Befriedigung und Sicherstellung – also die in § 123b Abs 2 IO genannten Zustimmungssurrogate – stehen nicht wahlweise zur Verfügung. Der nicht zustimmende Gläubiger ist so zu stellen, wie er in der hypothetischen Situation stünde, dass das Insolvenzverfahren mit einer hundertprozentigen Quote enden würde. Da Zinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 58 Z 1 IO nicht als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden können, können solche Zinsen auch im Rahmen des Aufhebungsprozederes des § 123b IO – also bei Prüfung des Vorliegens des Zustimmungssurrogats – keine Berücksichtigung finden.
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