JudikaturOGH

1Nd41/59 – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Mai 1959

Kopf

SZ 32/62

Spruch

Zur Erledigung eines vom gerichtlich bestellten Armenvertreter vor Einbringung der Amtshaftungsklage gestellten Enthebungsantrages ist das nach § 9 Abs. 4 AmtshaftungsG. zu bestimmende Gericht berufen.

Entscheidung vom 13. Mai 1959, 1 Nd 41/59.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Anna A. beabsichtigte eine Klage nach dem AmtshaftungsG. einzubringen, die sie u. a. auch darauf stützen will, daß das Oberlandesgericht Wien als Berufungs- bzw. Rekursgericht in Rechtsstreitigkeiten des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien rechtswidrige Entscheidungen getroffen habe. Der Antragstellerin wurde das Armenrecht bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Gustav R. zum Armenvertreter bestellt. Der Armenvertreter beantragte nunmehr seine Enthebung gemäß Art. XXXIII EGZPO. wegen völliger Aussichtslosigkeit der Klage.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt zur Bestimmung eines anderen Landesgerichtes zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache gemäß § 9 Abs. 4 AmtshaftungsG. vor.

Der Oberste Gerichtshof delegierte das Landesgericht Linz.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Wenn auch gegenwärtig lediglich über den Enthebungsantrag des Armenvertreters zu entscheiden ist, so ist in der über diesen Antrag ergehenden Entscheidung auch bereits eine rechtliche Beurteilung der Sache unvermeidlich und hätte im Falle eines Rekurses gegen diese Entscheidung das Oberlandesgericht Wien darüber zu entscheiden, aus dessen Entscheidungen Ersatzansprüche abgeleitet werden. Im Sinn des § 9 Abs. 4 AmtshaftungsG. in Verbindung mit § 65 ZPO. erscheint es daher erforderlich, schon für diese Entscheidung sowie auch für die anhängig werdende Amtshaftungsklage, die hinsichtlich der Zuständigkeit eine Einheit bilden, ein anderes Gericht zu bestimmen.

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