JudikaturOGH

5Os920/52 – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. November 1952

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 1952 unter dem Vorsitze des Senatspräsidenten Dr. Waitusch, in Gegenwart der Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hochmann, Dr. Standhartinger und Dr. Kralik sowie des Rats des Oberlandesgerichts Dr. Mayer Jodas als Richter, dann des Richteramtsanwärters Dr. Walter als Schriftführers, in der Strafsache gegen Adolf F***** und Genossen wegen des Verbrechens des Betrugs nach den §§ 197, 200, 203 StG und anderer strafbaren Handlungen, über die von der Angeklagten Maria K***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. Juni 1952, GZ 7 Vr 4211/51 108, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters Rates des Obersten Gerichtshofs Dr. Hochmann, der Ausführung des Verteidigers Dr. Robert Skätta, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur erster Staatsanwalt Dr. Altmann zu Recht erkannt:

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Maria K***** wird verworfen.

Gemäß § 390a StPO hat die Angeklagte Maria K***** die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Anschließend hat der Oberste Gerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Maria K*****, August K*****, Karl C***** und Herta C***** sowie über die Berufungen der Angeklagten Maria K***** und Adolf F***** den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1) Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird

a) hinsichtlich der Angeklagten Maria K***** und Karl C***** nicht Folge gegeben;

b) hinsichtlich des Angeklagten August K***** Folge gegeben und der diesen Angeklagten betreffende Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass die über ihn vom Erstgericht verhängte Strafe auch unter Anwendung des § 265a StPO auf

2½ (zweieinhalb) Jahre schweren Kerkers, verschärft durch ein hartes Lager vierteljährlich, erhöht wird;

c) hinsichtlich der Angeklagten Herta C***** teilweise Folge gegeben und der diese Angeklagte betreffende Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass unter Ausschaltung des Art VI der StPNovelle 1918 und unter Ausschaltung des bedingten Strafnachlasses nach den §§ 1 und 2 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 über die Angeklagte Herta C***** gemäß § 202 StG unter Anwendung des § 54 StG die Strafe des Kerkers in der Dauer von

4 (vier) Monaten

verhängt wird; im Übrigen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Ausmaßes der vom Erstgericht über diese Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe nicht Folge gegeben.

2) Die Berufung der Angeklagten Maria K***** wird zurückgewiesen.

3) Hingegen wird der Berufung des Angeklagten Adolf F***** Folge gegeben und der diesen Angeklagten betreffende Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass die vom Erstgericht über ihn verhängte Strafe auf

6 (sechs) Jahre schweren Kerkers, verschärft durch ein hartes Lager vierteljährlich,

herabgesetzt wird.

Die übrigen Aussprüche des angefochtenen Urteils bleiben unberührt.

Text

Gründe:

In der vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz als Geschwornengericht gegen mehrere Angeklagte durchgeführten Hauptverhandlung beantworteten die Geschwornen die über die Schuld der Angeklagten Maria K***** in Übereinstimmung mit der Anklage unter Punkt XVII gestellte Hauptfrage:

„Ist Maria K***** schuldig, im Herbst 1951 im bewusst gemeinsamen Zusammenwirken mit Adolf F*****, Josef G***** und August K***** als Mittätern den Karl L***** durch listige Vorstellungen und Handlungen und zwar durch die Vorgabe, sie lieferten ihm Rauschgift, in Irrtum geführt zu haben, wodurch dieser an seinem Eigentum einen 1.000 S und 5.000 S übersteigenden Schaden erleiden sollte und durch die gelungene Herauslockung eines Geldbetrags von 19.800 S auch tatsächlich erlitten hat?“

mit acht Stimmen „nein“.

