1Ob92/60 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler, Dr. Stanzl, Dr. Zierer und Dr. Bachofner als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Michael B*****, und Josef B*****, beide vertreten durch Dr. Egon Schmidt, Rechtsanwalt in Saalfelden/Steinernes Meer, wider die beklagte Partei Alois L*****, vertreten durch Dr. Fritz Krieger, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen Räumung infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 18. Feber 1960, GZ 3 R 610/59-17, womit der Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 10. Dezember 1959, AZ 3 R 610/59, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurse wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Rechtsmittelwerber selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hat das Verfahren gemäß § 190 Abs 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die zu 1 a Cg 430/59 beim Landesgerichte Salzburg eingebrachte Klage unterbrochen, weil die Entscheidung im gegenwärtigen Rechtsstreit vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhänge, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreites sei. Die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Verfahrens gemäß der bezogenen Gesetzesstelle sei daher gegeben.
Das Rekursgericht änderte den Unterbrechungsbeschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass es den Antrag des Beklagten auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beim Landesgerichte Salzburg unter 1 a Cg 430/59 angebrachte Klage abwies, weil es die vom Erstgericht angenommene Präjudizialität der Entscheidung im letztgenannten Prozesse für den gegenwärtigen Streit als nicht gegeben ansah.
Rechtliche Beurteilung
Den von den Klägern gegen den rekursgerichtlichen Beschluss erhobenen Revisionsrekurs wies das Rekursgericht als unzulässig zurück. Gegen den Zurückweisungsbeschluss wendet sich der Rekurs des Beklagten, dem jedoch keine Berechtigung zukommt. Gemäß § 192 Abs 2 ZPO können die nach den §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die erstinstanzliche Anordnung stellt nun eine Verfahrensunterbrechung nach § 190 Abs 1 ZPO dar. Gegen sie war der Rekurs zulässig (§ 192 Abs 2 ZPO in Verbindung mit den allgemeinen Bestimmungen der ZPO über den Rekurs:
§§ 514 ff ZPO). Hat das Rekursgericht mit seinem dem Rekurs der Kläger stattgebenden Beschluss die Unterbrechung abgelehnt, so findet dagegen nach der speziellen Regelung des § 192 Abs 2 ZPO ein Rechtsmittel nicht statt. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle macht es keinen Unterschied, ob die Versagung der Unterbrechung in erster oder zweiter Instanz ausgesprochen wurde (2. 4. 1957, 2 Ob 199/57 und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). § 192 Abs 2 ZPO bezieht sich allerdings nur auf die in den §§ 187 bis 191 ZPO genannten Beschlüsse, also nicht auf Unterbrechungsbeschlüsse, die in anderen Gesetzen als in der Zivilprozessordnung geregelt sind, wie z. B. Beschlüsse im Sinne des Art 89 Abs 2 B-VG oder § 35 Abs 1 MietG. Da die Zurückweisung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung steht, konnte dem Rekurs dagegen ein Erfolg nicht beschieden sein. Der Ausspruch in der Kostenfrage beruht auf den §§ 40, 50 ZPO, d. h. die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat der Rechtsmittelwerber selbst zu tragen.