Nach § 97 Abs 1 AußStrG wird eine ausländische Entscheidung über die Ehescheidung, Trennung oder Ungültigerklärung sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe in Österreich grundsätzlich ipso iure anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt.
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