§ 57 Abs 1 ZPO ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass die formelle Geltung eines Staatsvertrags im Sinn dieser Bestimmung der Auferlegung einer aktorischen Kaution nur dann zwingend entgegensteht, wenn in jenem Vertragsstaat, in dem eine zu Gunsten des inländischen Beklagten ergangene Kostenentscheidung zu vollstrecken wäre (hier: Russische Föderation), die Vollstreckung auch tatsächlich durchgeführt und nicht aus politischen oder sonstigen Gründen faktisch verweigert wird.
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