Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 1952 unter dem Vorsitze des Senatspräsidenten Dr. Ullrich, in Gegenwart des Rates des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellner sowie der Räte des Oberlandesgerichtes Dr. Sabaditsch, Dr. Turba und Dr. Mayer-Jodas als Richter, dann des Richteramtsanwärters Dr. Thon als Schriftführers, in der Strafsache gegen Kurt A***** und Josef K***** wegen des Verbrechens des Raubes nach den §§ 190, 192, 193, 195 StG und des Verbrechens nach dem § 26 WG über die von den Angeklagten Kurt A***** und Josef K***** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 19. September 1951, GZ 3 Vr 589/50-120, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Rates des Oberlandesgerichtes Dr. Turba, der Ausführungen des Angeklagten A*****, Dris. Arthur Kloks und des Angeklagten K*****, Dr. Josef Kladensky und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Pallin zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Kurt A***** und Josef K***** werden verworfen.
Gemäß dem § 390a StPO haben die Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Anschließend hat der Oberste Gerichtshof nach Anhörung des Vertreters der Generalprokuratur in nicht öffentlicher Sitzung über die Berufungen der Angeklagten Kurt A***** und Josef K***** den Beschluss
gefasst:
Den Berufungen der Angeklagten wird Folge gegeben und der sie betreffende Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass die über sie verhängten Strafen unter Beibehaltung der vom Erstgericht angeordneten Strafverschärfungen bei Kurt A***** auf elf Jahre und bei Josef K***** auf sieben Jahre schweren Kerkers herabgesetzt werden.
Gründe:
Das Geschworenengericht Steyr hat auf Grund des Wahrspruches der Geschworenen die Angeklagten Kurt A*****, Josef K***** und Johann B***** schuldig erkannt, sie haben am 4. Juli 1949 in Rohr und zwar
1.) Kurt A*****, Josef K***** und Johann B***** in bewussten Zusammenwirken als Raubgenossen den Eheleuten Florian und Barbara R***** Gewalt angetan, um sich deren Barschaft, somit einer den Angeklagten fremden beweglichen Sache zu bemächtigen, wobei die Bedrohung mit mörderischen Waffen, nämlich mit einer geladenen Pistole geschehen ist;
2.) Kurt A***** überdies bei der unter 1) angeführten Gelegenheit an die Eheleute Florian und Barbara R***** durch Abgabe von Pistolenschüssen und Schlägen mit der Pistole auf den Kopf gewalttätig Hand angelegt, wobei die Eheleute R***** durch diese Bedrohung in einen qualvollen Zustand versetzt wurden und durch die besagte gewalttätige Handanlegung (Pistolenschüsse) eine schwere und mit einer Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit von mehr als 20 tägiger Dauer verbundene körperliche Beschädigung erlitten haben, nämlich Florian R***** eine Schussverletzung mit Durchtrennung größerer Muskelpartien im rechten Oberschenken und Barbara R***** eine Schussverletzung mit Trümmerbruch der rechten Elle;
3.) Kurt A***** und Josef K***** bei der unter 1) genannten Gelegenheit vorsätzlich den Bestimmungen des Waffengesetzes zuwider Schusswaffen, nämlich Pistolen geführt.
Dadurch haben laut Inhalt des Urteiles Kurt A*****, Josef K***** und Johann B***** das Verbrechen des Raubes nach den §§ 190, 192 StG, Kurt A***** überdies nach §§ 193, 195 StG sowie Kurt A***** und Josef K***** das Vergehen nach § 26 Abs 1 Z 2 Waffengesetz begangen. Dieses Urteil wird von den Angeklagten Kurt A***** und Josef K***** in ihren getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden mit dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 5 StPO bekämpft.
