Die Erfüllung des Tatbestandes des § 143 Abs 1 Z 4 ASVG (Einritt des Ruhens des Krankengeldanspruchs) ist davon abhängig, ob vom zuständigen Sozialversicherungsträger eine Pflicht zur Leistung von Übergangsgeld (§§ 199, 306 ASVG) anerkannt wurde.
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