Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
SZ 24/130
Die Undeutlichkeit der Unterschrift und der Umstand, daß dem Testator bei deren Abgabe die Hand geführt werden mußte, beraubt die letztwillige Willenserklärung allein noch nicht ihrer Wirksamkeit.
Entscheidung vom 16. Mai 1951, 1 Ob 589/50.
I. Instanz: Landesgericht Klagenfurt; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.
Die Unterinstanzen haben festgestellt, daß der Erblasser Cölestin F. sich bei Errichtung des Testamentes am 23. Mai 1947 bei vollem Bewußtsein befunden und daß er alles verstanden hat, was mit der Errichtung des Testamentes zusammenhängt. Er war des Schreibens und Lesens kundig und seine Fähigkeit, zu lesen, war bei der Testamentserrichtung trotz seines Krankheitszustandes nicht aufgehoben. Der Zeuge Dr. M. schrieb das Testament nach dem Willen des Erblassers nieder. In Gegenwart des Zeugen Dr. M. und zweier weiterer Zeugen, von denen der Zeuge B. das Testament verlesen hat, erklärte der Erblasser nicht durch bloßes Nicken, sondern in Worten seine Zustimmung zum verlesenen Testament. Er unterfertigte dann das Testament. Da er hiebei sehr stark zitterte, führte ihm Dr. M. seine Hand. Doch bewegte Dr. M. nicht die Hand des Erblassers und stellte etwa damit die Unterschrift her. Cölestin F. machte vielmehr eigene Schreibbewegungen. Daß das Testament von den drei Zeugen ordnungsmäßig unterschrieben worden ist, wurde im Verlaufe des Verfahrens nicht bestritten.
Beide Untergerichte haben auf Grund dieses Sachverhaltes das Begehren der Kläger, das am 23. Mai 1947 vom Erblasser Cölestin F. errichtete Testament für ungültig zu erklären, abgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Kläger nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Aus der Feststellung, daß der Erblasser testierfähig gewesen ist, ergibt sich die Gültigkeit des Testamentes, welche den Bestimmungen der §§ 579, 580 ABGB. entspricht. Durch die Feststellung, daß Dr. M. den Inhalt des Testamentes mit dem Erblasser besprochen hat, ist dargetan, daß das Testament nicht nur durch die bloße Bejahung eines dem Erblasser gemachten Vorschlages zustande kam.
Vor den Zeugen brauchte der Erblasser nur zu erklären, daß das Schriftstück seinen letzten Willen enthält. Das hat er nach den Feststellungen der Untergerichte auch getan. Die Untersuchung, ob das Testament auch den Vorschriften des § 581 ABGB. entsprochen hat, die vom Berufungsgericht vorgenommen wurde und die sich allerdings auch darauf zu erstrecken gehabt hätte, inwieweit die anderen Zeugen den Inhalt des schriftlichen Testamentes einzusehen in der Lage waren, ist, wie das Berufungsgericht selbst angenommen hat, überflüssig, weil festgestellt wurde, daß der Erblasser des Lesens kundig und hiezu auch noch bei der Testamentserrichtung fähig war. Die Undeutlichkeit der Unterschrift und der Umstand, daß dem Erblasser bei Abgabe derselben die Hand geführt werden mußte, beraubte die letzte Willenserklärung nicht ihrer Wirksamkeit, wie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt wird (Handl in Klang 1. Aufl., § 581, S. 178, GlU. 4162).
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