JudikaturOGH

3Ob599/57 – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. Februar 1958

Kopf

SZ 31/19

Spruch

Durch den Zusammenschluß mehrerer Arbeiter zu einer "Arbeitsgemeinschaft", wobei jedem Arbeiter ein bestimmter Lohn zusteht, der darüber hinausgehende Ertrag aber an den Gewerkschaftsbund abgeführt wird, entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes.

Entscheidung vom 6. Februar 1958, 3 Ob 599/57.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Mit dem Urteil des Erstgerichtes vom 20. September 1957 wurde der Beklagte schuldig erkannt, dem Kläger über das Vermögen (das ist Hauptstamm sowie Einnahmen und Ausgaben) der zwischen dem Kläger, Franz KO., Anton K. und dem Beklagten bestehenden Gesellschaft für die Zeit vom 1. Februar 1948 bis 31. Dezember 1955 binnen 14 Tagen schriftlich Rechnung zu legen und die Prozeßkosten zu ersetzen. Der Zwischenantrag des Beklagten auf Feststellung, daß zwischen den Streitteilen, Franz KO., Anton K. und Josef G. keine Gesellschaft nach bürgerlichem Rechte geschlossen worden sei bzw. bestanden habe bzw. bestehe, wurde abgewiesen. Das Erstgericht stellte fest, daß die Streitteile, ferner Franz KO., Anton K. und Josef G., auf Anregung des Zahlstellenausschusses der Gewerkschaft eine Arbeitsgemeinschaft der Stukkateurgehilfen in der Form einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft errichteten bzw. errichten "wollten". Die Erklärung der Beteiligten, daß sie an dieser Arbeitsgemeinschaft bzw. Gesellschaft einen ihren ortsüblichen Lohn übersteigenden Mehrbetrag der Gewerkschaft zukommen lassen wollten bzw. daß sie sich der Gewerkschaft gegenüber zur Abführung dieses Mehrerlöses verpflichteten, sei keine Scheinerklärung gewesen, denn sie hätten, wie sich aus dem vorgelegten Protokollbuch über die Gesellschafterversammlungen ergebe, tatsächlich Beschlüsse über die Verwendung des die Arbeitslöhne übersteigenden Ertrages der Gesellschaft gefaßt, und zwar in dem Sinne, daß entsprechende Beträge an die Gewerkschaft für die vorbedachten Zwecke überwiesen wurden.

Es habe sich bei Abschluß dieses Übereinkommens tatsächlich um einen Gesellschaftsvertrag gehandelt. Dem widerspreche nicht, daß der Vertrag auf Lebenszeit der Gesellschafter abgeschlossen worden sei, noch daß die aus ihm entspringenden Rechte unvererblich seien und daß der die üblichen Löhne übersteigende Gewinn der Gewerkschaft zufließen sollte. Keine der Bestimmungen sei ungesetzlich oder verstoße gegen die guten Sitten.

Die Gesellschaft habe ihren Betrieb von Februar 1948 bis Ende 1955 aufrechterhalten. Daraus ergebe sich gemäß § 1198 ABGB. die Verpflichtung des Beklagten zur Rechnungslegung, da der Beklagte der geschäftsführende Gesellschafter gewesen sei. Es spiele keine Rolle, wenn es den Aufgaben des Gewerkschaftsbundes nicht entsprechen sollte, sich den Gewinn aus Unternehmungen seiner Mitglieder zuzuwenden. Ebensowenig spiele es eine Rolle, wenn der Beschluß des genannten Zahlungsausschusses über die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft dem Sinne der Statuten des Gewerkschaftsbundes zuwiderlaufen sollte. Es sei eine andere Frage, ob einem Verlangen des Gewerkschaftsbundes auf Zahlung des Unternehmergewinnes die Sittenwidrigkeit dieses Verlangens entgegengehalten werden könne, und wieder eine andere Frage, ob die Gesellschafter untereinander in ihrem gegenseitigen Verhältnis eine solche Einrede erheben.

Schließlich sei darauf zu verweisen, daß die Rechnungslegungspflicht immer dort gegeben sei, wo fremde und eigene Angelegenheiten zugleich besorgt würden. Das sei im konkreten Falle gegeben. Das Vorliegen eines Gesellschaftsvertrages sei nicht unbedingte Voraussetzung für die Rechnungslegungspflicht.

Rechtlich sei es unerheblich, ob der Kläger und andere Gesellschafter nach außen hin als Arbeitnehmer aufgetreten seien, weil eine Unterordnung in der Organisation der Gesellschaft ebenfalls notwendig und mit der Stellung eines Gesellschafters ohne weiteres vereinbar sei.

