SZ 23/169
Mit der Annahme der früheren Fakturen wird auch für die späteren Teillieferungen der Fakturengerichtsstand begrundet.
Entscheidung vom 24. Mai 1950, 2 Ob 4/50.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Das Erstgericht hatte die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. Der von der klagenden Partei geltend gemachte Fakturengerichtsstand nach § 88 Abs. 2 JN. sei nicht gegeben, weil der Beklagte die Ende des Sommers 1945 übergebenen vier Fakturen über Kohlenlieferungen beanstandet habe. Infolge Rekurses der klagenden Partei änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen wurde. Aus der Aussage der Zeugin Katharina P. ergebe sich, daß die in Frage stehenden Fakturen Teillieferungen auf Grund einer Sammelbestellung beträfen. Frühere Teillieferungen seien durchgeführt, mit der Gerichtsstandklausel fakturiert und ohne Anstand abgerechnet worden. Deshalb gelte der damit begrundete Fakturengerichtsstand auch für die jetzt eingeklagten Teillieferungen.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht Folge gegeben.
Aus der Begründung:
Dem Revisionsrekurs war der Erfolg zu versagen.
Der rechtliche Schluß des Rekursgerichtes, daß mit der Annahme früherer Fakturen der Fakturengerichtsstand auch für die späteren Teillieferungen, darunter die in Frage stehenden, begrundet wurde, entspricht der Praxis des Revisionsgerichtes (Neumann, S. 222). Bemerkt sei entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers, daß es der klagenden Partei nicht verwehrt war, zur näheren Ausführung der Voraussetzungen für den schon in der Klage geltend gemachten Fakturengerichtsstand im Schriftsatz ONr. 4 auf die frühere Sammelbestellung und den schon anläßlich vorhergehender Teillieferungen begrundeten Gerichtsstand hinzuweisen.
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