§ 402 Abs 1 EO beseitigt den Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für die dort genannten Entscheidungen, weil diesen Entscheidungen wiederholt richtungsweisende Bedeutungen zukommt und darin oft Rechtsfragen gelöst werden, die für das (anschließende) meritorische Verfahren Bedeutung haben, in dem wegen der unterschiedlichen Revisions- und Revisionsrekursbestimmungen die Rechtsmittelbeschränkung nicht gilt. Nur, wo dieser telos gleichermaßen erkennbar ist, kann die Ausnahme von der Konformatssperre auf andere Entscheidungen im Provisorialverfahren analog angewandt werden.
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