JudikaturOGH

3Ob112/60 – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. März 1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Ersten Präsidenten Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Liedermann, Dr. Machek, Dr. Berger und Dr. Überreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische M***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Heinz Kipper, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Josef B*****, Kraftfahrzeughändler, *****, vertreten durch Dr. Franz Nitsche, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 10.506,24 sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 29. Jänner 1960, GZ 5 R 26/60-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 1. Dezember 1959, GZ 2 Cg 334/59-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben, die Urteile der Untergerichte werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind wie solche erster Instanz zu behandeln.

Text

Begründung:

Die Klägerin behauptet, ihr früherer Dienstnehmer W***** habe aus ihrem Zentralmagazin 84 ½ kg Widea Edelstahllegierungsplättchen im Werte von S 48.435,84 gestohlen, der Beklagte habe sie verhehlt. W***** sei wegen Diebstahls, der Beklagte wegen Diebstahlsteilnehmung rechtskräftig verurteilt, 65,85 kg dieser Plättchen seien der Klägerin wieder ausgefolgt worden. Mit ihrem weiteren Anspruch sei die Klägerin auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. W***** und der Beklagte haften, wie die Klägerin ausführt, für den Schaden zur ungeteilten Hand; der Schade betrage bei dem vom Strafgericht festgesetzten Preis von S 576 per kg für die nicht zustandegebrachten 18,24 kg S 10.506,24. Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zu diesem Betrag.

Der Beklagte beantragt kostenpflichtige Klagsabweisung und behauptet, er habe nur die 65,85 kg Plättchen verhehlt; diese seien der Klägerin zurückgestellt worden. Er habe nur zwei Kisten mit dem gestohlenen Edelstahl in Verwahrung gehabt und sei nun wegen dieser beiden Kisten, die bereits zurückgestellt worden seien, verurteilt worden. Mit Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 17. 11. 1958, 6 a Vr 236/58-56, wurde der Beklagte ua verurteilt, in der Zeit vom Dezember 1957 bis zum 26. 3. 1958 gestohlene Sachen in einem S 1.500 übersteigenden Wert, nämlich Widea Edelstahllegierungsplättchen im Werte von S 48.435,84 verhehlt zu haben, wobei ihm aus dem Wert bekannt gewesen ist, dass der Diebstahl auf eine Art, die ihn zum Verbrechen eignet, begangen wurde; er habe dadurch das Verbrechen der Diebstahlsteilnehmung nach §§ 185, 186a StG begangen. Gemäß § 366 StPO wurde die Klägerin als Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. In den Gründen heißt es ua: „Josef B***** hat im Dezember 1957 erfahren, dass die zwei Kisten mit Widea Edelstahlplättchen, welche er von W***** zum Verkauf übernommen hatte, von W***** gestohlen worden waren. W***** bat ihn damals, die Sache nicht anzuzeigen, da er Kinder und Frau habe, und erklärte sich bereit, die gestohlenen Plättchen zurückzugeben. B***** war mit dem Vorschlag des W***** einverstanden. In der Folge holte sich jedoch W***** die Kisten nicht ab und B***** verwahrte die beiden Kisten in Kenntnis des Umstandes, dass in ihnen gestohlene Ware in einem S

1.500 übersteigenden Wert enthalten ist. Die Kisten wurden zunächst in einem Volkswagentransporter auf dem Autoplatz und dann bei einem Freund, der nichts von dem Umstand, dass dieselben gestohlen sind, wusste, aufbewahrt. Am 21. 3. 1958 erschien W***** in Begleitung von Gendarmeriebeamten bei B***** und verlangte die Herausgabe des Edelstahls. Dass B***** den Wert der von ihm verwahrten Edelstahlplättchen kannte, ergibt sich daraus, dass er bereit war, für 10 kg dieser Plättchen einen Wagen im Werte von S 6.000 einzutauschen und W***** ihm als Preis für den Verkauf S 20.000 nannte. Der oben dargestellte Sachverhalt, welcher sich insbesondere auf das abgelegte Geständnis dieses Angeklagten stützt, erfüllt in subjektiver und objektiver Hinsicht den Tatbestand des § 186a StG. Die Aussage des Angeklagten W*****, B***** habe bereits von allen Anfang an gewusst, dass die Plättchen gestohlen seien, hatte nach Ansicht des Gerichtes nicht genügend Beweiskraft, um dem Urteile zugrunde gelegt zu werden." Als erschwerend nahm das Strafgericht die Höhe des Wertes der verhehlten Sachen an, bezüglich der Verweisung auf den Zivilrechtsweg bezog sich das Strafgericht in seinen Gründen nur auf die angeführte Gesetzesstelle.

