Auf den Erwerb einer gewissen Verkehrsbekanntheit kommt es für den Schutz der Firma nach Art 2, 8 PVÜ (entgegen älterer Rechtsprechung) nicht an; maßgebend ist, ob und wann die Firma so in Österreich in Gebrauch genommen wurde, dass daraus auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung im Inland geschlossen werden kann.
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