Ein von der betroffenen Person im Erwachsenenschutzverfahren selbst eingebrachtes Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof bedarf in Fortschreibung von RS0120077 jedenfalls dann, wenn es sich um das einzige an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel handelt, der anwaltlichen oder notariellen Fertigung.
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