Mit Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 25. 5. 1959, 6 a Vr

236/58-78, wurde Karl W***** ua schuldig erkannt, in N***** um seines

Vorteiles Willen fremde bewegliche Sachen in einem S 10.000

übersteigenden Betrag aus dem Besitz seines Dienstgebers der

Österreichischen M***** ohne dessen Einwilligung entzogen zu haben,

und zwar .... in der Zeit vom 14. 3. 1957 bis 1. 11. 1957 84 ½ kg

Widea Edelstahllegierungsplättchen im Werte von S 48.435,84; W*****

habe hiedurch das Verbrechen des Diebstahls nach den §§ 171, 173, 176

IIa StG begangen und werde hiefür nach § 179 StG ... verurteilt.

Gemäß § 366 StPO wurde die Privatbeteiligte Ö***** mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. In den Gründen wird bezüglich dieser strafbaren Handlung lediglich ausgeführt: „Einen weit größeren Diebstahl hat der Angeklagte in der Zeit vom 14. 3. 1957 bis 1. 11. 1957 begangen, und zwar ebenso wie den obgenannten Diebstahl in N***** Auch in diesem Falle lässt sich ein genauer Zeitpunkt der Tat heute nicht mehr feststellen. Der Angeklagte hat in diesem Falle 84 ½ kg Widea Edelstahllegierungsplättchen im Werte von S 48.435,84 entwendet." Das Strafgericht fährt ua fort, dass in dem festgestellten Sachverhalt der Tatbestand des Verbrechens des Diebstahls nach den oben genannten Bestimmungen des Strafgesetzes in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht worden sei. Das Erstgericht gab der Klage statt, weil die Gegenüberstellung des Spruches des Strafurteiles gegen W***** mit dem Spruch des Strafurteiles gegen den Beklagten keinen Zweifel aufkommen lasse, dass der Beklagte wegen Verhehlung der gesamten Menge von 84 ½ kg mit einem Gesamtwert von S 48.435,84 verurteilt worden und dieses Strafurteil für das Zivilgericht bindend sei. Unbestritten sei, dass die fehlenden 18,24 kg Plättchen einen Wert von S 10.506,24 hatten. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, Menge und Wert seien Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung, die Gründe beider Strafurteile müssten herangezogen werden; der Beklagte habe nach dem Spruch alle Plättchen verhehlt, was sich eindeutig aus der Bezeichnung des Wertes des Diebsgutes und der verhehlten Gegenstände ergab. Eine Überprüfung durch den Zivilrichter sei ausgeschlossen (SZ XXIII/385). Das Berufungsgericht führt aus, dass sich aus dem Strafakt noch folgende wesentliche Anknüpfungspunkte ergeben. Eine dem Beklagten übergebene Kiste ist voll und zugenagelt gewesen, während von der anderen Kiste 2 Brettchen und Latten vom Deckel abgerissen waren; es hatten 2-3 Schachteln gefehlt. Die gestohlenen Kisten sind je 40-42 kg schwer gewesen (Verantwortung des Diebes, S 67 f, 216). Nach der Beschreibung der Kisten waren je 10 Stk Plättchen in Zellophanpapier gewickelt und 100 Stk in einem dunkelroten Papierkarton verpackt, das Gewicht eines roten Kartons hat 1,39 kg, die im Magazin fehlende Menge nach den Aufzeichnungen und Gewichtsprüfungen der Klägerin 84,09 kg (ON 12, S 7, 11 und 25) betragen. Der Zeuge Viktor P*****, ein sachkundiger Angestellter der Klägerin, beziffert den Wiederbeschaffungswert eines kg Plättchen mit S 576 (S 315), sodass die gestohlene Menge S 48.435,84 wert ist. Auf S 11 und ON 12 wird der kg-Preis mit S 682, auf S 147 der Handelswert eines kg ungefähr mit S 720 angegeben. Den Strafurteilen liegt der geringste Wert zugrunde. Beim Beklagten wurden 1 Karton und 1 Holzkiste mit einem Bruttogewichte von 70 kg sichergestellt (ON 14). 2 Stück Plättchen wurden in der Wohnung des Diebes gefunden und der Gendarmerie übergeben (ON 15, S 3 und S 140). Der Beklagte verantwortete sich in ON 27, S 111 sowie in ON 29, S 207 und 211 in der Hauptverhandlung vom 17. 11. 1958 (S 318) im Wesentlichen in der Richtung, er habe zuerst 8-12 kg Stahlplättchen vom Diebe an Zahlungsstatt als Kaufpreis für einen diesem verkauften PKW Nash übernommen. Rechnungsmäßig habe er hiefür den Betrag von S 6.000 eingesetzt. Diese an Zahlungsstatt übernommenen Plättchen seien in Pappdosen verpackt gewesen. 1 Dose habe ungefähr 1 kg gewogen. Weiters behauptet er, er habe im August 1957 1 ½ Kisten Plättchen in der Menge von ungefähr 60 kg vom Diebe übernommen. Nach dem Ausfolgungsauftrag S 349/353 sind 1 Kiste und 1 Karton Plättchen im Gewichte von 70 kg samt Verpackung brutto beim Beklagten sichergestellt und der Klägerin ausgefolgt worden.

