JudikaturOGH

3Ob10/60 – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Januar 1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Ersten Präsidenten Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier, Dr. Liedermann, Dr. Machek und Dr. Berger als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei William M. H*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Ludwig Marenzi, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Firma Mineral-Öl-Großhandel-"W*****" Anton Sch*****, Alleininhaber Dr. Josef S*****, wohnhaft in G*****, wegen S 438.000 s.A. infolge Rekurses, richtig Revisionsrekurses, der A*****, Mineralölhandels-Gesellschaft m.b.H., Wien III., Schwarzenbergplatz 8, vertreten durch Dr. Wilhelm Philipp, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 14. Dezember 1959, GZ 3 R 1007/59-14, womit der Rekurs der vorgenannten Rechtsmittelwerberin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Wildon vom 12. November 1959, GZ E 1200/59-5, zurückgewiesen bzw ihm keine Folge gegeben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Laut Pfändungsprotokoll des Bezirksgerichtes Wildon E 588/59 wurden zugunsten der betreibenden Partei William M. H*****, E 1200/59 des Bezirksgerichtes Wildon, wegen S 438.000 am 10. 11. 1959 folgende Pfändungen vorgenommen:

a) durch Nachpfändung gemäß § 257 EO

PZ 1 ein Dieselöltank 30.000 l,

PZ 2 ein LKW-Anhänger zweirädrig,

blau St.Nr.20.727,

PZ 3 drei Öltankkessel a 10.000 l,

PZ 4 ein Feuerlöschgerät (fahrbar);

b) durch Neupfändung an

PZ 4a ein Lieferwagen "Goliath" St.Nr.20.581,

mit 5 Barells

PZ 5 ein PKW "Goliath" W 464.856,

PZ 6 ein PKW "Goliath" W 476.206,

PZ 7 ein LKW-Hanomag, St.Nr.20.686,

PZ 8 ein LKW Steyr 380, 4 to.

PZ 9 ein Tankwagen, DAF 8000 l, St.Nr. 20.478,

PZ 10 ein Tankwagenanhänger, 13.000 l, Nr. M N 84.896.

Die Firma A*****, Mineralölhandels-Gesellschaft m.b.H. erhob mit dem am 11. 11. 1959 überreichten Schriftsatz ON 3a gegen diese Pfändung bezüglich der Postzahlen 1, 3, 5, 7 bis 10 Beschwerde gemäß § 68 EO, weil sich diese gepfändeten Gegenstände im Zeitpunkt der Pfändungsvornahme in ihrer Gewahrsame befunden hätten. Der Beschwerdeantrag geht dahin, die Pfandrechte bezüglich der Fahrnisse aufzuheben, die sich in der Gewahrsame der Beschwerdeführerin befanden.

Das Erstgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 12. 11. 1959, ON 5, ab, weil eine ausschließliche Gewahrsame der Beschwerdeführerin an den gepfändeten Gegenständen nicht festgestellt worden sei. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 19. 11. 1959, ON 7, wurde die Exekution bezüglich der Postzahlen 4a (ohne Barells), 5, 6, 7, 9, 10 mit Zustimmung der betreibenden Partei gemäß § 39 Z 6 EO eingestellt. Mit weiterem Beschluss vom 23. 11. 1959, ON 8, wurde die Exekution auch bezüglich der Postzahl 1, ferner bezüglich zweier Öltankkessel der Postzahl 3 und bezüglich der 5 Barells der Postzahl 4a gemäß § 39 Z 6 EO eingestellt. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 27. 11. 1959, ON 12, erfolgte die gleiche Exekutionseinstellung auch bezüglich des dritten Tankkessels der Postzahl 3 und bezüglich der Postzahl 8. Es blieben somit nur die Postzahl 2 (LKW-Anhänger) und Postzahl 4 (Feuerlöschgerät) offen, die aber von der Beschwerde ON 3a nicht betroffen sind.

Das Rekursgericht wies in seinem Beschluss den Rekurs der Beschwerdeführerin A*****, Mineralölhandels-Gesellschaft m.b.H. gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 12. 11. 1959, ON 5, zurück. Die Exekution sei bezüglich sämtlicher Gegenstände, die von der Vollzugsbeschwerde betroffen sind, nach der erstgerichtlichen Beschlussfassung über die Vollzugsbeschwerde gemäß § 39 Z 6 EO eingestellt worden, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis an einer sachlichen Erledigung des Rekurses bestehe. Dies gelte auch für den Kostenpunkt. Im Übrigen wäre der Rekurs auch sachlich nicht begründet, weil nach den vorliegenden Umständen der äußere Tatbestand nicht eindeutig für eine Gewahrsame der Rekurswerberin im Zeitpunkt der Pfändungsvornahme spreche.

Dagegen richtet sich der Rekurs, richtig Revisionsrekurs, der A***** Mineralölhandels-Gesellschaft m.b.H.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Im vorliegenden Fall ist die Exekution zugunsten der betreibenden Partei William M. H***** bezüglich aller Fahrnisse, die von der Vollzugsbeschwerde betroffen wurden, nicht nach § 12 AusglO, sondern nach § 39 Z 6 EO, also unter Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte eingestellt worden. Es kann daher das vom Rekursgericht wegen der vorbezeichneten Exekutionseinstellung verneinte Rechtsschutzbedürfnis nicht mit dem Hinweis auf eine gemäß § 12 AusglO nur bedingte Einstellung bekämpft werden. Das Rekursgericht hat aber den Rekurs auch sachlich geprüft und als unbegründet befunden. Insofern hat also das Rekursgericht nach sachlicher Prüfung dem Rekurs keine Folge gegeben, auch wenn dies im Spruche nicht entsprechend zum Ausdruck gekommen ist. Bestätigungsbeschlüsse sind aber gemäß §§ 528 ZPO, 78 EO unanfechtbar. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die Frage des Rechtsschutzinteresses noch weiter einzugehen.

Der Revisionsrekurs war vielmehr als unzulässig zurückzuweisen.

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