Hingegen beantworteten sie die im zugrundeliegenden Sachverhalt gegenüber der Anklage eingeschränkte, für den Fall der Verneinung der Hauptfrage XVII unter Punkt XVIII gestellte Eventualfrage:

„Ist Maria K***** schuldig, im Herbst 1951 in Tobelbad im bewusst gemeinsamen Zusammenwirken mit Adolf F***** und August K***** als Mittätern den Karl L***** durch listige Vorstellungen und Handlungen, nämlich durch Lieferung und Verkauf von vier mit Waschpulver gefüllten Literflaschen unter der Vorgabe, der Inhalt sei Rauschgift, in Irrtum geführt zu haben, durch welchen Karl L***** an seinem Vermögen einen Schaden von über 1.000 S und 5.000 S erleiden sollte und durch die erfolgte Herauslockung 7.800 S auch tatsächlich erlitten hat?“

und die unter Punkt XXV gestellte Hauptfrage:

„Ist Maria K***** schuldig, im Herbst 1951 in Gleinstätten im bewusst gemeinsamen Zusammenwirken mit Adolf F***** und August K***** als Mittätern den Johann P***** durch listige Vorstellungen und Handlungen, nämlich durch die Vorgabe, sie verpfändeten ihm Rauschgift für ein Darlehen, in Irrtum geführt zu haben, wodurch der Genannte an seinem Eigentum einen Schaden von über 1.000 S erleiden sollte und durch die gelungene Herauslockung von 4.800 S auch tatsächlich erlitten hat?“

je mit acht Stimmen „ja“.

Die unter Punkt XX und XXVII für den Fall der Bejahung der vorstehend angeführten Fragen gestellten Zusatzfragen, ob Maria K***** die ihr zur Last fallenden Taten unter unwiderstehlichem Zwang begangen habe, wurde je mit fünf Stimmen „nein“ und drei Stimmen „ja“ beantwortet, also verneint.

Aufgrund dieses Wahrspruchs wurde Maria K***** wegen der Mitwirkung an der Herauslockung eines Betrags von 7.800 S von Karl L***** und eines Betrags von 4.800 S von Johann P***** des Verbrechens des Betrugs nach den §§ 197, 200, 203 StG schuldig erkannt, hingegen von der weiteren Anklage, bei der Herauslockung weiterer 12.000 S von Karl L***** mitgewirkt und hiedurch ebenfalls das Verbrechen des Betrugs begangen zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Sie bekämpft ihren Schuldspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 6, 8, 9 und 12 des § 345 StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde.

Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Z 6 StPO führt die Nichtigkeitsbeschwerde eine Reihe von Verfahrensergebnissen an, deren richtige Würdigung ihrer Meinung nach einen Schuldspruch ausgeschlossen hätte.

Einer Mittäterschaft, also einem bewusst gemeinsamen Zusammenwirken stünde die Aufforderung des Angeklagten Adolf F***** an August K*****, er möge seine Gattin Maria K***** in diese Sache nicht hereinziehen, weil sich Frauen hiezu nicht eignen, weiters der Auftrag F***** an Maria K*****, ihrem Gatten nichts mitzuteilen, und schließlich die Aussage der Zeugin D*****, offenbar gemeint Anna T*****, Maria K***** habe Neugierde bekundet, welches Geheimnis ihr Gatte August K***** mit F***** immer zu besprechen habe, entgegen. Mit der Annahme, Maria K***** hätten an den Betrügereien mitgewirkt, sei unvereinbar, dass F***** ihr gegenüber den Inhalt der Flaschen als „Koks“, also als ein Rauschgift nämlich Kokain und als wertvoll bezeichnet habe. Der Zeuge L***** habe angegeben, dass er von F***** wie hypnotisiert gewesen sei; da Maria K***** zur Tatzeit schwanger war, sei ihr zuzuerkennen, dass sie in diesem Zustand den Aufträgen F***** nachkam, auch ohne von den Betrügereien Kenntnis gehabt zu haben. Wer das Waschpulver in die Flaschen gab und wer sie aus dem Vorratsraum holte, sei durch das Beweisverfahren überhaupt nicht geklärt worden; jedenfalls sei nicht hervorgekommen, dass die Angeklagte Maria K***** dies tat. Erst nach dem Verkauf der letzten Flasche habe sie von F***** deren wahren Inhalt erfahren.

Den bezogenen Nichtigkeitsgrund erblickt sie darin, dass die angeführten Umstände in der Fragestellung an die Geschwornen nicht besonders berücksichtigt wurden, insbesonders Zusatzfragen hierüber unterblieben und somit die in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften über die Fragestellung verletzt worden wären.

Rechtliche Beurteilung

Die Rüge ist nicht begründet.

Gemäß § 312 Abs 1 StPO sind in die Haupt frage alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung aufzunehmen und die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand usw soweit beizufügen, als es zur deutlichen Bezeichnung der Tat und für die Entscheidung über die Entschädigungsansprüche notwendig ist.

