Ein rechtsrichtiger Schuldspruch nach § 107b Abs 1 StGB erfordert Feststellungen auch zum subjektiven Tatbestand der in § 107b Abs 2 StGB genannten Anknüpfungsdelikte und – sofern der Täter Gewalt ausübte, indem er das Opfer am Körper misshandelte (§ 107b Abs 2 erster Fall StGB) – zum Vorsatz in Bezug auf dieses Tatbildmerkmal.
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