Beantragt der Ankläger nicht fristgerecht gemäß § 22 Abs 3 VbVG, treten die Rechtsfolgen (sogenannter) Verschweigung ein, sodass eine urteilsförmige Abweisung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße (gegebenenfalls in einem "selbstständigen" Verfahren) - oder auch nur eine beschlussförmige Einstellung des Verbandsverfahrens - nicht geboten ist.
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