Die Festsetzung von Nutzungsbedingungen durch das Eisenbahnunternehmen iSd § 47a EisbG ist als privatrechtlicher Akt – vergleichbar etwa mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen – anzusehen, der dementsprechend der Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte unterliegt (so bereits 5 Ob 30/14v).
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