SZ 24/200
Im Sinne des § 379 Abs. 2 Z. 2 EO. ist ein Kostenbestimmungsbeschluß einem Urteil gleichzuhalten.
Entscheidung vom 8. August 1951, 3 Ob 409/51.
I. Instanz: Bezirksgericht Eberndorf; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.
Das Erstgericht hat den Antrag der gefährdeten Partei, zur Sicherung ihrer gerichtlich bestimmten Kostenforderung der Antragsgegnerin durch eine einstweilige Verfügung zu verbieten, die ihr aus dem Nachlasse ihrer Mutter angefallene Waldparzelle zu veräußern, zu belasten und zu verpfänden, Holz zu schlagen oder Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Befriedigung der Forderung der Antragstellerin zu vereiteln oder erheblich zu erschweren, abgewiesen.
Das Rekursgericht hat über Rekurs der gefährdeten Partei diesen Beschluß abgeändert und die beantragte einstweilige Verfügung bewilligt.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei nicht Folge.
Aus der Begründung:
Da der Gegnerin der gefährdeten Partei der Nachlaß nach ihrer Mutter zur Zeit der Erlassung des Beschlusses des Gerichtes erster Instanz noch nicht eingeantwortet worden war, ist im Sinne des § 75 der III. Teilnovelle zum ABGB. zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 379 Abs. 2 EO. für die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung gegeben sind. Es ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß ein - bisher allerdings noch nicht erlassener - Beschluß auf Kostenersatz gemäß § 237 Abs. 3 ZPO. als Exekutionstitel einem Urteil gleichzusetzen ist und daß daher im vorliegenden Falle die Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten einstweiligen Verfügung nach § 379 Abs. 2 Z. 2 EO. gegeben sind, weil die Gegnerin der gefährdeten Partei im Ausland wohnt, im Zeitpunkte der Erlassung der einstweiligen Verfügung unbestrittenermaßen im Inland kein Vermögen hatte und ein gemäß § 237 Abs. 3 ZPO. zu erlassender Beschluß daher im Auslande hätte vollstreckt werden müssen.
Die Ansicht des Revisionsrekurses, daß bei diesem Sachverhalt auch die subjektive Gefährdung des Anspruches der gefährdeten Partei im Sinne des § 379 Abs. 2 Z. 1 EO. bescheinigt sein müsse, findet im Gesetz keine Stütze (siehe SZ. XV/224 und 3 Ob 409/51).
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