Beginnt ein Arbeitnehmer, für den die Abfertigungsbestimmungen des Abschnitts III des BUAG über den 31.12.2002 hinaus weiterhin gelten, Tätigkeiten auszuüben, kraft dieser er nunmehr ex lege als Angestellter beschäftigt ist, gilt für ihn ab diesem Zeitpunkt das Abfertigungsrecht des AngG.
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