Der Beklagte beantragt in seiner Revision Abänderung des angefochtenen Urteils durch Klagsabweisung oder Aufhebung des Urteils und Rückverweisung der Sache an eines der Untergerichte. Er macht Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Aus dem Urteilsspruch des Strafgerichtes gehe nicht hervor, welche Menge der Beklagte tatsächlich verhehlt habe. Die Feststellungen des Strafgerichtes seien weder deutlich genug noch für das Zivilgericht bindend. Eine fachmännische Bewertung sei unterlassen worden. Hätte das Strafgericht eine eindeutige Feststellung des Schadensbetrages vorgenommen, so hätte es offenbar diesen Betrag der Klägerin sofort zugesprochen. Es fehle daher an einer das Zivilgericht bindenden Feststellung über die verhehlte Menge und deren effektiven Wert.

Gemäß § 1323 ABGB muss, um den Ersatz eines Schadens zu leisten, alles in den vorigen Stand zurückversetzt oder, wenn dies nicht tunlich ist, der Schätzungswert vergütet werden. Es steht fest, dass die beklagte Partei nichts mehr von den Plättchen besitzt. Es handelt sich um vertretbare Sachen. Grundsätzlich wäre daher der natürliche Ersatz zu leisten (Klang² 6 Bd S 118 ff, SZ IV/91, SZ V/138). Es ist aber immerhin noch als untunlich anzusehen, die klagende Partei auf eine Klage gegen die beklagte Partei zur Lieferung der fehlenden Plättchen, Exekutionsführung nach § 346 EO oder zu einer Klage auf Verschaffung der Plättchen, zur Exekution nach § 354 EO zu verweisen; es ist nämlich anzunehmen, dass voraussichtlich diese Exekutionen in eine Interessenklage nach § 368 EO verlaufen würden. Die Klägerin hätte auch die Möglichkeit, schon in dem aufgezeigten Prozessverfahren gemäß § 235 Abs 4 ZPO das Interesse zu fordern. Bei der gegebenen Sachlage kann wohl angenommen werden, dass der Naturalersatz untunlich ist; ein Bedenken gegen das auf Geld lautende Klagebegehren ist daher nicht anzunehmen.

Wenn die Entscheidung von dem Beweis und der Zurechnung einer strafbaren Handlung abhängt, ist der Richter nach § 268 ZPO an den Inhalt eines hierüber ergangenen rechtskräftig verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden.