Gegenstand der Hauptfrage ist, wie die gleiche Gesetzesstelle ergibt, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrundeliegende strafbare Handlung begangen zu haben. Die über die Hauptfrage als Schuldfrage getroffene Anordnung muss nach Sinn und Zweck für alle auf die Schuld des Angeklagten gerichteten Fragen gelten, somit auch für die in den §§ 314 und 317 StPO erwähnten Eventualfragen. Die Gesetzmäßigkeit der im vorliegenden Fall unter Punkt XVII, XVIII und XXV über die Schuld der Angeklagten Maria K***** gestellten Frage ist somit durchwegs nach der Anordnung des § 312 StPO zu beurteilen.

Diese über die Schuld der Angeklagten Maria K***** gestellten Fragen haben, soweit ihr Inhalt in Fragen kommt, dem Gesetz entsprochen. Denn das Gericht hat, wie es § 312 StPO fordert, die gesetzlichen Merkmale des Betrugs, nämlich die Irreführung mittels listiger Vorstellungen und Handlungen wie auch die Schädigungsabsicht in die Frage aufgenommen, desgleichen auch die besonderen Umstände hervorgehoben, wann und wo die im bewusst gemeinsamen Zusammenwirken handelnden Täter die Taten begingen und auf welche Weise Karl L***** und Johann P***** getäuscht wurden.

Die Meinung, dass in den auf die Schuld der angeklagten Maria K***** gerichteten Frage Verfahrensergebnisse wie etwa einzelne Angaben der Angeklagten oder Zeugen zu „behandeln“ oder zu „erörtern“ oder darüber in der Fragestellung „Feststellungen“ zu treffen gewesen wären, findet im Gesetz keine Stütze. Wie eine solche Behandlung oder Erörterung in der Fragestellung überhaupt hätte erfolgen sollen, ist nicht recht verständlich, Feststellungen in den Fragen sind auf jeden Fall ausgeschlossen, da im Verfahren vor den Geschwornengerichten die Beweiswürdigung und überhaupt die Beantwortung der Schuldfragen ausschließlich den Geschwornen vorbehalten ist.

Auch die Forderung, dass die Fragen mit „mehr Ausführlichkeit“ die „Besonderheiten“ des Einzelfalls hätten berücksichtigen müssen, ist im Gesetze nicht begründet. Denn das Gesetz verlangt im § 312 StPO wie in den §§ 207, 260 und 270 StPO lediglich eine Individualisierung der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand und dgl, um eine neuerliche Verfolgung und Verurteilung wegen der gleichen Tat zu verhüten, nicht jedoch eine Spezialisierung, nämlich die Anführung jener Umstände des Einzelfalls, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden sollen.

Die von der Nichtigkeitsbeschwerde angeführten Umstände hätten auch in Zusatzfragen nicht aufgenommen werden können. Denn gemäß §§ 313 und 316 StPO können Zusatzfragen lediglich über Strafausschließungs und Strafaufhebungsgründe und über solche Erschwerungs und Milderungsumstände gestellt werden, die im Gesetz namentlich angeführt sind. Sogenannte Kontrollfragen, nämlich Zusatzfragen, die zum Ziele haben, ein in die Fragen aufgenommenes gesetzliches Merkmal auf das ihm entsprechende tatsächliche Verhältnis zurückzuführen, waren zwar im § 323 StPO alter Fassung vorgesehen, fanden aber in die nunmehr für das Verfahren vor den Geschwornengerichten maßgebenden Vorschriften keinen Eingang und sind daher nach dem gegenwärtige geltenden Recht nicht zulässig.

Auf den Umstand, dass Maria K***** nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung an dem Betrug zum Nachteil des Karl L***** abweichend von der Anklage möglicherweise nicht zur Gänze beteiligt war, nahm das Erstgericht bei der Fragestellung ausreichend Bedacht. Denn es beschränkte sich nicht darauf, eine der Anklage entsprechende Hauptfrage zu stellen und die Geschworenen über ihr Recht zu belehren, diese Frage nur teilweise zu bejahen, sondern es fügte der der Anklage entsprechenden, unter Punkt XVII gestellten Hauptfrage noch eigens die im Sachverhalt engere „Eventualfrage“ XVIII bei.

