Beantragt in einem Verfahren auf Schiedsrichterbestellung der Antragsgegner die Ab- oder Zurückweisung des Antrags und benennt bloß hilfsweise einen Schiedsrichter, so ist eine nachträgliche Benennung iSd § 587 Abs 7 ZPO zu verneinen. Der Oberste Gerichtshof hat auch in diesem Fall nach eigenem Ermessen Schiedsrichter zu bestellen.
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