Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
SZ 24/74
Für Klagen auf Ersatz des für ein eheliches Kind geleisteten Unterhaltes nach § 1042 ABGB. sind nicht die Bezirksgerichte nach § 49 Abs. 2 Z. 2 a JN. ausschließlich zuständig.
Entscheidung vom 8. März 1951, 1 Ob 81/51.
I. Instanz: Kreisgericht Korneuburg; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Der Kläger, der zweite Gatte der geschiedenen Frau des Beklagten, verlangt von diesem gemäß § 1042 ABGB. den Ersatz des für dessen eheliches Kind geleisteten Unterhaltes.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit Urteil vom 26. November 1950 ab.
Das Berufungsgericht hob mit dem angefochtenen Beschluß aus Anlaß der Berufung das erstgerichtliche Urteil und das gesamte diesem vorangegangene Verfahren von Amts wegen als nichtig auf und wies die Klage wegen Unzuständigkeit mit der Begründung zurück, hinsichtlich der für ein außereheliches Kind gemachten Aufwendungen habe die Judikatur nicht nur die Kindesmutter, sondern auch den Dritten mit dem Anspruch auf Ersatz der für die Verpflegung des Kindes gemachten Aufwendungen vor die Bezirksgerichte verwiesen, § 49 Abs. 2 Z. 2 a JN. weise alle Streitigkeiten wegen Leistung des aus dem Gesetz gebührenden Unterhaltes, soweit sie nicht mit einem Ehescheidungsstreit verbunden seien, ebenfalls den Bezirksgerichten zu. Es sei eben die Absicht des Gesetzgebers gewesen, zur Entlastung der Gerichtshöfe eine Ausnahme von den Bestimmungen des § 50 Abs. 2 Z. 2 und 3 JN. zu schaffen, daher sei auch zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites nicht der Gerichtshof, sondern das Bezirksgericht ausschließlich zuständig.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse des Beklagten Folge, hob den zweitinstanzlichen Beschluß auf und trug dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung auf.
Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht hält die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes deshalb für gegeben, weil Lehre und Judikatur die bezirksgerichtliche Zuständigkeit im Sinne des § 49 Abs. 2 Z. 2 JN. auch für die Ersatzansprüche Dritter nach § 1042 ABGB. gegen uneheliche Väter annehmen. Wie sich aus der grundlegenden Entscheidung vom 15. Dezember 1908, GlUNF. 4421, ergibt, wird die Ausdehnung des § 49 Abs. 2 Z. 2 JN. auf solche Ersatzansprüche aus dem Wortlaut dieser Bestimmung in Verbindung mit der Entstehungsgeschichte abgeleitet. Während § 49 Abs. 2 Z. 2 JN. jedoch ganz allgemein von den dem unehelichen Vater der Mutter und dem Kinde gegenüber gesetzlich obliegenden Verpflichtungen spricht, ordnet Z. 2 a des § 49 Abs. 2 die Zuständigkeit der Bezirksgerichte nur für sonstige Streitigkeiten wegen der Leistung des aus dem Gesetz gebührenden Unterhaltes an. Nach dieser Bestimmung muß es sich daher um gesetzliche Unterhaltsansprüche, und zwar um solche handeln, die der klagenden Partei gegen die beklagte Partei unmittelbar aus einer familienrechtlichen Beziehung zustehen (vgl. Entscheidung vom 11. Dezember 1927, SZ. V/300). Dies trifft aber bei Ersatzansprüchen im Sinne des § 1042 ABGB. nicht zu, da es sich bei diesen ja nicht um einen Anspruch auf Leistung des Unterhaltes handelt. Demnach ist für solche Ansprüche, wenn sie auf Ersatz des Aufwandes für ein eheliches Kind gerichtet sind, die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes nach § 49 Abs. 2 Z. 2a JN. nicht gegeben. Maßgebend ist vielmehr in solchen Fällen nach §§ 49 Abs. 1 und 50 Abs. 1 JN., ob der Wert des Streitgegenstandes 4000 S übersteigt. Dies trifft aber im vorliegenden Falle zu. Somit war das Kreisgericht Korneuburg zuständig.
Daher war dem Rekurse Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgerichte aufzutragen, über die Berufung zu entscheiden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden