§ 163 Abs 1 ASVG gelangt nach seinem klaren Wortlaut nur zur Anwendung, wenn der in § 120 Z 3 ASVG festgelegte Zeitpunkt des Eintritts Versicherungsfalls der Mutterschaft während einer Karenz nach dem MSchG oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften liegt. Der Eintritt des Versicherungsfalls erst nach Ablauf der gesetzlichen Elternkarenz, während einer vom Arbeitgeber freiwillig im Anschluss gewährten Karenz, ist davon nicht erfasst.
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