Nach Zurücknahme einer Klage in einer Leistungssache über den Bestand von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung gemäß § 65 Abs 1 Z 4 ASGG hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Zurücknahme der Klage mit Bescheid (nur) die Versicherungszeiten festzustellen, die in dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid festgestellt wurden.
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