JudikaturOGH

3Ob567/54 – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. Februar 1955

Kopf

SZ 28/26

Spruch

Zulässigkeit des Rechtsweges zur Geltendmachung von Ansprüchen einer Pfarrpfrunde gegen eine burgenländische Gemeinde aus einer Holzbezugsvereinbarung zwecks Ablösung von Wald- und Weiderechten.

Entscheidung vom 2. Februar 1955, 3 Ob 567/54.

I. Instanz: Bezirksgericht Oberpullendorf; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Die klägerische Pfarrpfrunde begehrte von der beklagten Urbarialgemeinde die Lieferung von acht Klafter Holz. lhr Begehren grundet sich auf die Bestimmungen des Urbarialvergleichs vom 28. April 1863. In diesem Vergleich, der vor dem Vizegespangericht in Ödenburg zwischen dem gewesenen Grundherrn Paul E. und den gewesenen Untertanen zu U. geschlossen worden war, wird in Punkt II bestimmt, daß aus der gemeinschaftlichen Waldwiese für jede Ansässigkeit zehn Joch zugeteilt werden und außerdem für den Pfarrer und den Lehrer eine ganze Session (entspricht zehn Joch) zugerechnet wird. Diese Zuteilung diente zur Ablösung der Wald- und Weidekompetenz der gewesenen Untertanen von U. Am Schluß des Punktes 11 wurde verfügt, daß mit Rücksicht auf diese Zuteilung zum Gemeindewald die Gemeinde verpflichtet ist, die "gegenwärtige Holzung des Herrn Pfarrers mit vier Scheit, des Schullehrers aber nach Bedarf auch künftighin auszufolgen".

Nach Ansicht des Erstgerichtes handelt es sich bei diesem Vergleich um die Regelung öffentlich-rechtlicher Verhältnisse. Bis zur Auflösung des Untertanenverhältnisses mußte die Holzlieferung, an die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Pfarre durch den Grundherrn erfolgen. Bei der Auflösung des Untertanenverbandes mußte daher eine neue Regelung getroffen werden, und es lag nichts näher, als diese Lieferungen von den neuen Gründeigentümern erbringen zu lassen. Die Holzlieferungen fielen daher an die Urbarialgemeinde. Ein Nachweis dafür, daß die Holzlieferung bereits vor Abschluß des Vergleiches durch den Grundherrn auf Grund eines privatrechtlichen Titels erbracht wurde, lag nicht vor. Es sei auch wahrscheinlicher, daß es sich mit Rücksicht auf die Stellung der Pfarreien, die in einem bestimmten Umfange öffentlichen Ämtern gleichzuhalten waren, um einen öffentliche-rechtlichen Titel gehandelt hat, nämlich um einen Teil des Unterhalts des Pfarrers. Nach § 6 des Kirchenbeitragsgesetzes (richtig der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, GBlÖ. Nr. 718/1939) seien aber Ansprüche auf Beiträge zur kirchlichen Baulast, soweit es sich um öffentlichrechtliche Titel handelt, im Verwaltungswege geltend zu machen. Die klagende Partei könne sich auch nicht auf den Rechtserwerb durch Ersitzung stützen, obwohl unbestritten sei, daß die Leistung bis 1950 ununterbrochen erbracht worden war, weil das Erlöschen des Anspruchs auf § 5 Kirchenbeitragsgesetz gestützt wird, die Ersitzungszeit daher erst in diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen könnte und daher noch nicht abgelaufen ist. Das Erstgericht hielt demnach den Rechtsweg für unzulässig.

