§ 9 Abs 9 FlexKapGG setzt die Grundsätze über das Entstehen und Erlöschen von Geschäftsanteilen um und sieht keine direkte Umwandlung von Unternehmenswert-Anteilen in Geschäftsanteile vor. Eine Umwandlung (in umgekehrter Richtung) von "regulären" Geschäftsanteilen einer bereits bestehenden FlexCo durch Satzungsänderung und/oder bloßen Umwandlungsbeschluss der Gesellschafter in Unternehmenswert-Anteile ist (ebenso) nicht zulässig.
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