Das Erstgericht hat auch vermieden, über die Schuld mehrerer Angeklagter, die als Mittäter in Betracht kamen, eine gemeinsame Schuldfrage zu stellen und es darauf ankommen zu lassen, dass die Geschwornen die Frage nur teilweise, nämlich nur hinsichtlich einiger Mittäter bejahen; es hat vielmehr für jeden Mittäter und für jede Tat gesondert Schuldfragen gestellt.

Durch diese Art der Fragestellung, die durch die der Rechtsbelehrung beigefügten Hinweise auf besonders beachtliche Umstände noch ergänzt wurde, wurde die eingehende Prüfung der Schuld der Angeklagten Maria K***** nicht nur nach der objektiven, sondern auch nach der subjektiven Seite und somit namentlich auch die Feststellung, ob und von wann an sie von dem wahren Inhalt der Flaschen Kenntnis hatte, hinlänglich und dem Gesetze gemäß gewährleistet.

Die Behauptung, dass die Fragestellung, gegen die übrigens laut des Hauptverhandlungsprotokolls in erster Instanz keine Einwendungen erhoben wurden, die Bestimmungen der §§ 312 bis 317 StPO verletzt hätte, erweist sich somit als haltlos.

Damit fällt aber auch der Vorwurf in sich zusammen, dass zufolge einer unvollständigen Fragestellung der Antwort der Geschwornen Mängel anhaften und dadurch die im § 345 Z 9 StPO vorgesehene Nichtigkeit begründet wäre. Dass die Antwort der Geschwornen aus anderen Gründen undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend wäre, vermag die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu behaupten und trifft auch nicht zu.

Dem Erstgericht ist allerdings ein Formfehler insoweit unterlaufen, als es die unter Punkt XVIII gestellte Frage als Eventualfrage bezeichnet, obwohl sie sich von der unter Punkt XVII gestellten Hauptfrage nur durch eine Einschränkung des dieser zugrundegelegten Sachverhalts nicht aber hinsichtlich der für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Umstände unterscheidet, ihrem Inhalt demnach nicht eine der im § 314 StPO umschriebenen Eventualfragen, sondern in Wahrheit eine Hauptfrage darstellt, die nur der Möglichkeit dienen sollte, den Sachverhalt hinsichtlich des Umfangs der Tat abweichend von der Anklage festzustellen, ohne dass sich hiedurch an der rechtlichen Beurteilung etwas ändern sollte. Eventualfragen haben hingegen den Zweck, die Tat rechtlich anders und zwar in der Richtung beurteilen zu können, ob der des vollendeten Delikts oder der Täterschaft Angeklagte nur des Versuchs oder der Mitschuld schuldig zu sprechen ist. Im vorliegenden Falle hätte es entweder überhaupt keiner gesonderten Fragestellung bedurft, da den Geschwornen gemäß § 330 StPO gestattet ist, eine Frage nur teilweise zu bejahen oder es hätte das Erstgericht durch eine alternative Fassung der Hauptfrage den besonderen Umständen der Tat Rechnung tragen können ( Lohsing Serini , S 428).

War es daher auch verfehlt, die Frage XVIII als eine Eventualfrage zu bezeichnen, so kommt diesem Formfehler doch keinerlei Bedeutung zu, da es nur auf den Inhalt der Frage ankommt und dieser, wie bereits dargetan, den für die Hauptfragen aufgestellten gesetzlichen Erfordernissen vollkommen entspricht. Aber selbst wenn in der unrichtigen Bezeichnung der Frage eine mit dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 6n StPO bekämpfbare Verletzung der Vorschrift des § 317 Abs 3 StPO zu erblicken wäre, könnte sie nicht berücksichtigt werden, weil die Nichtigkeitswerberin das Urteil in dieser Richtung nicht angefochten hat, zudem aber unzweifelhaft erkennbar ist, dass die Formverletzung auf die Entscheidung keinen der Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (§ 345 Abs 3 StPO).

Den Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 8 StPO führt die Nichtigkeitsbeschwerde dahin aus, dass der Vorsitzende bei der Rechtsbelehrung die bereits erwähnten, ihrer Meinung nach einem Schuldspruch entgegenstehenden Umstände nicht erörterte und dass sie zufolge dieser Unvollständigkeit unrichtig gewesen wäre.

