Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Ersten Präsidenten Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier, Dr. Liedermann, Dr. Machek und Dr. Berger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton J*****, Postbediensteter, *****, vertreten durch Dr. Otto Schuster, Rechtsanwalt in Gloggnitz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien I., Rosenbursenstraße 1, wegen Feststellung eines Mietrechtes und Unzulässigkeit einer Exekution (Streitwert 1.500 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgerichtes vom 7. Jänner 1960, GZ R 11/60-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Gloggnitz vom 25. November 1959, GZ C 366/59-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 331,54 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Unbestritten ist nachstehender Sachverhalt:
Der Besitz M***** Nr 1 in P***** war Deutsches Eigentum und wurde deshalb seinerzeit von der USIA verwaltet. Sie schloss mit Ing. Franz M***** den Vertrag vom 8. 8. 1949, laut welchem er den Besitz um den Zins von 250 S monatlich in Bestand nahm. Er wurde hierin einmal als Mieter, das andere Mal als Pächter bezeichnet. Laut § 9 des Vertrages war die Untervermietung einzelner Räume an die schriftliche Zustimmung der Bestandgeberin, die sich "Vermieter" nannte, gebunden. Nachdem die Republik Österreich auf Grund des Staatsvertrages 1955 Eigentümerin des Besitzes geworden war, erwirkte sie gegen Ing. Franz M***** ein Versäumungsurteil auf Räumung der ganzen Liegenschaft und führte dann zur Erzwingung der Übergabe gegen ihn Exekution, gemäß § 568 ZPO auch gegen den Kläger, der von Ing. M***** eine Wohnung bestehend aus Zimmer und Küche samt Nebenräumen gemietet hatte. Der Kläger begehrt die Feststellung seines an dieser Wohnung samt Nebenräumen gegenüber der Beklagten zustehenden Hauptmietrechtes und Unzulässigerklärung der Exekution. Die Beklagte wendet ein, der Kläger habe weder von der USIA noch von ihr selbst die Wohnung gemietet, vielmehr sei er bloß Untermieter Ing. M*****s. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und stellte folgenden Sachverhalt fest: Ing. M***** vermietete dem Kläger die Wohnung, nachdem er hiezu die Zustimmung der USIA eingeholt hatte. Für die polizeiliche Anmeldung wurde ein Meldezettel für Hauptmieter, in welchem Ing. M***** als Vermieter bezeichnet war, verwendet. Der Kläger zahlte ihm so lange Zins, bis dieser von der Beklagten gepfändet und ihr überwiesen wurde. In rechtlicher Hinsicht betrachtet das Erstgericht das Bestandverhältnis zwischen der USIA und Ing. M***** als Pacht, weil das Ausmaß des Objektes bei weitem dessen eigene Bedürfnisse übersteige und ihn laut Vertrag die Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht treffe. Aus nicht näher dargelegten Gründen stellt das Erstgericht Ing. M***** als Pächter einem Fruchtnießer gleich, weshalb im Sinne der Entscheidung SZ XIX/131, 175 der Mietvertrag auch gegen den Hauseigentümer wirke. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Ansicht, dass Ing. M***** als Mieter oder Pächter nicht mit Wirkung gegen den Hauseigentümer Mietverträge habe abschließen können. Gegen das Urteil der zweiten Instanz richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, es dahin abzuändern, dass die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde, oder es aufzuheben und die Sache an eines der Untergerichte zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht begründet.
Gemäß § 568 ZPO sind Exekutionstitel im Bestandverfahren auch gegen den Afterbestandnehmer vollstreckbar. Es kommt darauf an, ob die Person, die aus dem Objekt zu entfernen ist, ihre Rechte vom Hauptbestandgeber oder vom Hauptbestandnehmer ableitet. Gemäß § 1098 ABGB sind auch diejenigen, die eine Sache von einem Pächter in Bestand genommen haben, als Afterbestandnehmer anzusehen. Der Kläger müsste also nachweisen, dass die USIA selbst mit ihm einen Hauptmietvertrag abgeschlossen habe, oder dass Ing. M***** einen solchen mit Wirkung gegen die Beklagte begründet hätte. Ersteres kann der Kläger selbst nicht behaupten. Die bloße Zustimmung zur Untervermietung bedeutet nicht, dass die USIA damit in den Vertrag eingetreten wäre. Gerade in der Zustimmung zur Untervermietung, also der Begründung eines Rechtsverhältnisses zwischen Ing. M***** und dem Kläger, liegt die Erklärung, dass die Liegenschaftseigentümerin daran nicht beteiligt sein sollte.
Auf die insbesondere in der Entscheidung ÖRZ 1955 S 126 vertretene Meinung, der Pächter einer Liegenschaft begründe durch Eingehung von Mietverträgen mit Wirkung gegen den Verpächter Hauptmietverhältnisse, da ihm die Nutzungen der Liegenschaft zustünden und er daher zum Abschluss eines solchen Hauptmietvertrages berechtigt sei, braucht hier nicht eingegangen zu werden. Denn gemäß § 5 Z 10 des Vertrages vom 8. 8. 1949 hat der Bestandnehmer dafür zu sorgen, dass untervermietete Räume innerhalb eines Monates vor Rückgabe des "Mietobjektes" geräumt seien. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass Ing. M***** nicht berechtigt war, mit Wirkung gegen die Liegenschaftseigentümerin über die Beendigung des Hauptbestandverhältnisses hinaus dauernde Mietverhältnisse zu begründen. Da er nicht mehr Rechte einräumen konnte, als er selbst besaß, kann der Kläger nicht Hauptmieter geworden sein. Der unbegründeten Revision war daher ein Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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