Die Sonderbestimmung des § 132 Abs 3 IO, wonach die Grundsätze der Abs 1 und 2 sinngemäß auch dann gelten, wenn die Forderung des Gläubigers einer insolventen eingetragenen Personengesellschaft auch in der Insolvenz des unbeschränkt haftenden Gesellschafters angemeldet wird, bezieht sich nur auf Abschlagsverteilungen.
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