Eine Beschränkung der Maßnahmen auf die „im Zeitpunkt der Beschlagnahme am Datenträger" vorhandenen Daten bestimmt einen den Vorgaben des § 115f Abs 3 StPO entsprechenden Zeitraum. Die Annahme, die Zuordnung auszuwertender Daten zu einem bestimmten Zeitraum wäre grundsätzlich nur anhand des „Zeitstempels“ zulässig, ist hingegen nicht aus § 115f Abs 3 StPO ableitbar.
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