Die Nichtigkeitsbeschwerde beschwert sich nicht, dass der Vorsitzende den Begriff der Mittäterschaft unrichtig ausgelegt habe, sondern sie rügt, er habe die Einzelheiten nicht angeführt, wieso die Angeklagte Maria K***** als Mittäterin in Betracht kommen sollte; er sei auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls und namentlich auf die bereits wiedergegebenen, gegen ein bewusst gemeinsames Zusammenwirken sprechenden Umstände nicht eingegangen. Der den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung mangelten Feststellungen über den Zeitpunkt, wann die Angeklagte Maria K***** von dem „Geheimnis“ zwischen ihrem Gatten August K***** und dem Angeklagten F*****, nämlich von den gemeinsam geplanten Betrungshandlungen Kenntnis erlangte. Zudem vor der Polizei abgelegten Geständnis, hievon Kenntnis gehabt zu haben, hätte den Geschwornen der spätere Widerruf dargestellt werden müssen, weiters der Umstand, dass das Geständnis auch bloß durch ihre Schwangerschaft und die dadurch veranlasste Aufregung über die drohende Haft ausgelöst worden sein konnte. Den Geschwornen wären auch die einen Betrug ausschließenden Umstände darzulegen gewesen, nämlich jene, nach denen die Angeklagte Maria K***** über den tatsächlichen Verkauf von Rauschgift und somit über die Angemessenheit des hohen Kaufpreises in gutem Glauben sein konnte.

Auch diese Rüge erweist sich als nicht stichhältig.

Die Nichtigkeitsbeschwerde übersieht, dass die Rechtsbelehrung nach der ausdrücklichen Anordnung des § 321 Abs 2 StPO lediglich für jede Frage gesondert eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes zu enthalten und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarzulegen also tatsächlich nur Rechtsfragen zu erörtern hat, und somit die Forderung der Nichtigkeitsbeschwerde, dass die Rechtsbelehrung auch auf den Sachverhalt des Einzelfalls einzugehen hätte, im Gesetz keine Stütze findet. Dies wird noch durch die Anordnung des § 323 Abs 2 StPO unterstrichen, wonach der Vorsitzende nach der Erteilung der Rechtsbelehrung mit den Geschwornen die einzelnen Fragen zu besprechen hat; erst in diesem Zeitpunkt hat er nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes die in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen auf den ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt zurückzuführen, die für die Beantwortung der Fragen entscheidenden Tatsachen hervorzuheben und auf die Ergebnisse der Hauptverhandlung hinzuweisen.

Es bedeutet somit keinen Mangel, dass sich die im vorliegenden Falle erteilte Rechtsbelehrung, die ohnehin über den im Gesetz gezogenen Rahmen hinausging, und die Geschworenen auf eine Reihe maßgeblicher und daher beachtlicher Umstände aufmerksam machte, mit dem Sachverhalt nicht noch eingehender befasste und namentlich nicht noch weiter auf die von der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemachten Umstände einging.

Dass die Rechtsbelehrung keinesfalls eine Beweiswürdigung oder Feststellungen enthalten darf, ergibt sich schon aus ihrem im § 321 Abs 2 StPO vorgezeichneten Inhalt, weiters aber auch aus der Anordnung des § 323 Abs 2 StPO, wonach der Vorsitzende sich auch noch bei der der Rechtsbelehrung nachfolgenden Besprechung jeder Würdigung der Beweismittel zu enthalten hat.

Da der Rechtsbelehrung der behauptete Mangel nicht anhaftet, ist der Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 8 StPO nicht gegeben.

In Wahrheit sind die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde zu den Nichtigkeitsgründen der Z 6, 8 und 9 des § 345 StPO gegen die von den Geschwornen vorgenommene Beweiswürdigung gerichtet. Diese ist aber, da der Schwurgerichtshof im vorliegenden Fall keinen Grund fand, gemäß § 334 StPO die Entscheidung wegen eines den Geschwornen unterlaufenen Irrtums auszusetzen, jeder weiteren Überprüfung entzogen.

