Eine Verlängerung einer aufrechten gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach § 246 Abs 1 Z 6 ABGB idF BudgetbegleitG 2025, BGBl I 2025/25, und § 1503 Abs 27 ABGB um zwei Jahre ohne Durchführung eines Erneuerungsverfahrens nicht zulässig.
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