Der Fall des § 271 Z 3 1. Alternative ABGB, dass der Betroffene einen Vertreter nicht wählen kann, liegt zum einen dann vor, wenn der Betroffene nicht mehr ausreichend entscheidungsfähig ist, und zum anderen dann, wenn er zwar entscheidungsfähig ist, aber niemanden hat, der ihm nahe steht, oder zwar nahe stehende Personen vorhanden sind, diese die Vertretung jedoch nicht übernehmen wollen oder dafür ungeeignet sind.
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