Zur Beschwerde des Kurt A*****:
Einen Verfahrensmangel erblickt der Angeklagte Kurt A***** darin, dass Fragen, die der Verteidiger an den als Zeugen vernommenen Kriminalbeamten F***** gestellt hat, vom Schwurgerichtshof nicht zugelassen worden sind. Die eine Frage lautete, ob Häftlingen gewisse Vorteile zukommen, wenn sie die Straftaten anderer Häftlinge aufklären. Diese Frage stand im Zusammenhang damit, dass mehrere Mithäftlinge der Angeklagten, insbesondere der Zeuge Paul T*****, vor der Polizei sowie als Zeugen vor Gericht angegeben haben, die Angeklagten hätten ihnen während ihrer gemeinsamen Haft von dem von ihnen verübten Raubüberfall erzählt. Aus ihrer Beantwortung hätte sich nach den Beschwerdeausführungen ergeben, dass diese Zeugen an einer Beschuldigung der Angeklagten interessiert waren, welcher Umstand geeignet gewesen wäre, ihre Glaubwürdigkeit zu erschüttern. Die Geschworenen haben aber, wie sie durch die Bejahung der Schuldfrage zum Ausdrucke brachten, diesen Angaben, die auch durch andere Beweisumstände, so durch aufgefangene Kassiber zwischen den Angeklagten insbesondere aber durch ein vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter abgelegtes Geständnis des Angeklagten K*****, dass er allerdings später widerrief, unterstützt werden, Glauben geschenkt und damit den Umstand, aus welchem Motiv die Mithäftlinge der Angeklagten diese belastet haben, für nicht erheblich erachtet. Die genannten Beschwerdeausführungen stellen sich demnach ihrem Wesen nach als ein Angriff auf die von den Geschworenen vorgenommene Beweiswürdigung dar, auf Grund deren Wahrspruch erfolgte, die zu bekämpfen aber im Nichtigkeitsverfahren unstatthaft ist. In der gleichen Richtung bewegen sich auch die Beschwerdeausführungen betreffend die Abweisung des Antrages, den Zeugen Adolf M***** darüber zu vernehmen, dass der Beschwerdeführer bei Spaziergängen im Gebäude der Strafanstalt nur mit M***** zusammen war, woraus sich ergeben hätte, dass die Aussage des Zeugen T*****, der deponierte bei den Spaziergängen mit dem Beschwerdeführer zusammengetroffen zu sein, falsch und dieser Zeuge auch hinsichtlich seiner übrigen Angaben unglaubwürdig ist. Diesen Antrag konnte das Gericht abgesehen davon, dass es, wie es im Abweisungsbeschluss ausführt, notorisch ist, dass Häftlinge bei Spaziergängen sich untereinander in beliebiger Gesellschaft bewegen können, schon deshalb mit Recht abweisen, da eine Angabe des beantragten Zeugen M***** in dem Sinne, wie der Beschwerdeführer behauptete, die Richtigkeit der Angaben des Zeugen T***** über ein Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer, das ja dem M***** entgangen sein konnte, nicht ausgeschlossen hätte. Als einen weiteren Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer die Nichtzulassung der Frage seines Verteidigers an den Zeugen F*****, ob vor der in Gegenwart des Angeklagten K***** vorgenommenen Tatortbegehung die Gendarmerieakten eingesehen wurden. Diese Frage sollte der Überprüfung der Behauptung des Zeugen F***** dienen, dass K***** bei der Tatortbegehung irrtümlich zunächst vor eine andere Tür als durch die die Täter eingedrungen sind, geführt wurde. Es ist aber nicht zu ersehen, inwiefern dieser Umstand, der mit der Frage der Überführung der Angeklagten als Täter nur in entferntem Zusammenhang steht, geeignet sein soll, diese zu entlasten und der Beschwerdeführer demnach durch die Nichtzulassung der darauf Bezug habenden Frage in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wurde; dies wird auch in der Beschwerde nicht dargetan.
Schließlich beschwert sich der Angeklagte A***** über die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge und zwar zunächst über die Ablehnung der von ihm beantragten Vernehmung der Zeugen D***** und F*****, die bestätigen sollten, dass D*****, der der Dienstgeber des Beschwerdeführers war, sein Haus versperrt hielt und der Beschwerdeführer, der dort wohnte, somit keine Möglichkeit hatte, dieses ohne Wissen seines Dienstgebers zu verlassen und wieder zu betreten, was aber, wäre er an dem ihm zur Last gelegten Raubüberfall beteiligt gewesen, der Fall gewesen sein müsste. Der Schwurgerichtshof hat aber den Antrag mit der zutreffenden Begründung abgewiesen, dass erfahrungsgemäß auch Möglichkeiten bestehen, aus einem versperrten Hause unbemerkt aus- und einzugehen. Die begehrte Beweisaufnahme wäre daher nicht geeignet gewesen, die Richtigkeit der Annahme über die Beteiligung des Beschwerdeführers am Raubüberfall auszuschließen und demnach den Wahrspruch der Geschworenen zu beeinflussen.