Dem auf den Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 12 StPO gestützten Einwand, dass die Angeklagte Maria K***** wegen des Verbrechens des Betrugs wenn überhaupt nicht als Mittäterin, sonder als Mitschuldige iSd § 5 StG zu beurteilen gewesen wäre, muss der Erfolg versagt bleiben, weil er nicht von dem durch den Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Sachverhalt ausgeht und somit den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung bringt. Legt man den Wahrspruch der Geschwornen zugrunde, der dahin lautet, dass Maria K***** im bewusst gemeinsamen Zusammenwirken mit anderen Tätern den Betrug an Karl L***** und Johann P***** beging, dann konnte Maria K***** nur wie in dem angefochtenen Urteil als unmittelbare Täterin und keineswegs als Mitschuldige iSd § 5 StG verurteilt werden.

Wollte man aber den geltend gemachten Einwand dahin verstehen, dass damit im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Z 6 StPO die Unterlassung einer Eventualfrage gerügt wird, die darauf zu richten gewesen wäre, ob Maria K***** das Verbrechen des Betrugs als Mitschuldige begangen habe, wäre die Beschwerde ebenfalls nicht im Recht. Denn die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung hinsichtlich der ihr angelasteten Betrügereien jede Schuld geleugnet und sich wie auch in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde darauf berufen, dass sie bei ihren Handlungen guten Glaubens war. Ein Vorbringen, dass sie eine Mitschuld iSd § 5 StG behauptet hätte, ist in der Hauptverhandlung nicht erfolgt. Sie hat auch weder selbst noch durch ihren Verteidiger die Aufnahme einer hierauf gerichteten Eventualfrage beantragt. Das Erstgericht hatte somit keinen Anlass, eine auf eine solche Mitschuld gerichtete Eventualfrage zu stellen; durch die Unterlassung einer solchen Frage wurde die Beschwerdeführerin bei der gegebenen Sachlage in ihren Rechten nicht beeinträchtigt.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte die nachfolgend angeführten Angeklagten und zwar:

a) Adolf F***** nach den §§ 110, 34 StG zur Strafe des schweren Kerkers in der Dauer von 10 (zehn) Jahren, verschärft durch ein hartes Lager vierteljährlich,

b) August K***** nach den §§ 110, 34 StG unter Anwendung des § 265a StPO zur Strafe des schweren Kerkers in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten, verschärft durch ein hartes Lager vierteljährlich,

c) Maria K***** nach dem § 203 StG unter Anwendung des § 265a StPO zur Strafe des Kerkers in der Dauer von 7 (sieben) Monaten,

d) Karl C***** nach dem § 202 StG zur Strafe des Kerkers in der Dauer von 6 (sechs) Monaten und

e) Herta C***** nach dem § 202 StG unter Anwendung des § 54 StG sowie des Art VI der StPNovelle 1918 zur Strafe des strengen Arrestes in der Dauer von 4 (vier) Monaten.

Gemäß den §§ 1 und 2 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949, BGBl Nr 277/49, wurde bezüglich der Angeklagten Herta C***** der Vollzug der verhängten Arreststrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben.

Bei der Strafzubemessung nahm das Gericht an und zwar:

a) bei Adolf F***** als erschwerend die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die Wiederholung der betrügerischen Handlungen und den Umstand, dass er als Anstifter und Rädelsführer aller strafbarer Handlungen mehrere unbescholtene Personen verleitet hat, als mildernd das Teilgeständnis;

b) bei August K***** als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen und die Wiederholung der Betrugshandlungen, hingegen als mildernd die Unbescholtenheit, die Verleitung durch den Erstangeklagten Adolf F*****, die ungünstige wirtschaftliche Lage sowie die Beeinträchtigung durch seine Kriegsverletzung;

c) bei Maria K***** als erschwerend die Wiederholung der betrügerischen Handlungen, als mildernd die Unbescholtenheit, die Verleitung durch F***** und den Umstand, dass sie von F***** durch Drohungen zu den strafbaren Handlungen bestimmt wurde und dies zu einer Zeit geschah, während der sie wegen ihrer bestandenen Schwangerschaft solchen Einflüssen leichter zugänglich war;

d) bei Karl C***** als erschwerend die auf ähnlicher schädlicher Neigung beruhende Vorstrafe und die Wiederholung der Betrugshandlungen, als mildernd hingegen die Verleitung durch F*****, und

e) bei Herta C***** a ls erschwerend keinen Umstand und als mildernd die Unbescholtenheit, die Verleitung durch F***** sowie das Tatsachengeständis.