Über Rekurs der klagenden Pfarrpfrunde änderte das Rekursgericht den Beschluß dahin ab, daß die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen wurde. Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, daß es keinem Zweifel unterliege, daß die Lieferung von Holz zu den Erfordernissen der katholischen Kirchen- und Pfrundengebäude gehört und demnach die im § 6 der vom Erstgericht herangezogenen Verordnung GBlÖ. Nr. 718/1939 getroffene Regelung Platz greife. Dem Urbarialvergleich allein könne nicht entnommen werden, ob die Urbarialgemeinde die Holzlieferung an Stelle des gewesenen Grundherrn einfach übernommen hat oder ob zunächst vom Grundherrn auch der klagenden Partei Anteile am Wald zugewiesen wurden und sodann eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach diese Anteile der beklagten Gemeinde überlassen und als Entgelt dafür das dauernde Holzbezugsrecht für den Pfarrer ausbedungen wurde. Im ersten Fall handle es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, weil auch die Verpflichtung des Grundherrn eine öffentlich-rechtliche gewesen sei. Im zweiten Falle würde die Verpflichtung auf einem Privatrechtstitel beruhen. Es seien aber zwei weitere Urkunden vorgelegt worden, aus denen sich ergebe, daß der Vergleich so zu verstehen sei, daß auch der klagenden Partei zumindest ein Waldanteil von fünf Joch zugekommen ist. Aus der Beilage D gehe weiter hervor, daß auch dieser Waldanteil in dem Waldkomplex der beklagten Partei verblieb und dafür die klagende Partei einen Anspruch auf die Lieferung von Holz hatte. Damit sei aber der Beweis gelungen, daß der klagenden Partei vom Grundherrn Waldanteile zugeteilt worden waren, die sie gegen ein Holzbezugsrecht eingetauscht hat. Es liege daher ein Privatrechtstitel vor, dessen Beurteilung in die Kompetenz des Gerichtes fällt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei. In diesem wird ausgeführt, daß das Rekursgericht unzulässigerweise von der Feststellung des Erstgerichtes abgewichen sei, die dieses nicht nur auf Grund der vorgelegten Urkunden, sondern nach Vernehmung von Zeugen getroffen hatte. Es sei aber auch die vom Rekursgericht gewählte Auslegung der Urkunden unrichtig. Aus dem Urbarialvergleich ergebe sich, daß nicht der Pfarrer einen Waldanteil erhalten hat, sondern die Gemeinde ein Plus gegen die Verpflichtung bekam, die Holzung des Pfarrers zu übernehmen. Es lag keinesfalls ein Tauschvertrag vor, wonach die Waldanteile des Pfarrers gegen ein Holzbezugsrecht eingetauscht worden waren. Auch die beiden Urkunden, die beide aus dem Jahre 1896 stammen, besagen nicht das Gegenteil. Sie sagen nur aus, daß es sich um eine Giebigkeit und nicht um Ansprüche aus Eigentum oder einem dinglichen Recht handelt. Beilage E sei ein Teil der Kongruarfassion des Jahres 1896, woraus sich schon der öffentliche Charakter des Holzbezugsrechtes ergebe. Bestritten wird auch, daß § 6 der Verordnung GBlÖ. Nr. 718/1939 auf diesen Fall angewendet werden könne, weil das Holzbezugsrecht nicht zur kirchlichen Baulast gehöre, sondern zum Personalaufwand. Es sei daher § 7 dieser Verordnung anzuwenden. Die Verwaltungsbehörde sei außerdem schon vor Erlassung des Kirchenbeitragsgesetzes ausschließlich zur Entscheidung derartiger Streitigkeiten zuständig gewesen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der beklagten Gemeinde nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges ist ausschließlich das Klagevorbringen maßgebend. Die klagende Partei hatte aber ein dem bürgerlichen Recht unterliegendes Rechtsverhältnis behauptet, weil sie sich einerseits auf den Vergleich vom Jahre 1863 und andererseits auf die Ersitzung des Holzbezugsrechtes berufen hatte. Zur Prüfung solcher Rechtsverhältnisse sind grundsätzlich, wenn dem nicht eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung entgegensteht, die ordentlichen Gerichte nach § 1 JN. berufen. Die von den Untergerichten angestellten Erwägungen betreffen daher im wesentlichen nicht die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern den Bestand des Anspruches selbst, über den erst im Urteil zu erkennen sein wird.

