RS0143727 – OGH Rechtssatz
Im Verfahren zur Ausforschung des Beschuldigten auf Verlangen des Opfers nach § 71 Abs 1 und 2 StPO steht dem Opfer das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 68 Abs 2 (iVm Abs 1) StPO zu.
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