Die Berufungen der Staatsanwaltschaft bezüglich der Angeklagten August K*****, Maria K*****, Karl C***** und Herta C***** richten sich gegen das Strafausmaß und hinsichtlich Herta C***** überdies noch gegen die Anwendung des Art VI der StPNovelle 1918 und des Gesetzes über die bedingte Veruteilung.

Die Berufung der Angeklagten Maria K***** hingegen strebt die Anwendung des Art VI der StPNovelle 1918 und des Gesetzes über die bedingte Verurteilung an, während der Angeklagte Adolf F***** mit seiner Berufung die Herabsetzung des Strafausmaßes begehrt.

Den Berufungen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Maria K***** und Karl C***** kommt keine Berechtigung zu.

Hinsichtlich dieser beiden Angeklagten hat das Erstgericht die Strafzumessungsgründe vollständig festgestellt und zutreffend gewürdigt, sodass der Oberste Gerichtshof die über diese Angeklagten verhängten Strafen als schuldangemessen erachtet.

Hingegen ist die Berufung der Staatsanwaltschaft bezüglich des Angeklagten Adolf K***** begründet. Auch hier hat das Erstgericht die für die Strafzumessung wesentlichen Gründe mit Ausnahme des Milderungsumstands der Beeinträchtigung dieses Angeklagten durch seine Kriegsverletzung, deren Art zwar aus dem Akt (O. Zl. 68 des II. Bandes) hervorgeht, nicht aber auch dessen Einfluss in der Richtung einer verminderten Widerstandskraft des Angeklagten gegenüber ... (Wort im Original unleserlich) Impulsen zutreffend festgestellt und ist nach Lage des Falls auch die Anwendung des § 265a StPO gerechtfertigt. Die vom Erstgericht verhängte Strafe ist jedoch der Persönlichkeit und dem Schuldgehalt der Tat dieses Angeklagten nicht angemessen, weshalb seine Strafe auf 2½ (zweieinhalb) Jahre schweren Kerker, verschärft durch ein hartes Lager vierteljährlich, zu erhöhen war.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft bezüglich der Angeklagten Herta C***** war teilweise begründet. Die vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Strafzumessungsgründe erachtet auch der Oberste Gerichtshof für zutreffend, weshalb kein Grund zu einer Strafmäßigung besteht. Hingegen teilt der Oberste Gerichtshof nicht die Auffassung des Erstgerichts, dass auch die Voraussetzungen des Art VI der StPNovelle 1918 im vorliegenden Fall gegeben seien, da dieser Angeklagten, wie dies aus der Art der Begehung der Tat hervorgeht, keinesfalls Unbesonnenheit zugebilligt werden kann. Der Oberste Gerichtshof ist im Gegensatz zum Erstgericht auch nicht der Meinung, dass schon die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen werde, um den Strafzweck zu erfüllen. Der Berufung der StA war daher, soweit sie sich in Ansehung dieser Angeklagten gegen die Anwendung des Art VI der StPNovelle 1918 und des Gesetzes über die bedingte Verurteilung wendet, Folge zu geben, soweit sie sich jedoch gegen das Stafausmaß richtet, der Erfolg zu versagen.

Die Berufung der Angeklagten Maria K***** war gemäß § 283 Abs 1 StPO als unzulässig zurückzuweisen, da hinsichtlich dieser Angeklagten der Strafrahmen des § 203 StG schwerer Kerker in der Dauer von fünf bis zehn Jahren Anwendung fand, die verhängte Strafe die Hälfte des gesetzlichen Mindestmaßes nicht übersteigt und die Rechtswohltat des bedingten Strafnachlasses bei einer Straftat, die mit mehr als 5 jährigen schweren Kerker bedroht ist, auch nach der StGNovelle 1952 gesetzlich angeschlossen ist.

Hingegen kommt der Berufung des Angeklagten Adolf F***** Berechtigung zu. Die vom Erstgericht durchaus zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründe lassen eine auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs die Anwendung des a.r. Milderungsrechts des § 265a StPO als unangebracht erscheinen, doch erachtete der Oberste Gerichtshof eine 6 jährige schwere und verschärfte Kerkerstrafe als genügende Sühne die Verfehlungen dieses Angeklagten; seiner Berufung war daher in diesem Sinne Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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