Es war daher nur zu prüfen, ob nicht kraft besonderer gesetzlicher Anordnung der Rechtsweg ausgeschlossen ist. Unrichtig ist die Ansicht des Rekursgerichtes, daß der Fall nach § 6 der Verordnung GBlÖ. Nr. 718/1939 zu behandeln ist. Das Holzbezugsrecht kann seiner Natur nach nicht zur kirchlichen Baulast gezählt werden, zu der nach der genannten Verordnung die Bestreitung der Kosten der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Pfrundengebäude, Beschaffung der Kirchenparamente, Einrichtungen und Erfordernisse gehören. Es kommt aber auch § 7 dieser Verordnung nicht in Betracht, wie der Revisionsrekurs ausführt, weil es sich bei diesem Holzbezugsrecht nicht um eine Verpflichtung handelt, die sich aus dem allgemeinen Grund der Zugehörigkeit zur Kirche ergibt. Es bleibt hiefür nur § 5 des Kirchenbeitragsgesetzes, GBlÖ. Nr. 543/1939, beachtlich, wonach Verpflichtungen zur Entrichtung regelmäßig wiederkehrender Leistungen aufgehoben sind, soweit sie nicht auf Privatrechtstiteln beruhen. Diese Frage ist aber auch nach dem Kirchenbeitragsgesetz durch die Gerichte zu entscheiden. Der Revisionsrekurs bringt zwar noch vor, daß auch schon vor Erlassung des Kirchenbeitragsgesetzes für solche Ansprüche der Rechtsweg ausgeschlossen gewesen wäre, ohne aber gesetzliche Bestimmungen anzuführen, auf die sich diese Meinung stützen könnte. Eine Rechtsnorm, die ganz allgemein bestimmen würde, daß über den Bestand solcher Holzbezugsrechte die Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben, besteht nicht. Schon nach dem Servitutenpatent war die Zuständigkeit für Streitigkeiten über den Bestand von Servitutenrechten den ordentlichen Gerichten vorbehalten. Im Bundesgesetz vom 2. Juli 1929, BGBl. Nr. 232, über die Ablösung von Giebigkeiten wurden die Holzbezugsrechte im Burgenland ausdrücklich ausgenommen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Nr. 207 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, III. Gesetzgebungsperiode) wird dies damit begrundet, daß die Verpflichtung in der Regel die Agrargemeinschaften trifft, wobei noch in Betracht kommt, daß ehemals Waldungen der Agrargemeinschaft mit der ausdrücklichen Widmung des Erträgnisses für Pfarrer und Kirche vom Grundherrn überlassen wurden und in manchen Fällen der Pfarrer oder die Kirche als Miteigentümer am Gemeindewald erscheinen, wobei die erwähnten Rechtssubjekte auf die Ausübung ihres Eigentumsrechtes gegen Übernahme der Verpflichtung der Gemeinschaft, dem Bezugsberechtigten eine bestimmte Holzmenge jährlich zu liefern, verzichteten. Im vorliegenden Fall konnte nicht festgestellt werden, daß der klagenden Partei heute noch ein Miteigentumsanteil am Walde der Urbarialgemeinde zusteht. Dies wurde auch von der klagenden Partei nicht behauptet. Nach Meinung des Rekursgerichtes soll zwar ein solcher Anteil der klagenden Partei zugewiesen worden sein, wobei der Waldanteil dann gegen ein Holzbezugsrecht eingetauscht worden sei. In einem solchen Falle würde ein dinglicher Anspruch bestehen, der sich sowohl auf die durch die Urkunden verbriefte Erwerbsart als auch auf Ersitzung stützen könnte. Bloß die Entscheidungsgewalt über den Bestand und den Umfang der Anteilsrechte an agrargemeindlichen Grundstücken ist durch § 46 des burgenländischen Landesgesetzes vom 27. Oktober 1932, Landesgesetzblatt Nr. 1/33 (Flurverfassungslandesgesetz), den Agrarbehörden übertragen und damit der Jurisdiktion der Gerichte entzogen worden. Nur in dieser Richtung wäre daher der Rechtsweg unzulässig. Ein solches Anteilsrecht wird aber, wie bereits erwähnt, von der klagenden Partei nicht behauptet. Im vorliegenden Rechtsstreit könnte daher diese, Frage zunächst nur als Vorfrage auftauchen; als solche aber wäre sie vom Gericht ohne Rechtskraftwirkung selbst zu entscheiden. Da kein agrarbehördliches Verfahren über diese Frage nach der Aktenlage anhängig ist, kommt auch eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 191 ZPO. aus diesem Gründe nicht in Betracht. Die beklagte Partei hatte nur vorgebracht, daß sie bei der Verwaltungsbehörde den Antrag gestellt habe, daß die klagsgegenständlichen Ansprüche gemäß § 5 Kirchenbeitragsgesetz erloschen seien. Für diese Feststellung ist aber, wie ausgeführt wurde, die Verwaltungsbehörde nicht zuständig, weil sie damit über den behaupteten Privatrechtstitel, der nach § 5 Kirchenbeitragsgesetz gültig bleibt, absprechen würde, welcher Ausspruch aber den Gerichten vorbehalten ist. Eine Unterbrechung des Verfahrens im Hinblick auf dieses Verwaltungsverfahren hatte daher zu unterbleiben. Ebensowenig kann der Rechtsweg nach der Zuständigkeitsvorschrift des § 33 der Verordnung BGBl. Nr. 307/1933 (wiederverlautbart in BGBl. Nr. 103/1951) als ausgeschlossen angesehen werden, weil darin nur die Durchführung von Anordnungen den Agrarbehörden überlassen wird, die in den Regulierungsplänen, Satzungen oder auf Grund des Servitutenpatentes 1853 und der Landesgesetze in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden und die Regulierung von Nutzungsrechten betreffen. Im gegebenen Fall handelt es sich aber um kein Nutzungsrecht, sondern um ein vertraglich eingeräumtes Holzbezugsrecht, durch das das seinerzeitige Nutzungsrecht abgelöst worden ist.

Das Rekursgericht hat daher mit Recht die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges verworfen, so daß dem Revisionsrekurs kein Erfolg beschieden sein konnte.

Rückverweise