Die Privatstiftung als Geschenknehmerin hat nach § 786 Fall 3 ABGB im Hinblick auf die ihr vom Erblasser gemachten Vermögenswidmungen (§ 781 Abs 2 Z 4 ABGB) alle zur Ermittlung des Werts des gewidmeten oder sonst unentgeltlich zugewendeten Vermögens im Zeitpunkt des Vermögensopfers notwendigen Informationen zu erteilen.
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