Unrichtig sei die Behauptung, daß die Gesellschafter nur als Treuhänder der Gewerkschaft aufgetreten seien. Die Gesellschafter hätten jahrelang mitgearbeitet, ihre Arbeitslöhne aus dem Ertrag der Gesellschaft bezogen und in eigenem Namen Beschlüsse über die Verwendung des Gewinnes gefaßt. Selbst wenn die Gesellschafter sich gegenüber dem Gewerkschaftsbund verpflichtet hätten, ihre Gesellschafterrechte in einem bestimmten Sinne auszuüben oder das Gesellschaftsvermögen bei einer Liquidation der Gesellschaft dem Gewerkschaftsbund zu übertragen, so wäre doch, solange das Vermögen nicht auf die Gewerkschaft übertragen ist, jeder der Gesellschafter zur Ausübung seiner Gesellschafterrechte, also auch zum Verlangen auf Rechnungslegung, berechtigt.

Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil zur Gänze auf und wies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht unter Rechtskraftvorbehalt zurück. Auch das Berufungsgericht war der Auffassung, daß nach dem Inhalt der Urkunden im Zusammenhang mit dem Protokollbuch sichere Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes abgeschlossen worden sei. Es verwies auf die Absicht der Gesellschafter, gemeinsam zu wirtschaften, und darauf, daß die Vergesellschaftung den Mitgliedern nur einen wirtschaftlichen Erfolg bringen müsse. Die Gesellschaft müsse wirtschaftsfördernd sein, die Absicht der Erzielung eines Betriebsgewinnes sei nicht Voraussetzung einer Gesellschaft nach § 1175 ABGB. Im konkreten Fall sei der gemeinsame Nutzen in der Wahrung der Interessen der Stukkateurgehilfen gelegen, so in der Bestimmung, daß jeder der fünf Gesellschafter am Jahresschluß den gleichen Verdienst erhalten sollte, in der Garantie des Arbeitsplatzes und eines bestimmten Einkommens. Daran ändere nichts, daß die Gesellschafter keinen Anspruch auf einen Gewinnanteil haben sollten, zumal durch Mehrheitsbeschluß jederzeit Gewinnanteile auch den Gesellschaftern hätten zufließen können. Die Eigenschaft einer Erwerbsgesellschaft werde nicht dadurch behoben, daß der Gewinn nach dem Belieben der Mehrheit der Gesellschafter etwa für Wohlfahrtseinrichtungen des Gewerkschaftsbundes verwendet werden sollte. Es könne auch gegen das Bestehen eines Gesellschaftsvertrages nicht eingewendet werden, daß die einzelnen Gesellschafter kein Recht hätten, über die formal ihnen zustehenden Kapitalsanteile der Gesellschaft zu verfügen. In dem Ergänzungsübereinkommen sei ausdrücklich festgehalten, daß sie hinsichtlich der Gewinnverteilung völlig freie Hand hätten. Die Gesellschafter hätten auch in diesem Sinne gehandelt. Im übrigen könne ein Gesellschafter in die Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes bloß seine Arbeitskraft einbringen, die Gesellschaft könne auf Lebenszeit der Gesellschafter vereinbart, die Vererblichkeit könne ausgeschlossen werden. Es seien auch nach dem Vorbringen der Streitteile vier Gesellschafter ausgeschieden, die Funktion der Gesellschaft sei mit 31. Dezember 1955 beendet gewesen. Ein Anspruch auf Rechnungslegung stehe jedem Gesellschafter gegenüber seinem Mitgesellschafter zu. Die Frage der Gesetz- oder Sittenwidrigkeit eines Vertrages über eine Gesellschaft nach § 1175 ABGB. sei für die Rechnungslegungspflicht aus diesem Vertrage von keiner Bedeutung. Zerfalle die Gemeinschaft, so seien Gewinn und Verlust nicht nach der Vertrags-, sondern nach der Beitragsquote zu verteilen. Die Rechnungslegungspflicht werde dadurch nicht berührt, weil sie die Voraussetzung für die folgende Auseinandersetzung zwischen den Teilhabern der Gemeinschaft abgebe und sich die Rechnungslegungspflicht auf alle Verhältnisse erstrecke, wo fremde und eigene Angelegenheiten zugleich besorgt würden. Im übrigen ergebe sich aus dem bisherigen Beweisverfahren kein Anhaltspunkt für eine Gesetz- oder Sittenwidrigkeit der in den Urkunden festgehaltenen Vereinbarungen. Schließlich würde ein Treuhandverhältnis aller Gesellschafter gegenüber der Gewerkschaft als Treugeberin die Rechnungslegungspflicht der Teilnehmer dieser Treuhandgesellschaft untereinander nicht beheben. Treuhandgeschäfte seien keineswegs Scheingeschäfte, wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ. XXII 86 ausgeführt habe. Hätten sämtliche Gesellschafter als Treuhänder der Gewerkschaft gehandelt und als solche eine Gemeinschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes gegrundet, so wären sie aus der gemeinsamen Besorgung eigener oder fremder Angelegenheiten untereinander rechnungslegungspflichtig.

