1Ob522/53 – OGH Entscheidung
Kopf
SZ 26/158
Spruch
Gegen Beschlüsse auf Unterbrechung oder deren Ablehnung gemäß § 3 der 6.KSch.-AusfV. ist ein Revisionsrekurs unzulässig.
Entscheidung vom 17. Juni 1953, 1 Ob 522/53.
I. Instanz: Bezirksgericht Klagenfurt; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.
Text
Das Erstgericht hat den Rechtsstreit wegen Kündigung gemäß § 3 der
6. Verordnung zur Ausführung der Verordnung über den Kündigungsschutz für Miet- und Pachträume vom 15. Dezember 1942, DRGBl. I S. 709, bis zum 15. März 1954 von Amts wegen ausgesetzt.
Das Rekursgericht hat zufolge Rekurses der Klägerinnen (kundigenden Parteien) den Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet.
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Beklagten zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs des Beklagten (gekundigten Partei) ist unzulässig, da § 3 Abs. 6 der genannten Verordnung bestimmt, "daß die in den vorstehenden Vorschriften vorgesehenen Beschlüsse ohne Rücksicht auf die Höhe des Beschwerdegegenstandes zwar mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind, daß aber eine "weitere Beschwerde" nicht stattfindet". Somit ist ein Revisionsrekurs unzulässig. Der gleichen Ansicht ist auch Novak "Zur Tragweite des § 519 ZPO.", JBl. 1953, S. 89, Anm. 117 der ausführt, daß dort, wo Sondergesetze oder Verordnungen eine richterliche Verfahrensunterbrechung vorsehen, sie die Frage nach der Anfechtbarkeit der die Verfahrensaussetzung aussprechenden oder ablehnenden Beschlüsse in der Regel offenlassen, daß aber der § 3 Abs. 6 der 6. KSch.-AusfV. eine Ausnahme von diesem Grundsatze bildet. Es ist daher für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses, wie der Revisionsrekurs meint, nicht entscheidend, daß die Aussetzung des Verfahrens gemäß dem § 3 der genannten Verordnung kein Unterbrechungsfall des § 192 ZPO. ist, weil dann, wenn der ausgesetzte Rechtsstreit nicht mehr wiederaufgenommen wird, ein Fall der meritorischen Beendigung des Prozesses vorliege, vielmehr ist maßgebend, daß die 6. KSch.-AusfV. die "weitere Beschwerde" ausschließt.
In den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 636/50 (JBl. 1951, S. 319), 3 Ob 161/48 (JBl. 1948, S. 457) und 1 Ob 55/50 (SZ. XXIII/25), 2 Ob 772/50, 2 Ob 667/50 und schließlich 2 Ob 668/50 handelt es sich um keine "weitere Beschwerde", sondern um die "sofortige Beschwerde" gegen die von der zweiten Instanz erfolgte Aussetzung des Verfahrens.
Es war somit der Revisionsrekurs zurückzuweisen.