Aus der Höchstfrist der gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß § 246 Abs 1 Z 6 ABGB folgt, dass der im Spruch eines gerichtlichen Beschlusses angegebene konkrete Zeitpunkt, in dem die gerichtliche Erwachsenenvertretung endet, kein bloß "deklarativer" Beschlussbestandteil sein kann. Vielmehr legt das Gericht damit konstitutiv die konkrete (weitere) Dauer der gerichtlichen Erwachsenenvertretung (im Rahmen der anzuwendenden gesetzlichen Höchstfrist) fest.
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