JudikaturOGH

3Ob795/52 – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. Januar 1953

Kopf

SZ 26/4

Spruch

Bei Rentenansprüchen nach § 1327 ABGB. ist auf die Verdienstmöglichkeit des Hinterbliebenen nicht Bedacht zu nehmen.

Wird die Änderung einer Rente begehrt, hat der Rechtsmittelwerber auch den Betrag anzugeben, auf welchen die Rente herabgesetzt werden soll.

Entscheidung vom 7. Jänner 1953, 3 Ob 795/52.

I. Instanz: Kreisgericht Krems; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Der Beklagte hat am 5. Dezember 1948 durch Abfeuern eines Schusses fahrlässig den Tod des Mannes der Klägerin herbeigeführt. Ein Mitverschulden des Getöteten liegt nicht vor.

Das Erstgericht sprach der Klägerin als Schadenersatz für sie und ihre beiden Kinder zu: 1. für die Zeit vom 1. Jänner 1949 bis 31. Juli 1951 einen Betrag von 4185 S, 2. auf Lebensdauer der Klägerin, aber nur für die Dauer des Witwenstandes, jedoch nicht länger als bis 31. Dezember 1977, eine Rente, und zwar a) vom 1. August 1951 bis 31. Dezember 1966 (d. i. ab 5. Lohn- und Preisabkommen bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder) monatlich 230 S, b) ab 1. Jänner 1967 bis 31. Jänner 1971 (bis zum Ende der Aktivzeit des Getöteten) monatlich 35 S, c) vom 1. Feber 1971 bis 31. Dezember 1977 (also bis zur voraussichtlichen Lebenserwartung des Getöteten) monatlich 25 S. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Die Höhe der Rente wurde derart berechnet, daß in dem jeweiligen Zeitabschnitt der Bruttobezug des Getöteten dem der Witwe gegenübergestellt wurde, sodann aus dem Bruttobezug des Getöteten im Hinblick auf den Haushalt von vier Personen (zwei Erwachsene und zwei Kinder) ein Kopfteil errechnet und dieser dem Kopfteil der Pension der Klägerin gegenübergestellt wurde. Die Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder wurde mit dem 21. bzw. 23. Lebensjahr angenommen, entsprechend der zwischen den Ehegatten getroffenen Abrede über die Berufsausbildung der Kinder.

Dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als unbedenklich und meinte, der Abänderungsantrag in der Berufung entspräche nur zum Teil der Bestimmung des § 467 ZPO., weil ihm die notwendige Bestimmtheit mangle, so daß schon aus diesem Gründe der Berufung der Erfolg zu versagen gewesen sei. Die Berufung sei aber auch unbegrundet gewesen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Frage, ob die Klägerin in der Lage wäre, selbst einem Berufe nachzugehen, ist aus rechtlichen Gründen belanglos. Bei aufrechtem Bestand der Ehe ist der Mann zur Unterhaltsleistung verpflichtet, ohne Rücksicht auf eigenes Einkommen der Frau (§ 91 ABGB.). Die Klägerin hätte daher Anspruch auf vollen Unterhalt gegenüber ihrem Mann, auch wenn sie einen Beruf ausgeübt hätte. Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin ist kein Unterhaltsanspruch, sondern ein Schadenersatzanspruch, daher kann sich der Beklagte keinesfalls einen möglichen Verdienst der Klägerin anrechnen.

Die Revision wendet sich weiters dagegen, daß das gesamte Einkommen des Getöteten zur Berechnung der Rente herangezogen wurde, obwohl am ehesten es den Verhältnissen entsprochen hätte, wenn man den Anteil der Gattin und der Kinder am Nettoeinkommen mit drei Fünftel angenommen hätte. Dies aber mit Unrecht. Zutreffend haben bereits die Untergerichte ausgeführt, daß eine ganze Anzahl von Ausgaben (Milch, Beheizung u. dgl.) trotz Wegfall eines Familienmitgliedes völlig gleichbleiben. Wenn daher die Klägerin nur drei Viertel des Einkommens, d. h. des ihr bisher zugekommenen Betrages begehrt, wird dies den tatsächlichen Verhältnissen kaum gerecht; eine weitere Verminderung ist daher nicht begrundet. Dies gilt um so mehr in diesem Fall, weil der Getötete nach den Feststellungen für seine kleinen persönlichen Bedürfnisse keinen Anteil am Gehalt beanspruchte und der 13. Monatsgehalt nicht berücksichtigt wurde.

Auf die weiteren Revisionsausführungen konnte nicht Bedacht genommen werden, weil der Abänderungsantrag nicht der Vorschrift des § 506 Z. 2 ZPO. entspricht, wonach die Revision nicht nur die Erklärung, ob die Aufhebung oder Abänderung begehrt wird, zu enthalten hat, sondern auch welche konkrete Abänderung begehrt wird. Der Revisionswerber hat daher in seinem Revisionsantrag klar zum Ausdruck zu bringen, welches Urteil er an Stelle des angefochtenen Urteiles verlangt. Wird die Abänderung einer Rente begehrt, hat der Revisionswerber auch den Betrag anzugeben, auf welchen die Rente herabgesetzt werden soll. Kann ein solcher Betrag weder dem Antrage noch den Revisionsausführungen entnommen werden, ist der Antrag unbestimmt und kann nicht zur Grundlage einer Entscheidung dienen (vgl. ZBl. 1924, Nr. 139). Nach dem Revisionsantrag soll das Urteil dahin abgeändert werden, daß das im Sinne der Revision unbegrundete "Mehrbegehren" abgewiesen wird. Darin liegt kein bestimmtes Begehren, auf welchen Betrag die zugesprochene Rente herabgesetzt werden soll. Eine solche Ziffer ist auch der Revisionsausführung nicht zu entnehmen. Unrichtig sei nach Meinung der Revision das Bruttoeinkommen zur Berechnung herangezogen worden, weil nicht das Bruttoeinkommen, sondern das Nettoeinkommen der Klägerin entgangen sei, es wird aber unterlassen auszuführen, welcher Betrag im einzelnen zuzusprechen gewesen wäre und welche Rente nach Meinung des Revisionswerbers bei richtiger rechtlicher Beurteilung an Stelle der zugesprochenen Rente zu treten hätte. Dabei kann nicht übersehen werden, daß der Beklagte von seinem Rechtsstandpunkt aus keine Schwierigkeiten haben konnte, einen ziffernmäßig bestimmten Antrag zu stellen. Da somit der Revisionsantrag in dieser Hinsicht der Bestimmung des § 506 ZPO. nicht entspricht, war die Revision in diesem Belange zurückzuweisen, so daß die Revision zur Gänze ohne Erfolg bleiben mußte.

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