Im vorliegenden Fall ist das verurteilende Erkenntnis gegen den Beklagten rechtskräftig. Die Klägerin begehrt Schadenersatz. Das Urteil des Strafgerichtes gegen den Beklagten löst die Frage des Verschuldens in bindender Form für das Zivilgericht. Das Urteil des Strafgerichtes gegen den Beklagten ist aber mangels eindeutiger Feststellungen bezüglich der Höhe des Schadens in dieser Richtung schon aus diesem Grunde in der vorliegenden Sache für das Zivilgericht nicht bindend. Es ist richtig, dass W***** wegen Verbrechens des Diebstahls von 84 ½ kg Plättchen im Werte von S 48.435,84 und der Beklagte wegen Verhehlung von gestohlenen Sachen in einem S 1.500 übersteigenden Wert, nämlich Widea Edelstahllegierungsplättchen im Werte von S 48.435,84 verurteilt wurden. Das Strafurteil gegen W***** enthält daher die Menge des Diebsgutes und die Angabe einer Wertziffer. Das Strafurteil gegen den Beklagten enthält dagegen keine Menge, sondern nur die gleiche Wertziffer. Aus der Gegenüberstellung dieser beiden Urteilssprüche ergibt sich zunächst, dass der Beklagte eine andere strafbare Handlung wie W***** begangen hat. Die Feststellung der Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung gegen W***** besagt daher noch nicht, dass auch der Beklagte die gleiche Menge verhehlt hat. Ohne eindeutigen Ausspruch des Strafgerichtes in dieser Beziehung kann daher im vorliegenden Fall nicht gesagt werden, dass die Menge des Diebsgutes mit der Menge der verhehlten Sachen gleich ist. Dem Strafgericht lag offenbar nur daran, Wertbeträge in dieser Höhe in das Urteil aufzunehmen, um die für die strafbaren Handlungen des W***** und des Beklagten notwendigen Qualifikationen zu erreichen. Eine Feststellung des wahren Wertes kann aus diesen Urteilen nicht mit Sicherheit entnommen werden. Hätte nämlich das Strafgericht tatsächlich diese Werte in eindeutiger Weise festgestellt, so ist nicht einzusehen, warum es nicht die so festgestellten Werte der Privatbeteiligten im Strafurteil zugesprochen hätte. Hiezu kommt, dass verschiedene Bewertungen eines Kilogramm Plättchens, wie das Berufungsgericht ausführt, erwähnt werden, sodass zumindest bezüglich der Höhe des eingeklagten Betrages eine für das Zivilgericht bindende Feststellung überhaupt nicht vorliegen kann; denn der eingeklagte Betrag würde nur dann richtig sein, wenn 1 kg Plättchen den Wert von S 576 hätte. Wenn dies auch der geringste Wert dieser Plättchen sein soll, so liegt auch über diesem Wert keine eindeutige Feststellung des Strafgerichtes gegenüber dem Beklagten vor. Für den Grund des Schadenersatzanspruches ist daher das Strafurteil gegenüber dem Beklagten für den Zivilrichter bindend, nicht jedoch bezüglich der Höhe des Schadensbetrages.

Im vorliegenden Fall ist es nicht nötig, die Frage zu erörtern, wie weit ein Strafurteil im Allgemeinen für den Zivilrichter noch bindend sein könnte. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob Bewertungen des Strafgerichtes den Strafrichter überhaupt binden können oder ob ihn nur die Feststellung bindet, dass der Beklagte eine bestimmte strafbare Handlung begangen hat, weiters, ob den Zivilrichter bei Bewertung durch das Strafgericht nicht wenigstens die Beträge binden, die das Strafgericht im Urteilsspruch zwecks Annahme einer bestimmten Qualifikation nennt. Schließlich braucht auch nicht die Frage untersucht werden, ob der Urteilsspruch des Strafgerichtes und die Gründe eine Einheit bilden und daher für eine etwaige Bindung des Zivilrichters herangezogen werden müssen. Denn im vorliegenden Fall mangelt es überhaupt, wie bereits ausgeführt, an eindeutigen Feststellungen des Strafgerichtes über die Schadenshöhe; soweit das Strafgericht gegenüber dem Dieb und gegenüber dem Hehler Beträge im Zusammenhang mit der Qualifikation der strafbaren Handlungen nennt, sind diese Beträge und die Frage einer allfälligen Bindung des Zivilrichters deshalb bedeutungslos, weil unbestritten ist, dass die Klägerin jedenfalls die gestohlenen und verhehlten Waren in weit größerem Ausmaß zurückerhalten hat. Auch die Frage, wie weit die Gründe des Strafurteils herangezogen werden können (SZ XXIII/385) ist im vorliegenden Fall nicht von Wichtigkeit, da weder aus dem Urteilsspruch noch aus den Gründen eindeutige Feststellungen des Strafgerichtes über die Schadenshöhe getroffen wurden; es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung SZ XXIII/385 überhaupt oder zumindest in dieser allgemeinen Form aufrecht erhalten werden kann, dies umso mehr, als der vorliegende Tatbestand wegen der Art der Sachen ein ganz anderer ist.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist daher begründet, weil die Untergerichte von einer anderen Rechtsansicht ausgegangen sind und es daher bisher unterlassen haben, die Höhe des Schadens, also die Behauptung des Beklagten, dass er bereits alles zurückgestellt habe und im Fall der Unrichtigkeit der Behauptung die Menge und den wahren Wert der verhehlten Sachen festzustellen. Die Urteile waren daher aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 52, 50 ZPO.

Rückverweise