem Vermögen geleistet haben müsse und die vollen Gegenforderungen ohne Rücksicht auf die Zahlung eingewendet. Das Erstgericht hat jedoch auf Grund der Sachverständigengutachten festgestellt, dass der Kläger die Zahlungen aus eigenen Mitteln und nicht etwa aus dem Vermögen der Beklagten geleistet habe. Es erklärte die genannten beiden Gegenforderungen aus dem Sparbuch 1920 nur um den um insgesamt 4.000 S verminderten Betrag für zu Recht bestehend und führte in den Gründen aus, dass die Beklagten dem Kläger nicht den Vorwurf machen könnten, er hätte diese Beträge, statt sie auszuzahlen, auf Kosten verrechnen müssen. Im Spruch erkannte es aber nicht, dass die Gegenforderungen hinsichtlich der Beträge von 2.500 S und 1.500 S nicht zu Recht bestünden. Ebenso fehlt im Spruch des Berufungsgerichtes diesbezüglich eine Entscheidung. Sein Aufhebungsbeschluss bezieht sich nur auf den Teil dieser beiden Gegenforderungen, hinsichtlich dessen sie das Erstgericht für gerechtfertigt erkannt hat. Es wird daher hierüber noch spruchgemäß zu entscheiden sein.
Im Hinblick darauf, dass der Betrag von 4.000 S von dem unanfechtbaren Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes nicht betroffen wird, hat sich der Oberste Gerichtshof auch damit zu befassen.
Die Beklagten bekämpfen in ihrer Revision (Bd IV, S 1191) nicht mehr die Anrechnung des an Ing. Gert G***** bezahlten Betrages von insgesamt 1.500 S, führen jedoch aus, dass nach dem festgestellten Sachverhalt der Betrag als Darlehen gegeben und daher von der Aufwertungsklausel nicht erfasst sei. Fritz G***** sei überhaupt nicht Prozesspartei, so dass die an ihn geleistete Zahlung keine Verrechnungspost bilden könne.
Demgegenüber vertritt der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung den Standpunkt, im Mai und Juni 1945, als alle Bankschalter geschlossen waren, habe man noch nicht vorhersehen können, dass die Konten zum Teil verloren gehen würden. Der Betrag von 1.500 S sei daher in der irrigen Annahme, er sei durch das Konto gedeckt, bezahlt worden. Kommt man auf Grund der gemäß bb) vorzunehmenden Feststellungen zu dem Ergebnis, dass der Kläger schon vor dem Jahr 1945 das Sparbuch 1920 zur Tilgung seiner Kostenforderung zu verwenden hatte, dann kann ohnedies keine Rede davon sein, dass der Betrag von 1.500 S von einer Gegenforderung abzuziehen gewesen wäre. Es war dann eben im Jahr 1945 kein solches Konto, das den Beklagten gehört hätte, vorhanden. Der Kläger hätte äußerstenfalls in der irrigen Annahme, durch ein Konto der Beklagten gedeckt zu sein und darauf einen Vorschuss zu leisten, gezahlt. Er könnte diesen Betrag zurückverlangen, worüber ohnedies kein Streit herrscht. Keinesfalls kann er ihn aber als Kostenschuld behandeln und mit dem achtfachen Betrag begehren. Denn die Aufwertungsklausel erfasst nur das Anwaltshonorar samt Auslagen, nicht aber irrtümlich ausbezahlte Beträge.
Hinsichtlich des Betrages von 2.500 S, den der Kläger an Fritz G***** zahlte, sei entgegen den Revisionsausführungen bemerkt, dass Fritz G***** seit der Einantwortung des Nachlasses seines Vaters Prozesspartei ist. Ihm gegenüber kann sich der Kläger auf alle Fälle auf die Zahlung des Betrages von 2.500 S berufen. Selbst wenn man in der Gegenaufrechnung eine Klageerweiterung erblickt, würde nichts daran ändern, weil die Beklagten hierüber im Sinne des § 235 Abs 2 ZPO verhandelt haben, ohne Einwendung im Sinne dieser Gesetzesstelle zu erheben. Es zeigt sich hier die Bedeutung der unrichtigen Parteibezeichnung durch die Untergerichte.
Die bloße Annahme, dass Paul G***** seinem Sohn Fritz den Betrag von 2.500 S nicht verweigert hätte, rechtfertigt aber nicht die Befugnis des Klägers, ihn auf Rechnung der übrigen Beklagten zu bezahlen. Es ist überdies keineswegs festgestellt worden, dass der Kläger hätte glauben können, Paul G***** wäre auch dann mit der Auszahlung des Betrages von 2.500 S an seinen Sohn Fritz einverstanden gewesen, wenn er gewusst hätte, dass der Betrag aufgewertet zurückbezahlt werden müsste.
Verfahren und Feststellungen der Untergerichte sind daher in verschiedenen Punkten mangelhaft geblieben, weshalb beiden Revisionen Folge zu geben und die Sache unter Aufhebung der gefällten Entscheidungen an das Erstgericht zurückzuverweisen war. Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 52, 50 ZPO.