§ 39a Abs 1 Z 5 StGB erfordert das gemeinschaftliche Auftreten des Täters mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung am Tatort als Einheit. Die Bestimmung ist wie die gleichsinnige Vorschrift des § 84 Abs 5 Z 2 StGB auszulegen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden