Der Oberste Gerichtshof hat durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hohenecker als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Schmeisser, Dr. Stanzl und Dr. Zierer als Richter in der Kuratelssache Dr. Paul E***** infolge Revisionsrekurses des Ladislaus E*****, vertreten durch Dr. Rudolf Kerchler, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Juni 1955, AZ 44 R 583/55, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 23. Mai 1955, GZ 12 P 250/53-137, teilweise bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die beiden Untergerichte haben 1.) den Umfang der Befugnisse des zum Abwesenheitskurator bestellten Dr. Viktor Werner derart eingeschränkt, dass er nur berechtigt ist, als Abwesenheitskurator solche Geschäfte vorzunehmen, welche durch die ihm vom Abwesenden erteilte Vollmacht von 18. 4. 1946 nicht gedeckt sind, 2.) den Antrag des Ladislaus E***** den genannten Abwesenheitskurator seiner Stellung zu entheben, ihn selbst zum Kurator zu bestellen und ihn insbesondere zu ermächtigen, die vom Kuranden dem Rechtsanwalt Dr. Viktor Werner erteilte allgemeine Vollmacht aufzukündigen, abgewiesen.
Ladislaus E***** hat gegen diesen Beschluss den ao Revisionsrekurs erhoben und Abänderung dahin beantragt, dass er als Kollisionskurator ermächtigt werde, die dem Dr. Viktor Werner von seinem Bruder erteilte Vollmacht zu widerrufen, ferner dass die Bestellung des Dr. Viktor Werner zum Abwesenheitskurator aufgehoben werde und das er zum Abwesenheitskurator bestellt werde falls die Führung einer Abwesenheitskuratel für erforderlich erachtet wird. Der Revisionsrekurs bezeichnet die Beschlüsse der Unterinstanzen als offenbar gesetzwidrig.
Die einzige gesetzliche Bestimmung, die verletzt sein könnte, wäre die Bestimmung des § 198 ABGB, nach der die Vormundschaft aber ebenso auch die Kuratel (§ 280 ABGB) zunächst gewissen Verwandten des Kuranden anzuvertrauen ist. Im § 194 ABGB ist jedoch bestimmt, dass das Gericht zu beurteilen hat, ob eine Person zur Übernahme der Vormundschaft ungeeignet erscheint, weil unberichtigte Forderungen zwischen ihr und dem Kuranden bestehen. Die Untergerichte haben sich gerade auf den Bestand solcher Forderungen berufen, um das Abgehen von der Regel des § 198 ABGB zu begründen.
Ihre Entscheidung ist also nicht offenbar gesetzwidrig. Wenn im Revisionsrekurs des weiteren ausgeführt ist, dass die Beibehaltung der Abwesenheitskuratel unzweckmäßíg sei, weil bereits ein öffentlicher Verwalter bestellt ist, dass aber jedenfalls die weitere Aufrechterhaltung der Bestellung des Dr. Viktor Werner, der eine weit höhere Kostenforderung gegen den Kuranden erhebt, zum Abwesenheitskurator keineswegs den Interessen des Kuranden entspricht und wenn schließlich darauf hingewiesen wird, dass der Antrag des Rechtsmittelwerbers, ihn zur Kündigung der Vollmacht des Dr. Werner zu ermächtigen, abgewiesen wurde, ohne dass die vom Obersten Gerichtshof in seinem Beschluss vom 6. 5. 1955 für notwendig erachteten Erhebungen gepflogen wurden, so kann der Oberste Gerichtshof auf diese Einwendungen nicht eingehen, weil damit die Unzweckmässigkeit der getroffenen Verfügungen und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wird, auf Grund dessen sie erlassen wurden, aber keiner der Gründe, die nach § 16 AußStrG allein den ao Revisionsrekurs als zu lässig erscheinen lassen. Der Oberste Gerichtshof kann in den engen ihm durch § 16 AußStrG gesetzten Rahmen die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der von den Untergerichten getroffenen Verfügungen nicht überprüfen. Bei einer Ermessensentscheidung kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit begrifflich nicht vorliegen [ÖRZ 1954 (XXII Jahrgang - November 1954) Heft 1, S 13 und die an dieser Entscheidung zitierten weiteren Entscheidungen]. Gerade die Eignung einer Person als Kurator aber ist eine Ermessensfrage (7 Ob 75/55).
Deshalb kann auch das dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Schreiben vom 5. 7. 1955 nicht berücksichtigt werden; dieses könnte nur dem Erstgericht Anlass zur neuerlichen Überprüfung des Sachverhaltes bieten.
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