Eben das gilt auch von jenen Beweisanträgen, mit denen dargetan werden sollte, dass A***** Rechts- und nicht Linkshänder gewesen sei, welcher Umstand aber gegen seine Täterschaft spreche, da nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens hervorgekommen sei, dass die Schüsse wahrscheinlich von einem Linkshänder abgegeben wurden. Wie aber der Beschwerdeführer selbst einräumen muss, konnte nach der von den Eheleuten R***** gegebenen Darstellung der Situation und nach dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. H***** über die Richtigkeit der Schusskanäle eine Gewissheit darüber, dass der Täter mit der linken Hand geschossen hat, nicht geschaffen werden. Dies hätte auch durch die vom Beschwerdeführer beantragte Vornahme eines Lokalaugenscheines unter Zuziehung eines Schieß-Sachverständigen nicht geklärt werden können, da Voraussetzung für eine solche Feststellung ist, dass sich der Standort und die Körperhaltung des Täters und des Opfers im Augenblick des Schusses fixieren lassen was aber, wie der Schwurgerichtshof in seinem Abweisungsbeschluss ausführt, nach der gegebenen Situation mit der für sichere Folgerungen erforderlichen Genauigkeit nicht möglich ist. Aber abgesehen hievon ist es notorisch, dass auch ein Rechtshänder mit der linken Hand einen gezielten Schuss abgegeben werden kann und außerdem wurde durch den ärztlichen Sachverständigen bekundet, dass nach der Ausbildung der Handmuskulatur des Beschwerdeführers anzunehmen ist, dass er auf beiden Händen gleich geschickt ist. Es liegt objektiv kein Grund vor und wurde ein solcher auch vom Angeklagten nicht namhaft gemacht, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln und sie demnach durch einen Spezialisten überprüfen zu lassen. Diese Feststellungen des Sachverständigen, die auf einen objektiven Befund beruhen, hätten auch nicht durch eine Vernehmung der Eltern des Beschwerdeführers, die er ebenfalls beantragt hat, über ihre subjektiven Wahrnehmungen bezüglich seiner Rechts- oder Linkshändigkeit entkräftet werden können. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass keiner der beantragten Beweise geeignet gewesen wäre, die Annahme seiner Täterschaft zu entkräften, somit für den Angeklagten durch ihre Aufnahme nichts gewonnen gewesen wäre.
Als einen weiteren Verfahrensmangel rügt der Angeklagte die Abweisung seines Antrages auf Vernehmung seiner Eltern zum Beweise dafür, dass er sich an dem Tage des Raubüberfalles in ihrem Hause in G***** aufgehalten habe.
Diesen Antrag wies das Gericht mit der zutreffenden Begründung ab, dass er bereits wiederholt Alibibeweise angeboten hat, die aber negative Ergebnisse hatten, so dass dieser in der Hauptverhandlung neu gestellte Beweisantrag den Stempel der Unernsthaftigkeit trägt. Tatsächlich hat sich der Angeklagte im Vorverfahren auf die Zeugenschaft seiner Eltern niemals berufen, sondern lediglich die Beischaffung eines Taschenkalenders aus seinen Effekten zum Beweise seiner Abwesenheit vom Tatort beantragt, der aber nicht vorgefunden werden konnte. Des weiteren hat er vor dem Untersuchungsrichter erklärt, ein Alibi zu besitzen, weigerte sich aber, es preiszugeben. Schließlich hat er nach der Beurkundung des Zeugen B***** diesen ersucht zu bezeugen, dass er am fraglichen Tage in M***** gesehen worden sei und ihn noch aufgefordert, ihm andere Personen als Zeugen hiefür zu verschaffen. Bei dieser Sachlage konnte das Gericht mit Recht annehmen, dass das Vorbringen des Angeklagten über seine Anwesenheit zur Tatzeit in G*****, das in eine ganz andere Richtung als seine bisherigen Entlastungsversuche ging, nur der Verschleppung der Hauptverhandlung dienen sollte, zumal der Angeklagte auch keine Gründe dafür vorbrachte, warum er dies nicht früher gesagt hat. Das Gericht war daher auch nicht gehalten, seinem zur Erhärtung dieses Vorbringens gestellten Beweisantrag stattzugeben, denn der im § 199 StPO ausgesprochene Grundsatz, dass Entlastungsmomente nur insoweit zu erheben sind, als nicht offenbar ist, dass sie nur zur Verzögerung angegeben werden, gilt nach den §§ 248, 302 StPO auch für die Hauptverhandlung. Ein in eine solche Richtung abzielender Antrag mag dem Angeklagten nach der Prozesslage als gelegen erscheinen, dient aber nicht seiner Rechtfertigung oder der Beseitigung der gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe. Unter dieser Voraussetzung allein könnte er aber mit Grund behaupten, durch dessen Ablehnung in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden zu sein.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef K*****:
Der Angeklagte K***** beschwert sich zunächst über die Nichtzulassung verschiedener Fragen seines Verteidigers, deren Beantwortung nach seiner Behauptung hätte entlastend wirken können. Da er aber diese Fragen nicht im Einzelnen angibt, hat er die Umstände, welche den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, nicht ausdrücklich oder durch deutliche Hinweisung angeführt und daher dem Erfordernis des § 1 Z 1 der Strafprozessnovelle vom 31. Dezember 1877, RGBl Nr 3 aus 1878, in der Fassung des Geschworenengerichtsgesetzes vom 12. November 1950, BGBl Nr 240, nicht entsprochen.