Der Kläger habe im gegenständlichen Falle seinen Anspruch ausdrücklich auf den Bestand und den Betrieb einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes gegrundet. Da die beklagte Partei eingewendet und unter Beweis gestellt habe, daß der wahre Parteiwille sämtlicher Vertragspartner ein anderer gewesen sei, als in den Urkunden zum Ausdruck komme, und zwar, daß in Wahrheit zwischen dem Beklagten und den übrigen sogenannten Gesellschaftern ein Arbeitsverhältnis begrundet worden sei, und da hievon auch die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes abhänge, habe das Erstgericht über die angebotenen Beweise nicht hinweggehen dürfen.

Damit erweise sich auch, daß der Zwischenantrag auf Feststellung präjudiziell und zulässig sei, weil er auf ein Urteil abziele, dessen Rechtswirkung über den Rechtsstreit hinausgehe.

Der Oberste Gerichtshof gab weder dem Rekurs des Klägers noch dem des Beklagten Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

1. Zum Rekurs des Klägers:

Das Berufungsgericht hat keinen Zweifel darüber gelassen, daß aus den Verträgen auf einen Gesellschaftsvertrag geschlossen werden müßte, wenn nur diese Beweisgrundlage wären. Nun hat aber der Beklagte in seiner Klagebeantwortung ausdrücklich behauptet, daß sich sämtliche Beteiligte darüber im klaren gewesen seien, daß zwischen ihnen keine bürgerliche Erwerbsgesellschaft gegrundet wurde oder gegrundet werden sollte. Er hat sich auf eine Reihe von Zeugen, darunter insbesondere auf die schon ausgeschiedenen Vertragspartner K., KO. und G. sowie auf Parteienvernehmung berufen. Von einer Durchführung dieser und der anderen angebotenen Beweise konnte das Erstgericht nur Abstand nehmen, wenn die vorliegenden Urkunden im Verein mit dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien eine völlige Klärung der Parteiabsicht hätten herbeiführen können. Dies war aber keineswegs der Fall.

Der Kläger unternimmt zwar in seinem Rekurs den Versuch, gerade dies darzutun. Dazu reicht aber der Hinweis auf das Zugeständnis des Beklagten, daß die im Vertrage festgelegte Regel eingehalten worden sei, es müsse jeder der fünf Gesellschafter am Jahresschluß den gleichen Verdienst haben, nicht aus. Daraus kann ebenso gefolgert werden, daß zwischen den Streitteilen und den übrigen Vertragspartnern bei Eingehung des Vertragsverhältnisses ausdrücklich vereinbart worden sei, daß jeder von den Vertragspartnern innerhalb eines Jahres gleich entlohnt werden müsse. Über die Natur des Vertragsverhältnisses ist daraus nichts zu gewinnen, sondern nur dann, wenn die schriftlich festgelegte Vereinbarung als die von allen Parteien gewollte und angenommene Vereinbarung angesehen werden kann.

Es ist - und das wurde vom Berufungsgericht mit aller Deutlichkeit hervorgehoben - gewiß ein Indiz für das Vorliegen eines Gesellschaftsvertrages, daß die Vertragspartner mit großer Regelmäßigkeit Sitzungen abgehalten und dort Beschlüsse gefaßt haben, die dann durchgeführt wurden. Aber dies ist auch denkbar, wenn der Unternehmer seinen Arbeitnehmern einen möglichst großen Einfluß auf die Betriebsführung einräumt. Über die Natur des Vertrages kann Verläßliches und Endgültiges tatsächlich nur gesagt werden, wenn die von den Parteien bei Abschluß der Verträge wirklich verfolgte Absicht auf Grund der von beiden Teilen hiezu angebotenen Beweise festgestellt wird.

Wenn der Kläger meint, daß es mit den Gesetzen der Logik im Widerspruch stehe und geradezu absurd sei, anzunehmen, daß hinter dem Gesellschaftsverhältnis ein Arbeitsverhältnis gestanden sei, dann ist zu entgegnen, daß natürlich nicht an das Vorliegen zweier Vertragsverhältnisse gedacht, sondern nur nach der Natur des einen tatsächlich abgeschlossenen Vertragsverhältnisses gefragt wird. Wenn gemäß § 914 ABGB. auf die Parteiabsicht zurückgegangen werden muß, darf eine Klärung nicht nur nach den schriftlich vorliegenden Vertragstexten und dem äußeren Verhalten der Parteien gesucht, sondern muß durch Vernehmung der bei der Vertragserrichtung beteiligten Personen deren Vertragswille erforscht werden. Dies hat das Erstgericht unterlassen; der vom Berufungsgericht festgestellte Mangel liegt tatsächlich vor.

