In einem Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts ist die Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 1 MedienG im Fall eines Schuldspruchs und eines entsprechenden Antrags des (Privat-)Anklägers zwingend. Sie liegt nicht im Ermessen des erkennenden Gerichts; eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Urteilsveröffentlichung ist in § 34 Abs 1 MedienG nicht vorgesehen.
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