Er rügt ferner die Ablehnung seines Antrages auf Vernehmung der Zeugen Johanna E*****, Wladimir I***** und Maria S*****, die er zum Beweise dafür geführt hat, dass er sich zur fraglichen Zeit bei Maria S***** in O***** aufgehalten habe. Über dieses Beweisthema wurden aber ohnedies eingehende Gendarmerieerhebungen gepflogen, doch haben die vernommenen Zeugen die Behauptungen des Angeklagten nicht bestätigt. Der Zeuge Wladimir I***** konnte allerdings, da er nicht auffindbar war, nicht vernommen werden. Dafür, dass diese Zeugen nunmehr andere Angaben als vor der Gendarmerie machen würden oder Wladimir I*****, dessen Aufenthaltsort übrigens auch weiterhin nicht bekannt ist, in der Lage sei, solche Angaben zu machen, hat der Angeklagte keine Gründe angeführt.
Demnach konnte das Erstgericht mit Recht annehmen, dass die beantragten Beweisaufnahmen nicht geeignet seien, die Beweislage zugunsten des Angeklagten zu ändern und damit den Wahrspruch der Geschworenen zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer wurde daher durch die Abweisung seiner Anträge in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt.
Es waren daher beide Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten unter Bedachtnahme auf den § 35 StG und den § 265 StPO und Anwendung des § 339 Abs 1 StPO zur Strafe des schweren Kerkers, verschärft durch ein hartes Lager und einen Fasttag vierteljährlich, und zwar Kurt A***** nach dem § 195 StG in der Dauer von fünfzehn Jahren und Josef K***** nach dem § 192 StG in der Dauer von zehn Jahren.
Bei der Strafzumessung nahm das Gericht als erschwerend: bei Kurt A***** die zweifache Qualifikation der Tat sowohl nach dem § 192 StG als auch nach dem § 195 StG, die Rädelsführerschaft, die schwere Verletzung zweier Personen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die einschlägigen Vorstrafen; bei Josef K***** die zweifache Qualifikation der Tat nach dem § 192 StG, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen und die Verletzung des B*****, als mildernd:
bei Kurt A***** das Alter unter 20 Jahren zur Tatzeit und die offensichtlichen Erziehungsmängel, bei Josef K***** das Geständnis im Vorverfahren, das Alter unter 20 Jahren und die Verleitung durch A***** an.
Die Angeklagten streben mit ihrer Berufung die Herabsetzung des Strafausmaßes an.
Die Berufungen sind begründet.
Das Erstgericht hat zwar die Strafzumessungsgründe zutreffend festgestellt, sie jedoch nicht richtig gewertet. Nach Lage des Falles, insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass die Angeklagten zur Zeit der Tat noch nicht 20 Jahre alt waren und mit Urteil vom 30. August 1950, auf welches Bedacht genommen wurde, bereits empfindliche Strafen erlitten haben, erscheint eine Herabsetzung der ausgesprochenen Strafen gerechtfertigt. Den Berufungen der Angeklagten war daher Folge zu geben und die über sie verhängten Strafen auf das im Spruche angegebene Ausmaß herabzusetzen, wobei die vom Erstgericht angeordneten Strafverschärfungen beizubehalten waren.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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