2. Zum Rekurs der beklagten Partei:

Der Beklagte meint, das Berufungsgericht irre, wenn es das Vertragsverhältnis unter die Bestimmungen der §§ 1175 ff. ABGB. subsumiere, indem es den gemeinsamen Nutzen "einerseits in der Wahrung der Interessen der Stukkateurgehilfen im allgemeinen, andererseits auch in der Bestimmung, daß jeder der fünf Gesellschafter am Jahresschluß den gleichen Verdienst erhalten sollte, wie in der durch den Vertrag erfolgten Garantie des Arbeitsplatzes und eines bestimmten Einkommens" sehe. Die Wahrung der Interessen der Stukkateurgehilfen im allgemeinen könne, so meint der Rekurs des Beklagten, nicht Gegenstand einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft sein, und die Vereinbarung über die Gleichheit des Verdienstes der Gesellschafter am Jahresschluß laufe einer solchen Erwerbsgesellschaft direkt zuwider. Von einer Garantie des Arbeitsplatzes und des Einkommens aber sei in den Verträgen nichts zu lesen.

Hiezu ist zu bemerken, daß die von den Streitteilen und den übrigen Stukkateurgehilfen K., KO. und G. geschlossene Vereinbarung jedenfalls auf die Vereinigung ihrer Mühe zum gemeinschaftlichen Nutzen abzielte, wenn sie tatsächlich so getroffen wurde, wie es in den Urkunden festgehalten wurde. Es kommt nicht darauf an, in welcher Weise der erzielte gemeinsame Nutzen schließlich und endlich verwendet wird. Es ist daher nur entscheidend, daß von dem gemeinsamen Nutzen die einzelnen Vertragspartner nur je einen gleichen Anteil für sich in Anspruch nahmen und den Rest des Nutzens anderen Zwecken widmeten. Die Gemeinschaft ist dennoch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes im Sinne der §§ 1175 ff. ABGB.

In bezug auf die Ausführungen des Rekurswerbers, die sich auf die Treuhandschaft beziehen, genügt es darauf zu verweisen, daß sich die Vertragspartner selbst durch ihren Vertrag banden und diese Bindung durch Gesellschafterbeschlüsse selbstverständlich so lange und insofern wieder beheben konnten, als die Gewerkschaft dadurch noch nicht Rechte erworben hatte. Es ist aus diesem Gründe auch nicht zu ersehen, worin die Gesetz- und Sittenwidrigkeit der getroffenen Vereinbarung gelegen sein soll. Der Rekurswerber vermag auch nichts anzuführen, was seine These von der Gesetz- und Sittenwidrigkeit der Vereinbarung begrunden könnte.

Wird davon ausgegangen, daß ein Gesellschaftsvertrag geschlossen wurde, dann kann tatsächlich ein Treuhandverhältnis aller Gesellschafter gegenüber der Gewerkschaft als Treugeberin die Rechnungslegungspflicht der Teilnehmer dieser Treuhandschaft untereinander nicht beheben. Das hat das Berufungsgericht richtig hervorgehoben. Es kommt hiebei gar nicht darauf an, ob das Verhältnis der Treuhänder zueinander ein Gesellschaftsverhältnis ist oder nicht, sondern nur darauf, daß die Vertragspartner "aus der gemeinsamen Besorgung eigener und fremder Angelegenheiten untereinander rechnungspflichtig sind", weil es sich um den gemeinsamen Nutzen und um die gemeinsame Verwendung dieses Nutzens handelt.

Völlig mißverstanden wurde anscheinend der Auftrag des Berufungsgerichtes, in welcher Richtung das Verfahren zu ergänzen ist. Das Berufungsgericht hat keinen Zweifel gelassen, daß es nicht nur die Frage interessiert, ob die Klage vor das Arbeitsgericht oder das ordentliche Gericht gehört, sondern vor allem die Frage nach der Natur des abgeschlossenen Vertrages. Die Lösung dieser Frage wird allerdings auch für die Frage der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes von Bedeutung sein, sie erschöpft sich aber nicht darin. Da aus Rechtsgrunden der Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht begegnet werden kann, erweist sich auch der Rekurs des Beklagten als unbegrundet. Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes war zu bestätigen.

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