Die Entscheidung über Anträge auf Fortführung gemäß § 195 StPO obliegt dem Landesgericht als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs 6 Z 3 StPO). Dies gilt auch für einen im Sinn des § 195 Abs 2 erster Fall StPO unzulässigen Antrag. Eine analoge Anwendung des § 32 Abs 3 StPO – und damit eine Entscheidung durch den Vorsitzenden des Senats allein – kommt in den taxativ angeführten Fällen des § 31 Abs 6 StPO nicht in Betracht.
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