Sowohl der Wegfall der Geschäftsgrundlage als auch die Änderung des Pachtzinses nach § 5 Abs 2 KlGG setzen eine wesentliche Änderung der Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraus. Ähnlich zur Vertragsanpassung analog § 872 ABGB bei Wegfall der Geschäftsgrundlage ermöglicht § 5 Abs 2 KlGG die Korrektur des ursprünglich vereinbarten Pachtzinses. Aufgrund der Vergleichbarkeit der Anwendungsvoraussetzungen und des in beiden Fällen verfolgten Zwecks können die von der Rechtsprechung für den Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelten Grundsätze auch für den Anwendungsbereich des § 5 Abs 2 KlGG fruchtbar gemacht werden.
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