Eine Annexzuständigkeit nach Art 6 Abs 1 EuInsVO 2015 für die vom klagenden Gesellschaftsgläubiger behaupteten Ansprüche gegen das beklagte Organ der Schuldnerin wegen eines bei ihm aufgrund von Insolvenzverschleppung sowie grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen eingetretenen Schadens ist zu verneinen.
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