Erklärt der Angeklagte persönlich und unmissverständlich seine Zustimmung zur Verhandlung in Abwesenheit, liegt der mit der Behauptung einer Verletzung des § 427 Abs 1 StPO geltend gemachte Nichtigkeitsgrund gemäß § 281 Abs 1 Z 3 StPO nicht vor.
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