Bei einem Verfahren nach § 6b GUG handelt es sich nicht um eine Grundbuchssache im engeren Sinn, weil der Antrag auf Beschränkung der Einsicht nicht auf eine Eintragung im Grundbuch gerichtet ist. § 6b Abs 2 GUG ist daher so zu verstehen, dass über einen Antrag auf Einsichtsbeschränkung im außerstreitigen Verfahren, nicht aber im Grundbuchsverfahren zu entscheiden ist.
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