Die Zurückweisung eines nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingebrachten Schriftsatzes kann durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. Hier kann die Zurückweisung aber in der Berufung bzw in der Revision geltend gemacht werden, wobei die Behandlung des gleichzeitig mit der Revision eingebrachten Revisionsrekurses als Teil der Revision geboten ist.
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