Gemäß § 1 Abs 2 WEG 1975 begründetes Zubehör-Wohnungseigentum bleibt gemäß § 56 Abs 1 WEG 2002 gültig und besteht weiterhin fort. Das gilt auch für den Fall der Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts, dem ein Kfz-Abstellplatz als Zubehör-Wohnungseigentum zugeordnet ist, wenn der Kfz-Abstellplatz mit dem bereits bestandenen, wenn auch geänderten Wohnungseigentumsobjekt rechtlich verbunden bleibt und nicht auf das im Zuge der Teilung neu geschaffene Wohnungseigentumsobjekt übertragen werden soll. Bei dieser Form der Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts muss der Kfz-Abstellplatz also nicht verselbständigt werden.
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